rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In der Sache streiten die Beteiligten darüber, ob und in welcher Hohe der Kläger Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit bezogen hat.
Den angefochtenen ESt-Bescheid 1989 vom 28.3.1991 hat der Beklagte unter Zurückweisung des Einspruchs im übrigen in der Einspruchsentscheidung vom 29.12.1992 geändert. Hiergegen haben die Kläger durch den Prozeßbevollmächtigten ohne Beifügung einer Prozeßvollmacht für diesen Klage erheben lassen. Dessen Ankündigung, die Vollmacht bis 31.3.1993 vorlegen zu wollen, hielt der Prozeßbevollmächtigte nicht ein. Nach Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung der Streitsache auf den 5. Senat hat der Senatsvorsitzende mit Verfugung vom 20.12.1994 gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO bis 10. Januar 1995 eine Ausschlußfrist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt. Unter dem 9. Januar 1995 übermittelte der Prozeßbevollmächtigte diese per Telefax. Das Original der Vollmacht ging am 11.1.1995 bei Gericht ein.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Änderung des angefochtenen ESt-Bescheides 1989 vom 28.3.1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29.12.1992 die Einkünfte des Klägers aus der Praxisvertretung Dr. Brauchle wie nachträglich erklärt in Hohe von 6.513,60 DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Beide Beteiligte haben ihre Auffassung zur Sache vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Gemäß § 62 Abs. 3 FGO hat der Prozeßbevollmächtigte seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Prozeßvollmacht nachzuweisen. Das von einem (angeblichen) Bevollmächtigten erhobene gerichtliche Rechtsmittel ist unzulässig, falls die schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt wird (BFH BStBl 1980 II S. 229). Dasselbe gilt, wenn die Prozeßvollmacht nicht innerhalb einer gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO gesetzten Ausschlußfrist vorgelegt wird (ständige Rechtsprechung des BFH, grundlegend BStBl 1980 II S. 229; sowie u.a. Beschluß vom 30.7.1991 BStBl 1991 II S. 84).
Im Streitfall wurde innerhalb der bis 10. Januar 1995 laufenden Ausschlußfrist eine schriftliche Prozeßvollmacht nicht vorgelegt.
Die am vorletzten Tag der Ausschlußfrist vorgelegte Telekopie erfüllt das Schriftformerfordernis des § 62 Abs. 3 FGO nicht. Zur Schriftform gehört grundsatzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Vollmachtgeber. Die Vorlage einer Fotokopie der Vollmachtsurkunde genügt nicht (BFH BStBl 1987 II S. 392; BStBl 1989 II S. 567).
Zur Frage, ob die dem Gericht im Telekommunikationsweg übermittelte Prozeßvollmacht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO genügt, bzw. die Ausschlußfrist wahrt, ist der Stand der Rechtsprechung verwirrend (Zerban, BB 1994, 2252) und, wie Zerban (a.a.O.) aufzeigt, immer mehr erodiert. Nach dem jüngsten Urteil des BFH (BStBl 1994 II S. 763) wird die Ausschlußfrist gewahrt, wenn der Prozeßbevollmächtigte die ihm vom Kläger per Telefax erteilte Prozeßvollmacht innerhalb der Ausschlußfrist dem Gericht vorlegt. So liegt der Streitfall indessen nicht. In diesem hat der Kläger dem Prozeßbevollmächtigten eine eigenhandig unterschriebene Prozeßvollmacht vorgelegt, die dieser dem Gericht per Telefax noch rechtzeitig übermittelt hat. Hierzu hat der IV. Senat des BFH entschieden (BStBl 1989 II S. 567), daß mit einer telekopierten Vollmachtsurkunde die Ausschlußfrist gewahrt wird. Demgegenüber hat sich der Senat im Urteil vom 11.7.1994 5 K 1094/94 dem FG Baden-Württemberg (EFG 1994, 438) angeschlossen, daß die Meinung des IV. Senates des BFH (a.a.O.) nur dann gelten könne, wenn der Vollmachtgeber Absender des Telebriefes ist.
Diese Einschränkung gibt der Senat nunmehr im Hinblick auf das Urteil des BGH vom 23.6.1994 I ZR 106/92 (NJW 1994, 2298) auf und verlangt nunmehr im Interesse klarer Verhältnisse, im Bestreben, die von Zarban (a.a.O.) aufgezeigten verwirrenden Verhältnisse einer Klärung näher zu bringen und zuletzt auch deshalb, weil es für den Senat absolut nicht einsichtig ist, wieso nach der Rechtsprechung des BFH im Gegensatz zu der unwirksamen Fotokopie einer Vollmacht die telekopierte wirksam sein soll, die Vorlage der Originalvollmacht (vgl. auch Keune, NwBv 1/95 Seite 1, I WS).
Diese ist im Streitfall erst nach Ablauf der Ausschlußfrist bei Gericht eingegangen. Ebensowenig wie das FG Baden-Württemberg (a.a.O.) sieht der Senat in seinem parallel liegenden Streitfall Anlaß für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine wirksame Bevollmächtigung wurde erst mit Eingang der Originalvollmacht bei Gericht am 11.1.1994 und mithin verspätet nachgewiesen, An der Versäumung der Ausschlußfrist trifft den Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden, §§ 62 Abs. 3 Satz 4, 56 Abs. 1 FGO. Denn er hatte sich bereits vor oder zumindest bei Klageerhebung von den Klägern eine schriftliche Prozeßvollmacht erteilen und diese dem Ger...