Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinne aus den Veräußerungen von Kommanditanteilen kein laufender Gewinn
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft, die gewerblichen Grundstückshandel betreibt, sind der laufenden unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus Grundstücken besteht, die dem Umlaufvermögen der Personengesellschaft zuzurechnen sind.
Normenkette
GewStG § 7
Tatbestand
Streitig ist die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Streitjahr 1997.
Ab 1994 kauften der Beigeladene und weitere Gesellschaften, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladene war, von der F Deutschland AG das ehemalige Betriebsgelände der G AG in Z. Zwei Parzellen mit zusammen rd. 26.500 qm, die damals mit einem Hochregallager bebaut waren, kaufte der Beigeladene für 2.850.000 DM persönlich.
Am 27.06.1996 schloss der Beigeladene mit der B AG (kurz: B AG) einen Mietvertrag, in dem er sich verpflichtete, auf einem Grundstück von ca. 30.000 qm innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung ein Gebäude mit einer Nutzfläche von mindestens 9.100 qm und mindestens 500 Parkplätzen zum Betrieb eines Warenhauses zu errichten.
Im Juni/Juli 1996 konsultierte der Beigeladene seine steuerlichen Berater zur Möglichkeit, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der „Hochregallager-Grundstücke“ zum vollen Steuersatz und ebenso den Anfall von Gewerbesteuer zu vermeiden. Ausweislich einer Aktennotiz vom 01.07.1996 der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten (Bl. 353 BP-Handakte I; s. auch Folgeseiten) sah man eine Lösung in der Einbringung jedes einzelnen Grundstücks in eine gesonderte GmbH & Co. KG. Entsprechend schildert auch die Kanzlei die Absichten des Klägers (Bl. 368 BP-Handakte I).
Am 05.07.1996 gründete der Beigeladene als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer die A1 mbH (kurz: A1 mbH), die mit ihm als alleinigem Kommanditisten (Einlage 10.000 DM) die Klägerin errichtete. Diese führte zunächst die Firma „A mbH & Co KG“ (kurz: „A KG“).
Am 12.07.1996 brachte der Beigeladene die mit einem Hochregallager bebauten Grundstücke mit insgesamt 26.618 qm gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und unter Vereinbarung von Gesellschafterdarlehen in die Klägerin ein.
Im Herbst 1996 bot der Beigeladene der X die Klägerin zur Übernahme an.
Am 20.12.1996 (mit Nachtrag 31.12. 1996) kaufte die Klägerin von der H KG, beide vertreten durch den Beigeladenen, eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 2.500 qm für 1 Mio. DM und verkaufte im Gegenzug eine Fläche von 132 qm für 2.000 DM an die H KG.
Am 17.03.1997 gab der Beigeladene beim Finanzamt O für die Klägerin für 1996 eine Gewerbesteuererklärung (Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewerbeverlustes) ab. Der Gewerbesteuer-Messbetrag für 1996 wurde in der Folge auf 0 DM festgesetzt.
Am 23.04.1997 schloss die Beigeladene mit der S mbH & Co. KG (kurz: S KG), deren alleiniger Kommanditist damals ebenfalls der Kläger war, einen „Generalübernehmer- und Garantievertrag“. Hiernach sollte die S KG das Warenhaus nebst Stellplätzen und Außenanlagen für rd. 12 Mio. DM (11.917.360 DM) zzgl. USt errichten.
Am 09.06.1997 – mit Nachtrag vom 30.06.1997 – trat der Beigeladene seinen Kommanditanteil an der Klägerin im Nennwert von 20.000 DM für 15,6 Mio. DM an die X1 (kurz: X1), ein „Enkel-Unternehmen“ der Bankgesellschaft Y AG (kurz: Y AG), mit Wirkung vom Tag der Kaufpreiszahlung (10.06.1997) ab und schied mit Wirkung zum selben Tag aus der Gesellschaft aus. V und die X2 (kurz: X2) traten der Klägerin mit Wirkung vom Tag der Kaufpreiszahlung als Komplementäre ohne Einlage und ohne Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft bei. Hierauf schied die A1 mbH entschädigungslos aus.
Am 30.06.1997 fassten die neuen Gesellschafter der Klägerin – V und die X2 als Komplementäre sowie die X1 als Kommanditistin – den Beschluss, die Firma der Klägerin von „A KG“ in „X Objekt Z KG“ (kurz: „Xz“) zu ändern.
Am 02.07.1998 ging die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 1997 der Klägerin beim Beklagten ein. Die Erklärung war von der Immobiliengesellschaft der Bankgesellschaft Y mbH (kurz: IG der Y mbH) erstellt worden. Der Veräußerungsgewinn des Beigeladenen wurde nicht erklärt.
Mit Bescheid vom 05.08.1998 setzte der Beklagte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 0 DM fest und gab den Bescheid der IG der Y mbH bekannt. Eine Steuererklärung lag nicht vor. Ein Aktenvermerk vom 05.08.1998 deutet darauf hin, dass man von Seiten des Beklagten auch nicht von einer Gewerblichkeit der Klägerin ausging, jedoch eine Löschung des „GW-Signals“ für 1997 technisch nicht durchführen konnte und deshalb für 1997 einen „0 DM-Bescheid“ veranlasste. Für die Zeit ab 1998 plante man die Löschung des Signals durchzuführen. Gegen den „0 DM-Bes...