Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit im Falle der Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Besitzgesellschaft einer Betriebsaufspaltung übt keine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Sie kann daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht beanspruchen.
Für die sachliche Verflechtung zwischen Besitzgesellschaft und Betriebs-GmbH reicht ein mittelbares Nutzungsverhältnis zwischen besitzendem Unternehmen und Betriebsgesellschaft aus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der zwischengeschalteten Person um diejenige handelt, die die personelle Verflechtung der Betriebsaufspaltung begründet und die sämtliche Vertragsverhältnisse steuern kann.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig sind die Gewerbesteuerpflicht der Klägerin und die Anwendung des Kürzungstatbestandes gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Die Klägerin wurde mit Urkunde (Nummer ... ) des Notars ... am 19. 11. 1996 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung gegründet. Gegenstand der Gesellschaft ist die gewinnbringende Verwaltung des Grundstücks X-Straße in Z , das mit gleicher Urkunde von Herrn S auf die Klägerin übertragen wurde. Gesellschafter der Klägerin sind die S Verwaltungs-GmbH (nachfolgend Verwaltungs GmbH) und Herr S. Die Verwaltungs-GmbH ist am Vermögen der Klägerin nicht beteiligt. Das Vermögen steht zu 100 % dem Gesellschafter S zu. Er hat alleiniges Stimmrecht am Gewinn, Verlust und stillen Reserven sowie Abfindungsguthaben ist ausschließlich er beteiligt. Die Verwaltungs-GmbH haftet unbeschränkt, während nach dem Gesellschaftsvertrag die Haftung des Gesellschafters S auf das eingebrachte Vermögen beschränkt wird.
Die Verwaltung der Klägerin ist allein der Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführern übertragen. Dies sind im Verhältnis zur Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Gesellschaftsanteile an der Verwaltungs-GmbH sind zu 100 % im Eigentum des Herrn S , der auch alleiniger Geschäftsführer ist.
Mit Vertrag vom 10. Dezember 1996 vermietete die Klägerin ihr einziges Gesellschaftsvermögen, das Grundstück X-Straße in Z , an die Firma ... Großhandlung, Inhaber S (nachfolgend Einzelfirma). Als Beginn des Mietverhältnisses wurde der 1. Januar 1997 vereinbart. Der monatliche Mietzins betrug 45.666,83 DM zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Einzelfirma S mietete mit einem inhaltsgleichen Vertrag auch ein weiteres Grundstück von einer Schwestergesellschaft der Klägerin, der S Y-Straße GbR. Gemäß Vertrag vom 30. Oktober 1996 wurden beide Grundstücke von der Einzelfirma an die Firma ... Handels GmbH (nachfolgende Betriebs-GmbH) vermietet. Diese betrieb auf dem Grundstück einen Fachmarkt. Als Mietzins entrichtete sie an die Einzelfirma im Streitjahr einen Gesamtpachtpreis von monatlich zunächst 128.617,50 DM und ab 1. 5. 1997 131.228,50 DM.
In ihrer Gewerbesteuererklärung 1997 vom 26. 11. 1998 machte die Klägerin geltend, der von ihr erklärte Gewinn von 337.283 DM (incl. 50 % der Dauerschulden) sei gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG um 564.715 DM zu kürzen. Mit Bescheid vom 4. Januar 1999 wurde der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag 1997 - den Angaben der Klägerin entsprechend - auf 0 DM festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gleichzeitig wurde ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31. 12. 1997 in Höhe von 184.045 DM festgestellt. Aufgrund eines Übertragungsfehlers in der Gewerbesteuererklärung der Klägerin änderte der Beklagte auf Antrag der Klägerin den Bescheid am 15. 2. 1999. Ausgehend von einem Gewinn von 336.070 DM (incl. Dauerschuldzinsen) ergab sich ein vortragsfähiger Verlust auf den 31. 12. 1997 von 228.654 DM.
Nach einer Betriebsprüfung und dem hierzu ergangenen Betriebsprüfungsbericht vom 20. 5. 1999 änderte der Beklagte den Bescheid am 22. 7. 1999 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung. Er setzte einen Steuermessbetrag von 11.500 DM fest. Dabei ging er aus von einem Gewinn von 347.535 DM (incl. Entgelte für Dauerschulden) und von Kürzungen in Höhe von 21.478 DM, die sich gem. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG aus dem Einheitswert des Grundbesitzes berechnen. Die bislang vorgenommene Kürzung sei nicht zulässig, da die Überlassung des Grundstücks an die Betriebs-GmbH durch die Klägerin über die Einzelfirma des alleinigen Inhabers sämtlicher Gesellschaften eine Betriebsaufspaltung darstelle. Ferner hob der Beklagte den Bescheid vom 15. 2. 1999 über den verbleibenden Verlustabzug auf den 31. 12. 1997 mit Bescheid vom 22. 7. 1999 auf.
Die Klägerin hat hiergegen Einsprüche eingelegt und vorgetragen, sie sei nur kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung ergebe sich die Gewerbesteuerpflicht aus der alleinigen Haftung und Verwaltung durch die Verwaltungs-GmbH. Die Überlassung des Grundbesitzes an die Einzelfirma und von dieser an die Betriebs-GmbH stelle mangels persönlicher Verflechtung keine Betriebsauf...