Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Sportfotografen; - Zur Reichweite des Vertrauensschutzes aufgrund einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz (amtlich)
Ein Sportfotograf kann für seine Umsätze den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG in Anspruch nehmen. Er kann sich nicht auf Art 12 Abs. 3 Buchst a Anhang H Kat. 8 der 6. EG-RL berufen. Die Vorschriften über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sind als Ausnahmeregelungen eng auszulegen. Es ist jeder einzelne ausgeführte Umsatz dahin zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt.
Eine verbindliche Auskunft schränkt die Änderungsbefugnis bei einer Vorbehaltsfestsetzung oder bei nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht ein.
Normenkette
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c; UStR 1996 Abschn. 168 Abs. 18; 6. EG-RL (77/388/EWG) Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Anhang H Kat. 8; AO §§ 89, 163, 164, 173 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob und in welchem Umfang der Kläger für umsatzsteuerpflichtige Leistungen als Sportfotograf den ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 in Anspruch nehmen konnte.
Der Kläger meldete zum 29.05.1987 ein Gewerbe an und bezeichnete seine Tätigkeit als Einzelhandel mit Fotozubehör sowie Annahmestelle für Fotoarbeiten, Durchführung von Bildereinrahmungen, Fotokopien, Passbildaufnahmen. In seinen Umsatzsteuererklärungen bezeichnete er die Art seines Unternehmens als Fotoagentur. Die Kenntnisse über Fotografie erwarb er sich autodidaktisch. Er war als Bildjournalist in der Zeit von 1986 bis 1999 Mitglied des Deutschen Sportjournalistenverbandes. Ein wesentlicher Teil seiner Tätigkeit bestand darin, mit den Organisatoren von Sportveranstaltungen Vereinbarungen zu treffen, auf Grund dieser es ihm gestattet war, Lichtbilder der Teilnehmer anzufertigen und die Anschriften der Teilnehmer zu erhalten. Hierfür zahlte er den Veranstaltern Pauschalbeträge. Verkleinerte Kopien der von den Sportlern angefertigten Lichtbilder versandte der Kläger an diese und bot ihnen an, das Bildmaterial zu erwerben, gegebenenfalls auch zur Veröffentlichung in Lokalzeitungen. Soweit der Kläger entsprechende Bestellungen erhielt und dementsprechend Bildmaterial zur Verfügung stellte, wies er darauf hin, dass die erworbenen Bilder honorarfrei in ungewerblichen Publikationen abgedruckt werden dürften. Es seien die uneingeschränkten Verbreitungs- sowie Ausstellungsrechte erworben worden. Reproduktionen zur Eigenvervielfältigung sowie Verwendungen zu Werbezwecken seien zusätzlich honorarpflichtig.
Auf der Rückseite der Fotografien war ein Aufkleber mit folgendem Wortlauf aufgebracht:
„Alle Rechte bei – Name und Geschäftsanschrift der Klägers –
Abdruck nur nach vorheriger Absprache gegen Honorar, Quellenangabe, Mehrwertsteuer und Beleg. Vervielfältigungen, Kopien sowie Ablichtungen laut Urheberrechtsgesetz untersagt. Recht zur Verbreitung sowie zur Ausstellung erteilt.”
Die von den Interessenten bestellten Fotografien wurden an die Käufer ohne Rechnung versandt. Die Bezahlung erfolgte jeweils im Voraus per Scheck oder durch Lastschrifteinzug. Umsatzsteuerbeträge wurden nicht gesondert ausgewiesen.
In seinen Umsatzsteuererklärungen gab er bis 1992 überwiegend Lieferungen und Leistungen zum Normal-Steuersatz, jedoch auch Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz und steuerfreie Umsätze an. Mit dem Schreiben vom 21.07.1993 erbat er bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine „verbindliche Auskunft gem. § 204 AO ff”, wie seine Umsätze steuerlich zu behandeln seien. Wie ihm erst jetzt bekannt geworden sei, sehe § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG vor, dass sich die Steuer auf 7% für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, ermäßige. In seiner Agentur würden Aufnahmen insbesondere von Sportlern während Wettkämpfen angefertigt und den Athleten sowie Verlagen etc. zum Kauf angeboten. Durch den Verkauf der Bilder untersage er seinen Kunden gemäß dem Urheberrechtsgesetz, Kopien, Ablichtungen und Vervielfältigungen anzufertigen, weil sonst der Urheberschutz nicht gewährleistet wäre. Die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Nutzungsrechte, wie das Veröffentlichungsrecht, das Recht zur Verbreitung sowie das Ausstellungsrecht blieben davon jedoch unberührt. Das heißt, diese Rechte räume er seinen Kunden ein. Eine derartige Nutzungseinräumung, von der belegbar Gebrauch gemacht werde, stelle daher seiner Überzeugung nach, eine Einräumung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dar.
Wegen des Antrags im Einzelnen wird auf das Schreiben vom 21.07.1993 verwiesen.
Die für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens zuständige Sachbearbeiterin des Finanzamts erfragte mit Schreiben vom 30.08.1993 vom Kläger im Hinblick auf die Untersagung der Vervielfältigung der überlassenen Bilder, wer die Vervielfältigungen herstelle, die zur Veröffentlichung notwendig seien. Diese Frage sei von ausschlaggebender Bedeutung, weil zu prüfen sei...