rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage 1997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebliche Beginn der Herstellung des Einfamilienhauses vor oder nach dem 31.12. bzw. 27.10.1995 anzusetzen ist.
Die Klägerin, die seit dem 09.10.1997 verwitwet ist, stellte am 27.10.1997 einen Antrag auf Eigenheimzulage für das Jahr 1997 für ein Einfamilienhaus mit Herstellungskosten einschließlich Grund und Boden von 480.445 DM. In dem Antragsformular ist angegeben, daß der Bauantrag am 21.02.1994 gestellt und mit dem Bau am 15.07.1996 begonnen wurde. Aufgrund des Bauantrags vom 21.02.1994 war der Klägerin und ihrem Ehemann am 27.05.1994 die Baugenehmigung u. a. unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 … der Gemeinde … hinsichtlich Baugrenzen, Firstrichtung und Kniestock erteilt worden.
Mit Bescheid vom 19.11.1997 lehnte das Finanzamt die Festsetzung einer Eigenheimzulage für 1997 mit der Begründung ab, daß der Bauantrag bzw. die Unterlagen vor dem 27.10.1995 eingereicht worden seien.
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und legte zur Begründung Baupläne vor. Diese Baupläne datieren vom März 1996 und sind als Deckblatt zum Bauantrag vom Februar 1994 bezeichnet. Die Abweichung zu dem genehmigten Bauplan ist dahin beschrieben, daß der Vorsatzerker im Eßbereich entfalle. Die Gemeinde … hatte die am 23.04.1996 eingereichten Bauunterlagen als Tektur zum Bauplan behandelt und im Schreiben vom 07.05.1996 den Eheleuten die Genehmigungsfreistellung nach Artikel 70 Bayerischer Bauordnung mitgeteilt, u. a. weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspreche.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 wies das Finanzamt den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Es verwies auf § 19 Abs. 1 und 2 Eigenheimzulagegesetz –EigZulG– und darauf, daß nach § 19 Abs. 4 1. Halbsatz EigZulG bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt werde, als Beginn der Herstellung gelte. Dies sei der 21.02.1994 gewesen. Daran ändere auch das im April 1996 eingereichte Deckblatt zum bereits genehmigten Bauantrag nichts. Denn eine neue Antragstellung sei damit nicht verbunden.
In der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin unter Hinweis auf Tz. 120 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 10.02.1998 (BStBl. I 1998, 190) vorgebracht, daß sich die Klägerin und ihr Ehemann zu einer Tekturplanung, die eine wesentliche Änderung des Bauvorhabens darstelle, entschieden hätten, weil dadurch die ursprünglichen Baukosten um ca. 40.000 DM hätten gesenkt werden können. Das sei der wirtschaftlichen und finanziellen Planung der Eheleute entgegengekommen. Durch die Einreichung des Tekturplanes sei der erste Bauantrag außer Kraft gesetzt worden. Für die erneute Antragstellung seien wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen maßgebend gewesen.
In dem angegebenen Schreiben des Bundesministers der Finanzen ist ausgeführt, daß bei wiederholter Antragstellung der erste Bauantrag maßgebend bleibe, es sei denn, daß wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen (z. B. Änderung der ursprünglichen Bauplanung) für die Rücknahme des ersten und die Stellung eines neuen Bauantrags maßgebend gewesen seien. Je größer die Zeitspanne zwischen Rücknahme und erneuter Antragstellung sei, desto weniger bestehe die Vermutung, daß ausschließlich steuerliche Gründe und nicht wirtschaftlich sinnvolle Erwägungen für die erneute Antragstellung entscheidend gewesen seien.
Die Klägerin hat beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 25.02.1998 das Finanzamt zu verurteilen, der Klägerin die beantragte Eigenheimzulage zu gewähren.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat ausgeführt, daß in dem nachträglich eingereichten Deckblatt zum Bauantrag weder eine Rücknahme des ursprünglichen Bauantrags noch eine erneute Antragstellung zu sehen sei. Daher gehe der Hinweis der Klägerin auf das genannte Schreiben des Bundesministers der Finanzen fehl. Die Änderung der Planung habe zu einer Minderung der Wohnfläche im Eßzimmer um 2,44 qm geführt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage, weil für ihr Bauvorhaben das EigZulG aus zeitlichen Gründen nicht anzuwenden ist.
Maßgeblich für die zeitliche Anwendbarkeit des EigZulG ist im Fall der Herstellung eines zulagenfähigen Objekts der Beginn der Herstellung, und zwar darf gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 keinesfalls vor dem 27.10.1995 mit der Herstellung begonnen worden sein.
Was als Beginn der Herstellung zu betrachten ist, bestimmt § 19 Abs. 4 EigZulG dahin, daß bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für ...