Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme eines Grundstücksteils aus Einzelunternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Zeigt sich der Entnahmewille eindeutig an den Buchungen bei der Bilanzerstellung und im Anlagenspiegel sowie der Erfassung der Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so liegt in der Regel eine Entnahme vor.
Normenkette
EStG §§ 4, 6
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Grundstücksteil aus seinem Einzelunternehmen entnommen hat.
Die verheirateten Kläger wurden für das Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt in der Str. 1 in 1 ein Autohaus in Gestalt einer Betriebs-GmbH und eines Besitzunternehmens in der Rechtsform eines Einzelunternehmens.
Erdgeschoss und Kellergeschoss des Betriebsgrundstücks (48 %) befanden sich zunächst im Betriebsvermögen des Besitzunternehmens und wurden als Ausstellungsraum bzw. Büro an die Betriebs-GmbH vermietet. Das erste und zweite Obergeschoss sowie das Dachgeschoss (52 %) befanden sich von Anfang an im Privatvermögen und wurden anderweitig vermietet. Ab September 1998 wurde auch ein Teil des Ausstellungsraums im Erdgeschoss anderweitig vermietet (23 %). Die gesamten Einnahmen und Ausgaben bezüglich des Grundstücks liefen über betriebliche Konten und wurden, soweit sie den im Privatvermögen befindlichen Teil betrafen, als Einlagen bzw. Entnahmen gebucht.
Bei der Erstellung der Bilanz des Besitzunternehmens zum 31.12.2001 im Jahr 2002 wurde der ab 1998 fremdvermietete Gebäudeanteil (23 %) zum Buchwert von 52.118 DM rückwirkend zum 1.1.2001 über Entnahme ausgebucht und die anteiligen Darlehen als Einlage gebucht. Beim Anlagevermögen wurde ein Abgang bei Ausstellungshalle und Büro von 200.063,89 DM und 39.870,40 DM gebucht, so dass ein betrieblicher Anteil von 25 % (Vorjahr 48 %) verblieb. Der Bilanzansatz für das Anlagevermögen verminderte sich dadurch von 296.614 DM auf 234.064 DM. Die Buchung betraf allerdings allein den Gebäudeanteil ohne den anteiligen Grund und Boden.
Die Bilanz zum 31.12.2001 war der Einkommensteuererklärung 2001 beigefügt, die von beiden Klägern unterschrieben und am 23.12.2002 beim Finanzamt eingereicht wurde. In der Anlage V erklärten die Kläger die Einkünfte aus der Vermietung von 75 % des Grundstücks in der Str. 1 in 1 und nahmen in einer Anlage eine Neuberechnung der AfA für das auf dem Grundstück befindliche Gebäude mit einem Anteil von 75 % statt 52 % vor. In einer weiteren Anlage wurde unter der Überschrift „Aufteilung – neu Gebäudenutzung” erläutert, dass das Gebäude lediglich noch auf 333 m² (= 25 %) betrieblich genutzt werde, nämlich soweit es an die GmbH vermietet sei, und im Übrigen auf 1.007 m² (= 75 %) für Vermietung und Verpachtung.
In der Zeit vom 13. – 31.10.2003 fand eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 – 2001 statt. Der Betriebsprüfer ging von einer Entnahme zum 1.1.2001 aus. Mit Schreiben vom 21.4.2004 erklärte der damalige steuerliche Vertreter der Kläger gegenüber dem Finanzamt, dass mit einem Entnahmewert für den ganzen Grund und Boden i. H. v. 391.830 DM und für das gesamte Gebäude i. H. v. 1.000.000 DM Einverständnis bestehe. Das Schreiben enthielt rechts unten den vom Kläger unterschriebenen Vermerk:
„Mit vorstehendem Schreiben voll
inhaltlich einverstanden
Kläger zu 1 ”
Gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 erhoben die Kläger Einspruch. Diesem gab das Finanzamt statt, da es zur Auffassung gelangte, die Entnahme habe erst im Jahr 2002 stattgefunden.
In der am 28.7.2005 eingereichten Einkommensteuererklärung 2002 gingen die Kläger davon aus, dass das Grundstück weiterhin zu 48 % betrieblich genutzt werde. Das Finanzamt erhöhte den Gewinn aus dem Einzelunternehmen im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 3.4.2006 um den bei einer anteiligen Grundstücksentnahme im Jahr 2002 anzusetzenden Gewinn von 97.143 €. Am selben Tag erging ein Gewerbesteuermessbescheid für 2002, der ebenfalls von einer anteiligen Grundstücksentnahme ausging.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und den Gewerbesteuermessbescheid 2002 jeweils vom 3.4.2006 erhoben die Kläger am 3.5.2006 Einspruch. Zur Begründung gaben sie an, die Entnahmebuchung bei der Erstellung der Bilanz zum 31.12.2001 sei versehentlich vorgenommen worden. Der Kläger habe den Grundstücksanteil nicht durch tatsächliches Handeln aus dem Betriebsvermögen gelöst. Die das Grundstück betreffenden Zahlungsein- und –ausgänge seien weiterhin über betriebliche Konten abgewickelt worden. Die Buchung sei zwar ein starkes, aber widerlegbares Indiz für eine Entnahme. Auch die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung allein führe nicht zu einer Entnahme. An der Entnahmebuchung zum Buchwert und dem Belassen des anteiligen Grund und Bodens im Betriebsvermögen sei zu erkennen, dass der Kläger die steuerliche Bedeutung des Vorgangs nicht erkannt habe. Eine irrtümliche und mit dem Steuerpflichtigen nicht abgesprochene Buchung im Büro des Steuerberaters sei ...