rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Prozeßkosten wegen Auskunft und Erfüllung eines vom Kläger vergeblich geltend gemachten weiterreichenden Vermächtnisanspruchs nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz –ErbStG– als Nachlaßverbindlichkeiten erwerbsmindernd abgezogen werden können.

Der Kläger ist der Neffe des … 1994 verstorbenen Erblassers. Dieser hatte in seinem notariellen Testament von … 1991 u. a. ein Vermächtnis zugunsten des Klägers bestellt und verfügt: „Mein Patenkind … wohnhaft in der Schweiz, erhält weiter meine Wertpapiere und Aktien, so wie sie bei meinem Ableben in den Schließfächern bei der Stadtsparkasse A. und bei der Hypotheken- und Wechselbank in A. verwahrt werden. Er erhält weiter alle sonstigen Gegenstände, die im Schließfach bei der Stadtsparkasse A. verwahrt sind sowie meine Briefmarken mit Alben von Berlin, Schweiz, frühere DDR.”

Nach einer vom Kläger und dem Erben unterzeichneten privatschriftlichen Erklärung erhielt der Kläger … 1995 vom Erben aus dem Schließfach bei der Stadtsparkasse A. einen Goldbarren sowie zwei Münzen, ferner die Briefmarken Berlin ab Jahrgang 1953/54 und die Briefmarken Schweiz ab Jahrgang 1951/52.

Im Jahr 1996 erhob der Kläger beim Landgericht A. Klage (Az.: …) gegen den Alleinerben auf Auskunft über Bestand und Erträge der Wertpapierdepotkonten des Erblassers bei der Stadtsparkasse und der Hypotheken- und Wechselbank in A. sowie auf Erfüllung des sich aus der Auskunft ergebenden Vermächtnisanspruchs. Die Klage wurde vom Landgericht A., das den Streitwert auf 110.000 DM festsetzte, mit der Begründung abgewiesen, daß dem Kläger nach dem Testament nur die in den Schließfächern verwahrten Gegenstände zustehen, nicht aber Wertpapiere auf Wertpapierdepotkonten. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 27.08.1996 bestand im Erbzeitpunkt nur ein Schließfach des Erblassers bei der Stadtsparkasse A.; außerdem hatte er jeweils ein Wertpapierdepotkonto bei der Stadtsparkasse A. und der Hypotheken- und Wechselbank in A. Die gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung nahmen die Anwälte des Klägers am 23.10.1996 wieder zurück.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 27.05.1997 zunächst im Wege der Schätzung die Erbschaftsteuer gegenüber dem Kläger auf 4.040 DM fest. Es ging dabei von einem Wert des Vermächtnisses von 23.267 DM aus, wobei es die Briefmarken mit 4.500 DM berücksichtigte. Der Prozeßbevollmächtigte erhob dagegen für den Kläger Einspruch und machte geltend, daß die Briefmarkensammlung allenfalls mit 1.000 DM angesetzt werden könne, da sie nicht vollständig sei und einige Marken Fehler aufwiesen. Außerdem habe der Kläger Prozeßkosten in Höhe von 25.448 DM aufwenden müssen, um in den Besitz des Vermächtnisses zu kommen. Die Prozeßkosten überstiegen das effektiv erstrittene Erbe. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.04.1998 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 2.980 DM herab und wies im übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Es sah dabei wegen der Prozeßkosten einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem erworbenen Erbanteil nur im Verhältnis des Werts des Erbanteils zum festgesetzten Streitwert von 110.000 DM als gegeben an und berücksichtigte entsprechend anteilige Prozeßkosten in Höhe von 5.344 DM (21 v.H.) erwerbsmindernd.

Mit der Klage wird beantragt, den Erbschaftsteuerbescheid vom 27.05.1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.1998 aufzuheben.

Zur Begründung trägt der Prozeßbevollmächtigte im wesentlichen vor:

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG seien als Nachlaßverbindlichkeit die Kosten abzugsfähig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Um in den Besitz des Vermächtnisses zu kommen, habe die Klage beim Landgericht erhoben werden müssen. Im Testament sei das Vermächtnis weder der Höhe noch dem Inhalt nach präzisiert gewesen; es seien dort praktisch nur Fundstellen genannt worden, an denen sich die Vermächtnisgegenstände befinden sollten. Entgegen der Auffassung des Finanzamts könnten die entstandenen Prozeßkosten nicht nur insoweit als unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhängend angesehen werden, als sie gemessen am Streitwert auf das letztendlich Erhaltene entfielen. Denn die Höhe des Vermächtnisses sei gerade nicht bekannt gewesen. Es sei daher beim Landgericht unmittelbar um den Inhalt des im Testament festgelegten Vermächtnisses gestritten worden, nicht nur um das, was der Kläger letztendlich erhalten habe. Eine Aufteilung der Prozeßkosten scheide daher aus. Davon abgesehen habe der Kläger auch keinerlei Einfluß auf die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht gehabt. Zudem verlange § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch nach seinem Wortlaut nicht einen Zusammenhang mit der Erlangung des steuerpflichtigen Erwerbs. Die Vorschrift stelle überdies nicht...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge