Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung von rechtmäßig erlangtem Kontrollmaterial für die Steuerfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Eine konkrete Maßnahme der Steuerfahndung ist rechtmäßig, wenn sich die Steuerfahndung dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht.
Normenkette
AO § 208 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3
Tatbestand
Streitig ist, ob den Kläger betreffende Unterlagen, die im Rahmen einer Durchsuchung der A durch die Steuerfahndung B im Jahr 1999 sowie bei einer in diesem Fahndungszusammenhang erfolgten Durchsuchung der C durch die Steuerfahndung D im Jahr 2001 aufgefunden wurden, einem Verwertungsverbot unterliegen, mit der Folge, dass die Ergebnisse der im Jahr 2003 aufgrund der vorgenannten Feststellungen beim Kläger durchgeführten Fahndung der Steuerfahndung D ebenfalls einem Verwertungsverbot unterliegen, weil für diese Fahndung beim Kläger im Jahr 2003 kein hinreichender Anlass gegeben war und deshalb der Einkommensteuerbescheid 1992 vom 02.01.1995 nicht mehr unter Berücksichtigung der Fahndungsergebnisse geändert werden konnte.
Der Kläger wurde im Streitjahr 1992 mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkommensteuer 1992 wurde mit Abhilfebescheid vom 02.01.1995 nach Einspruch gegen den Erstbescheid vom 04.02.1994 auf 29.338 DM festgesetzt. Dabei berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß den Angaben des Klägers in der am 17.01.1994 abgegebenen Einkommensteuererklärung mit 2.885 DM (Einnahmen 3.710 DM, Werbungskosten 225 DM, Sparerfreibetrag 600 DM).
In der Zeit vom 19.03.2003 bis zum 20.06.2005 fand beim Kläger - mit Unterbrechungen - eine Fahndungsprüfung durch die Steuerfahndung D statt (vgl. Prüfungsbericht).
Anlass der Fahndungsprüfung waren den Kläger betreffende Unterlagen, die anlässlich einer Durchsuchung der A durch die Steuerfahndung B sowie anlässlich einer mit der Fahndung bei der A in Zusammenhang stehenden Anschlussdurchsuchung bei der C durch die Steuerfahndung D sichergestellt worden waren.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde erlassen im Steuerstrafverfahren gegen
A. namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger der A-a, A-b und der E wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung des Solidaritätszuschlags sowie
B. namentlich noch unbekannte Mitarbeiter der X, die der A angeschlossen sind, wegen des Verdachts der Beihilfe zu den vorgenannten Steuerstraftaten.
In dem Beschluss ist angeordnet, dass insbesondere Unterlagen gesucht werden, die seit 1992 entstanden sind und
- im Zusammenhang mit einem nicht ordnungsgemäß bekundetem Geld- und/oder Wertpapiertransfer (einschl. Depotübertragung) zu und von den genannten ausländischen Instituten stehen,
- sowie zur Identifizierung der den nicht ordnungsgemäß bekundeten Transfer benutzenden im Verdacht der Steuerhinterziehung und der Beihilfe dazu stehenden Personen dienen können.
Es wurde die Beschlagnahme aller Unterlagen, die mit Buchungen auf den Transferkonten und Unterkonten bei der A in Zusammenhang stehen, angeordnet. Dazu zählten insbesondere auch alle Unterlagen, die Aufschluss geben können über von Kunden der A bei den genannten ausländischen Gesellschaften eingerichteten Konten und alle Unterlagen, die bankinterne Konten betreffen und mit Vermögenstransfers zu den genannten ausländischen Instituten im Zusammenhang stehen können.
Der inhaltlich identische Durchsuchungsbeschluss vom 06.03.2001 wurde erlassen im Steuerstrafverfahren gegen
A. namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger der A-a, der A-b und der E wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung und Hinterziehung des Solidaritätszuschlags sowie
B. namentlich noch nicht bekannte Mitarbeiter der C wegen des Verdachts der Beihilfe zu den vorgenannten Steuerstraftaten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Durchsuchungsbeschlüsse Bezug genommen.
Bei der A wurden dabei verschiedene Belege beschlagnahmt, die Überweisungen des Klägers von der C an die A-a oder umgekehrt betreffen. Konkret waren u.a. zwei Belege beschlagnahmt worden, aus denen sich ergibt, dass der Kläger bei der A-a vom 15.12.1992 bis zum 15.02.1993 eine Festgeldanlage von 80.000 DM (Zinssatz 7,75 % p.a.) und vom 07.12.1992 bis zum 08.03.1993 eine „Neuanlage“ von 125.000 DM (Zinssatz 8,00 % p.a.) getätigt hatte. Die Belege über die Festgeldanlage weisen die Referenznummer des Klägers bei der A-a aus. Teilweise ist darauf die Kontonummer des Klägers bei der C zu erkennen.
Im Rahmen der Durchsuchung der C wurde festgestellt, dass unter der Referenznummer, die durch einen Abgleich mit der bei der A sichergestellten Referenznummer dem Kläger zuzuordnen ist, im Jahr 1993 Überträge effektiver Stücke von Wertpapieren zur A -a anonym erfolgten.
Damit bestand der Verdacht, dass der Kläger in den Jahren 1992 bis 1995 Steuern hinterzogen hat. Nach Ansicht der Fahnder konnte gegen den Kläger ...