rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuer
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz –ErbStG– aufzuteilen ist oder jedem Erwerber in voller Höhe zusteht.
Der Kläger ist aufgrund des Testaments vom 24.10.1978 Alleinerbe der 1992 verstorbenen und mit ihm entfernt verwandten Frau A. Durch das Testament war der Kläger mit verschiedenen Vermächtnissen beschwert; u. a. mit der Einzahlung von 10.000 DM auf ein Bankkonto für Frau B. zur Pflege und Erhaltung des Familiengrabes durch sie. Nach dem beim Amtsgericht abgegebenen Nachlaßverzeichnis betrugen die Beerdigungs- und Grabsteinkosten für die Erblasserin nach Abzug des Sterbegelds der Krankenkasse 5.105 DM.
Entsprechend der Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 13.10.1994 die Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger auf 57.510 DM fest. Dieser erhob dagegen Einspruch. Mit geändertem Bescheid vom 09.09.1996 berücksichtigte das Finanzamt Steuernachzahlungen für die Erblasserin und setzte die Erbschaftsteuer auf 52.800 DM herab. Wie bereits im ersten Bescheid gewährte es den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nach Abzug der Grabpflegekosten für Frau B. mit 4.500 DM nur in Höhe von 5.500 DM. Der Kläger erhob dagegen erneut Einspruch und machte geltend, daß ihm der Pauschbetrag in voller Höhe von 10.000 DM zu gewähren sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 09.04.1997 setzte das Finanzamt wegen zusätzlicher Steuernachforderungen für die Erblasserin die Erbschaftsteuer auf 52.230 DM herab und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage begehrt der Kläger, den Erbschaftsteuerbescheid vom 09.09.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.04.1997 unter Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.000 DM nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG dahin zu ändern, daß die Erbschaftsteuer auf 50.880 DM herabgesetzt wird.
Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:
§ 10 ErbStG, der die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs regle, spreche immer nur vom Erwerber. Seine Bestimmungen seien daher auf jeden Erwerber gesondert anzuwenden. Dies gelte sowohl für die Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als auch den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG. Auch hier könne nur jeder einzelne Erwerber gemeint sein. Eine Kürzung des Pauschbetrags, wie sie das Finanzamt vorgenommen habe, sehe das Gesetz nicht vor. Bei den Grabpflegekosten, die Frau B. als Vermächtnisnehmerin nach dem Testament vom 24.10.1978 aus dem Sparbuch zu begleichen habe, handle es sich um in die Form einer Auflage gekleidete Kosten. Aufgrund des koordinierten Ländererlasses zur Behandlung von Grabpflegekosten (Bayern FMS vom 27.03.1990, Erbschaftsteuerkarteien der OFDen München und Nürnberg, § 10 ErbStG Karte 10; Niedersachsen Schreiben vom 04.04.1990) mit Zusatz der OFD Hannover vom 10.07.1995 seien Grabpflegekosten, die aufgrund einer Auflage entstehen, neben der Inanspruchnahme des Pauschbetrages von 10.000 DM abzuziehen.
Das Finanzamt beantragt dagegen Klageabweisung.
Zur Begründung trägt es unter Hinweis auf die Einspruchsentscheidung im wesentlichen vor:
Für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angeführten Nachlaßverbindlichkeiten könnten insgesamt 10.000 DM als Pauschbetrag abgezogen werden. Der Pauschbetrag beziehe sich auf den gesamten Erbfall und könne daher von den Beteiligten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Er sei auch dann nur einmal zu berücksichtigen, wenn einzelne oder mehrere der am Erbfall beteiligten Erwerber die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Nachlaßverbindlichkeiten aufgrund einer testamentarischen Auflage zu übernehmen hätten. Da die Vermächtnisnehmerin Frau B. … in Erfüllung der testamentarischen Auflage die Grabpflegekosten in Höhe von 4.500 DM zu tragen habe, könne der Kläger den Pauschbetrag nicht in Höhe von 10.000 DM erhalten. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht wegen des Zusatzes der OFD Hannover vom 10.07.1995 zum koordinierten Ländererlaß zur Behandlung von Grabpflegekosten; dieser Zusatz sei von der OFD Nürnberg nicht übernommen worden und binde daher kraft des Behördenaufbaus das beklagte Finanzamt nicht. Entsprechend der Anweisung im FMS vom 23.03.1988 (Erbschaftsteuerkartei der OFDen München und Nürnberg, § 10 ErbStG Karte 13; inhaltsgleich OFD München vom 21.04.1988 in Deutsches Steuerrecht –DStR–1988, 429) sei der Pauschbetrag daher zutreffend mit 5.500 DM auf den Kläger und 4.500 DM auf die Vermächtnisnehmerin verteilt worden.
Dem Gericht liegt vom beklagten Finanzamt die Erbschaftsteuerakte StNr. … vor.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Finanzamt hat zu Recht wegen der die Vermächtnisnehmerin treffenden Grabpflegekosten dem Kläger den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nur noch in ...