rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Vergütungen für einen Gesellschafter-Geschäftsführer / Zusage einer Witwenpension kurz vor Erreichen der Altersgrenze
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird in einer Vereinbarung zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer weder eine angemessene Gesamtvergütung des Geschäftsführers festgelegt noch das Verhältnis zwischen Festgehalt und gewinnabhängiger Tantieme hinreichend geklärt, so besteht die Gefahr, daß die Gewinntantieme zur Abschöpfung des Gewinns der Gesellschaft eingesetzt wird.
2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde einem Geschäftsführer nicht 5 Jahre vor Erreichen der beruflichen Altersgrenze und nach dessen Eheschließung mit einer 30 Jahre jüngeren Frau eine Witwenpension zusagen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung einer dem
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Gewinntantieme und der Rückstellungen für eine zugesagte Witwenpension als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Die Klägerin, deren Gegenstand der Handel, die Bearbeitung und Verarbeitung von ... und zum weitaus größeren Teil die Unternehmensberatung ist, verpflichtete sich vertraglich gegenüber ihrem 1933 geborenen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer (GGF) zur Zahlung von Gewinntantiemen und zu Versorgungsleistungen an seine Witwe im Fall seines Todes.
Im einzelnen haben diese Vereinbarungen folgenden Inhalt:
Ab 1. 7. 1990 erhält der GGF neben einer Gewinntantieme von 60 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und Verlustvor- oder -rückträgen für seine Tätigkeit eine feste Vergütung von 10.000,-- DM monatlich und ab 1. 1. 1991 von 20.000,-- DM monatlich und nach einer Änderung am 24. 6. 1991 monatlich 30.000,-- DM. Am 22. 12. 1992 kam die Vereinbarung eines 13. Monatsgehaltes hinzu. Die Klägerin stellte dem GGF einen Dienstwagen, Daimler Benz 500 SL oder ein gleichwertiges Fahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Gewinntantieme wurde am 29. 12. 1993 auf 45 % herabgesetzt. Ursprünglich betrug sie nach dem Vertrag vom 31. 7. 1986 lediglich 40 % bei einem Festgehalt von 4.000 DM monatlich.
1993 wurde ohne Angabe eines Datums der Pensionsvertrag von 1985 zwischen der Klägerin und ihrem GGF dahin ergänzt, daß im Falle seines Todes seine ihn überlebende, 1962 geborene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente erwirbt, und zwar in Höhe von 60 % des Ruhegehalts, das der GGF erhalten hätte oder erhält.
Im Streitjahr 1993 bildete die Klägerin für diese Verpflichtung eine Pensionsrückstellung in Höhe von 380.000,-- DM. Als Tantieme erhielt der GGF 1990 bis 1992 eine Tantieme von 75.000,-- DM bzw. 236.000,-- DM bzw. 792.400,-- DM bei einem Festgehalt von 60.000,-- DM bzw. 300.000,-- DM bzw. 360.000,-- DM. Von der Tantieme flossen 1991 und 1992 Beträge in Höhe von 37.500,-- DM und von 118.000,-- DM ab.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Steuerbescheide der Streitjahre und erkannte in den Änderungsbescheiden die Rückstellungen aus der Witwenpensionszusage in voller Höhe nicht an und die Tantiemeleistungen nur zur Hälfte; es behandelte die nicht anerkannten Beträge jeweils als verdeckte Gewinnausschüttungen (künftig vGA).
Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, zu dessen Begründung sie folgendes vorbrachte:
Die Tantiemevereinbarung sei rechtmäßig, üblich und angemessen. Im Hauptgeschäftsbereich der Klägerin, der Unternehmensberatung, auf den die außerordentlich hohen Gewinne der Klägerin zurückzuführen seien, übernehme die Klägerin die Sanierung von Großbetrieben. Diese Sanierungsaufträge seien absolut an die Persönlichkeit des GGF gebunden, an sein Wissen und Können, so daß sein Einsatz und seine Erfahrung über den Erfolg ähnlich wie bei einer Freiberufler-GmbH entscheiden würden. Das Festgehalt des GGF mit 300.000,-- DM bzw. 360.000,-- DM entspreche dem üblichen Rahmen und dem, was der GGF als angestellter Geschäftsführer erhalten habe, und zwar bei gleichzeitiger Vereinbarung von Erfolgsbeteiligungen. Im Berichtszeitraum sei die Klägerin mit der Sanierung der Firma ... (künftig: Firma C) beauftragt gewesen.
Die Firma C sei nur an der Person des GGF interessiert gewesen, der von dieser Firma jederzeit einen Vertrag als angestellter Geschäftsführer erhalten hätte. Im Grunde genommen seien von der Firma C die persönlichen Leistungen des GGF entlohnt worden. Damit sei nachgewiesen, daß die vereinbarte Tantiemequote im Fremdvergleich als angemessen anzusehen sei.
Die Tantiemevereinbarung sei auch innerbetrieblich als angemessen anzusehen. Nach dem Vertrag zwischen Firma C und der Klägerin vom 28. 6. 1991 sei neben einem festen Grundentgelt (50.000 DM plus MWSt pro Monat sowie zusätzlich 120.000 DM pauschal für das 2. Halbjahr 1991) eine Ergebnisbeteiligung von 5 % der Ergebnisverbesserung in der Verlustzone und 10 % in der Gewinnzone vereinbart gewesen, wozu noch ein Erfolgshonorar (1,5 Mio. DM) bei Abwendung eines Konkurses oder Ve...