Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen V R 30/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Eintrittsgelder für die Benutzung der Eislaufbahn eines gemeinnützigen Vereins dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterliegen.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Sportverein. Er unterhält u. a. eine Kunsteisbahn, deren Benutzung er sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern gegen Entgelt gestattet.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 1988 vom 12.10.1992 wirkte nach erteilter Zustimmung durch das Finanzamt (§ 168 Satz 2 AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Kläger errechnete darin einen Umsatzsteuerüberschuß in Höhe von 3.263,24 DM. Im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Umsatzsteuerprüfung (vgl. Bericht vom 17.07.1995) setzte das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 14.08.1995 die Umsatzsteuer 1988 auf 3.873,34 DM fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde dabei aufgehoben. Die Änderung beruht zum überwiegenden Teil darauf, daß das Finanzamt die Umsätze aus der Kunsteisbahn in Höhe von brutto 99.588 DM nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG) unterwarf, sondern darauf den Regelsteuersatz anwandte. Dies führt zu einer Umsatzsteuererhöhung von 5.715 DM.

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch begehrt der Kläger die Versteuerung der Einnahmen aus der Kunsteisbahn mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG.

Mit Urteil vom 16.04.1996 Az.: II 73/94 hat das Finanzgericht Nürnberg bezüglich des Streitjahres 1987 entschieden, daß die streitigen Umsätze dem vollen Steuersatz unterliegen, zum einen, weil der Betrieb des Publikumslaufs weder eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67 a AO, noch ein – ebenfalls begünstigter – Zweckbetrieb nach § 65 AO sei. Die hiergegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 07.05.1997 Az.: V B 95/96 als unbegründet zurückgewiesen, u. a. unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 25.07.1996, BStBl. II 1997, 154.

Der gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1988 vom 14.08.1995 eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit seiner gegen die Einspruchsentscheidung vom 03.02.1998 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Umsatzsteuerbescheid 1988 dahingehend zu ändern, daß die Eintrittsgelder für die Benutzung der Kunsteisbahn sowie die Einnahmen aus der Vermietung von Schlittschuhen beim Betrieb des Publikumslaufs dem gemäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG unterworfen werden, was zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer um 5.715 DM führt.

Zur Begründung trägt er folgendes vor:

Beim Publikumseislauf handle es sich um eine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67 a AO. Es handele sich nicht um die bloße Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer.

Der Publikumslauf sei das unentbehrliche und einzige Mittel, die sportliche Betätigung der Allgemeinheit zu fördern und dadurch den satzungsmäßigen Vereinszweck zu erfüllen. Die Zahlung des Entgelts für den Publikumslauf werde nicht für die Überlassung der Sportanlage, sondern für das sportliche Erlebnis bezahlt. Dazu gehören Musik, Reglement und Ambiente. Der Publikumslauf stelle die der Allgemeinheit dienende Pflege des Eislauf- und Rollschuhsports i.S.d. § 2 der Vereinssatzung dar. Die Erweiterung des Satzungszwecks auf die „der Allgemeinheit dienende Pflege des Eislauf- und Rollschuhsports” sei erst in der Satzung vom 11.03.1988 erfolgt. Dies habe das Finanzgericht Nürnberg bei seiner Entscheidung vom 16.04.1996 – II 73/94 – über die Umsatzsteuer 1987 noch nicht berücksichtigen können.

Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Publikumslauf stelle keine sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67 a AO dar. Dies werde auch durch das BFH-Urteil vom 25.07.1996, BStBl. II 1997, 154 gestützt. Bei der Überlassung der Sportanlage zum Publikumslauf werde keine organisatorische Maßnahme im Sinne eines aktiven Tuns getroffen. Die Vermietung von Schlittschuhen sei eine bloße Nutzungsüberlassung eines Sportartikels. Das Abspielen der Hintergrundmusik mache den Publikumslauf nicht zu einer sportlichen Veranstaltung.

Für die Annahme eines Zweckbetriebs fehle es an den Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO. Der Publikumslauf sei nicht das einzige unentbehrliche Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks.

Im übrigen werde bezweifelt, daß Satzungszweck die Förderung der sportlichen Betätigung der Allgemeinheit sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Gemäß § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG sind sportliche Veranstaltungen von gemeinnützigen Zwecken dienenden Einrichtungen (§ 4 Nr. 22 a UStG) steuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Die Prüfung der Steuerbefreiung hat Vorrang vor der Prüfung der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, weil...

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