Entscheidungsstichwort (Thema)
Wird für den im Inland ansässigen Verpächter einer in der Schweiz gelegenen Immobilie dadurch eine Vertreterbetriebsstätte im Sinne des Art 5 Abs. 4 DBA-Schweiz begründet, dass der Pächter die Abwicklung von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen übernimmt?
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtfertigender Hintergrund der Vertreterbetriebsstätte ist, dass durch die Einschaltung eines unselbständigen Vertreters unter Verzicht auf eine feste Geschäftseinrichtung eine Betriebsstätte vermieden werden könnte, obwohl der Steuerpflichtige mittels einer seiner Sphäre zuzurechnenden Person in besonderer Weise am Wirtschaftsleben des betreffenden Staates teilnimmt.
2. Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten sowie Maßnahmen zur der Erhaltung der Mietsache reichen jedoch für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte nicht aus.
Normenkette
DBA CHE Art. 6, 5 Abs. 4, Art. 24 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung des Grundstücks O in der Schweiz das Freistellungsverfahren oder das Anrechnungsverfahren anzuwenden ist und für den Fall des Anrechnungsverfahrens, in welcher Höhe eine Anrechnung Schweizer Steuern stattfindet.
Der Kläger war in den Streitjahren ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Nach Art. 4 Abs. 2a DBA-Schweiz gilt er wegen seines im Inland befindlichen Mittelpunkts der Lebensinteressen als in Deutschland ansässig i.S.d. DBA.
Der Kläger war bis einschließlich zum Jahr 1998 Mitglied des Verwaltungsrats der T SA, einer 1979 gegründeten eidgenössischen Aktiengesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in O , Kanton Z , Schweiz. Mit Wirkung zum 15.01.1999 endete seine Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der T SA. Sein Ausscheiden als Organ wurde im schweizerischen Handelsamtsblatt vom xx.xx. 1999 bekannt gemacht.
Die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für die T SA unterlagen der eidgenössischen Einkommensbesteuerung. Die Festsetzung und Erhebung der Steuern erfolgt durch die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Z . Insoweit wird auf die vorgelegten Bescheide der Schweizer Steuerbehörden (Definitive Veranlagungen) verwiesen.
Mit Mietvertrag vom 10.02.1983 und Änderungsvereinbarung vom 10.07.1995 vermietete der Kläger das Grundstück mit Fabrikationshalle in O , P , Kanton Z , Schweiz an die T SA zum Basismietzins von 159.500 CHF jährlich.
Die Kläger wurden mit Einkommensteuerbescheiden für 1991 vom 11.07.2000, für 1992 und 1993 vom 16.01.1998, für 1994 vom 05.11.1998 und für 1995 bis 1998 vom 06.11.2003 veranlagt. Die Einsprüche hat das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2008 zurückgewiesen. Hiergegen wurde unter dem Az 3 K 959/2008 Klage erhoben.
Im Klageverfahren erließ das Finanzamt am 07.04.2009 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1994 . Die Änderungen erfolgten zum Teil nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund geänderter Feststellungsbescheide. Weiter nahm das Finanzamt eine Zuschätzung von Zinseinnahmen aus der Schweiz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.H.v. jährlich 30.000 DM in den Jahren 1991 bis 1994 vor; diese Änderung erfolgte nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO.
Weiter erließ das Finanzamt am 04.03.2010 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1998. Die Änderungen erfolgten aufgrund geänderter Feststellungsbescheide aus der Beteiligung des Klägers an der A KG für die Jahre 1991 bis 1998 und der B GmbH & Co. KG sowie für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Schweiz.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 30.03.2011 und dem Beschluss vom 09.06.2011 zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erließ das Finanzamt nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1998 vom 14.07.2011. In diesen wurden die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wieder um die aus der Schweiz bezogenen Einkünfte unter Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1d DBA-Schweiz vermindert.
Das Finanzamt nahm allerdings eine Gegenrechnung mit bisher noch nicht angesetzten Einkünften des Klägers aus der Vermietung des Grundstücks in O an die T SA in der Schweiz vor. Diese Einkünfte waren in den deutschen Steuererklärungen bisher nicht erklärt worden. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte aus der Vermietung dieses Grundstückes unter Art. 6 DBA-Schweiz fallen, mit der Folge, dass Deutschland gem. Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz das Besteuerungsrecht habe. Die schweizerische Steuer, die auf diese Einkünfte entfalle, sei nach § 34 c EStG auf die deutsche Steuer anzurechnen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden um 57.938 DM in 1991, 56.755 DM in 1992, 60.513 DM in 1993, 72.466 DM in 1994, 79.520 DM in 1995, 71.571 DM in 1996, 86.268 DM in 1997 und 91.909 DM in 1998 erhöht. Als anrechenbare ausländische (Schweizer) Steuer setzte das Finanzamt 26.943 DM im Jahr 1991, 19.194 DM im Jahr 1...