Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Nachweis ausschließlich beruflicher Nutzung eines Pkw durch ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Leitsatz (redaktionell)
Das Notieren der Fahrten durch den Steuerpflichtigen tagsüber auf Zettel, die (Zwischen-) Erfassung der Daten abends in einer Excel-Tabelle im mitgeführten Laptop und erst dann die - endgültige - Eingabe der Daten am Wochenende in ein elektronisches Fahrtenbuch, das auf auf einem anderen Rechner geführt wird, kann nicht als zeitnahe und hinreichend manipulationssichere Erfassung qualifiziert werden. Ein solches Fahrtenbuch ist ohne Vorlage der handschriftlichen Ursprungsaufzeichnungen nicht geeignet, eine ausschließlich berufliche Nutzung eines Pkw nachzuweisen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3
Tatbestand
Streitig ist der Umfang der privaten Kfz-Nutzung im Veranlagungszeitraum 2004.
Die Klägerin erzielt als Unternehmensberaterin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Ihren Gewinn ermittelt sie nach § 4 Abs. 1 EStG. Für das Streitjahr erklärte sie einen Gewinn in Höhe von 85.584 €. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte sie Aufwendungen für den geleasten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen PKW1 , Typ Audi A6. Eine private Kfz-Nutzung wurde nicht zum Ansatz gebracht. Der Beklagte berechnete hingegen bei der Einkommensteuerveranlagung eine jährliche private Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4 EStG mit 12 v.H. aus einem inländischen Listenpreis des Pkw von 47.280 € (i.H.v. 5.673,60 € ohne Umsatzsteuer) und erhöhte deswegen den Gewinn um 6.399,60 € (einschließlich Umsatzsteuer von 726 €).
Mit Bescheid vom 22.03.2006 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2004 auf 28.663 € fest.
Gegen den Einkommensteuerbescheid legte die Klägerin am 03.04.06 Einspruch ein, mit der Begründung, eine private Kfz Nutzung habe nicht stattgefunden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2006, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils im Einkommensteuerbescheid für 2004. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
Entgegen der Behauptung des Beklagten liege ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vor. Es entspreche den formalen Erfordernissen des BFH in seiner Entscheidung vom 16.03.2006 VI R 87/04 (BStBl II 2006, 625). Es sei für diesen Zweck die Software "mmm/fb-Fahrtenbuch" im Professional-Modus eingesetzt worden. Dieses Programm erfülle die Anforderungen an elektronische Fahrtenbücher, die im Schreiben des BMF vom 21.01.2002 gefordert würden. Die Aufzeichnungen seien zeitnah gemacht worden, nachträgliche Veränderungen könnten im Fahrtenbuch nicht ohne Dokumentation vorgenommen werden, d.h., bei etwaigen Korrekturen wegen Tippfehlern etc. werde die ungültige Eingabe als durchgestrichen gekennzeichnet und sei auch weiterhin erkennbar. Das Fahrtenbuch werde in der Weise erstellt, dass persönliche Aufzeichnungen i.V.m. Arbeitszeiten beim Kunden (Fahrtzweck/Projekt), Abwesenheitszeiten von der Wohnung, Tankbelegen, gefahrenen Kilometern - ggf. Umleitungen, Hotelrechnungen etc. geführt würden. Auf der Basis dieser persönlichen Aufzeichnungen würden die Rechnungen an die Kunden und die Reisekostenabrechnungen erstellt und auch das Fahrtenbuch geführt. Da - bedingt durch die Art der geschäftlichen Tätigkeit - die Anzahl der aufgesuchten Fahrtziele und Kunden sich ständig wiederholten, seien im Fahrtenbuch entsprechende Abkürzungen benutzt worden. Eine Anforderung des Beklagten, ein entsprechendes Abkürzungsverzeichnis zu erstellen, liege nicht vor, da die Aufzeichnungen auch selbsterklärend seien. Allerdings sei die Bedeutung der Begriffe "PJO" und "PZO" dem Beklagten erläutert worden. Ergänzend sei zu erläutern, dass es sich bei den Begriffen PJO (Projektorganisation) und PZO (Prozessorganisation) um Organisationseinheiten innerhalb des Projekts "SASPF Bw 1 " handele. Projekte, bei denen sie tätig sei, würden im Allgemeinen ein halbes bis anderthalb Jahre dauern. Sehr oft fänden 2 bis 3 Projekte parallel statt. Ein langfristiges Projekt fände im Raum 1 statt. In diesem Projekt sei sie zeitweise 5 Tage pro Woche beschäftigt.
Die von ihr beruflich zurückgelegte Fahrstrecke schwanke pro Jahr je nach Projektstandorten zwischen 70.000 und 90.000 km. Aufgrund der höchsten Leasingstufe sei für ihren Pkw nur eine maximale jährliche Fahrleistung von 57.500 km erlaubt. Da sie allerdings pro Jahr weitaus mehr Kilometer fahre, sei sie schon von daher gezwungen, möglichst oft auf andere Verkehrsmittel auszuweichen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 25.07.2007 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Die Klägerin hat während des Klageverfahrens ein Fahrtenbuch für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 vorgelegt. Es handelt sich um per Computerausdruck erstellte, lose Blätter, die in einem Schnellhefter zusammengefasst sind. Einzelne Seiten enthalten in der Kopfzeile jewe...