Entscheidungsstichwort (Thema)

Renovierungsaufwendungen nach Beendigung einer Vermietung als nachträgliche Werbungskosten oder Sonderausgaben

 

Leitsatz (redaktionell)

Renovierungsaufwendungen, die nach Beendigung der Vermietung einer anschließend erneut zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung getätigt werden, sind keine nachträglichen Werbungskosten, da sie nicht nur unwesentlich auch durch die bevorstehende Eigennutzung und damit durch die private Lebensführung veranlasst sind (Aufteilungsverbot). Ein Abzug als Erhaltungsaufwand nach § 10e Abs. 6 EStG entfällt, weil die Wohnung nicht erstmalig zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird und die Aufwendungen auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung anfallen.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 10e Abs. 6

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Beendigung der Vermietung der Wohnung ... in ... getätigte Renovierungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Prokurist bei der ... in ... und erzielte aus dieser Tätigkeit im Veranlagungszeitraum 1996 (Streitjahr) einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. DM 219.188,--.

Die Kläger sind Miteigentümer des bebauten Grundstücks ..., die Immobilie wurde von den Klägern am 31. Juli 1991 erworben (Kaufpreisanteile: Grund und Boden DM 33.385,--, Gebäude DM 506.460,--) und zunächst (ab August 1991) zu eigenen Wohnzwecken genutzt. In der Zeit vom 1. August 1992 bis 30. Juni 1996 (nach Angaben der Kläger Tag des Auszuges der Mieter, vgl. Einkommensteuerakte - EStA - Bl. 25) wurde die Wohnung vermietet, da der Kläger zu jener Zeit für seine Arbeitgeberin in Großbritannien tätig wurde. Im Januar 1996 kehrten die Kläger nach Deutschland zurück; nach Beendigung der Vermietung der Wohnung "..." ließen die Kläger das Gebäude mit einem Gesamtaufwand von DM 57.516,56 (Angabe der Kläger) renovieren; hiervon wurden DM 13.648,39 von der Arbeitgeberin des Klägers erstattet. Nach den von den Klägern vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelegen lassen sich die Aufwendungen wie folgt aufgliedern:

Datum der Rechnung Art der Aufwendungen DM (Zahlbetrag) 12. 2. 1996 Montage von Leuchten 2.240,27 12. 2. 1996 Waschmaschinenanschluss, Verlegen Antennenleitung, Rep. Geschirrspüler und Küchenleuchte 935,05 12. 5. 1996 Aufmachen von Gardinen 378,12 18. 4. 1996 Ergänzung Einbauküche 4.629,25 (zugleich Datum Auftrag) 1. 7. 1996 Änderungen und Wartungsar- beiten an Heizung und Sanitär 682,30 25. 7. 1996 Transport Gartenabfall 184,-- 31. 7. 1996 Reinigung Haus und Garage 2.700,-- 31. 7. 1996 Malerarbeiten (Innen - Erd- geschoss und Keller - und Außen - Fassade, Fenster, Geländer etc. -) 17.000,-- 22. 8. 1996 Sprechanlage, Satelliten- anlage, Entkalkungsanlage, Div. Reparaturen 5.455,45 22. 8. 1996 Elektroinstallation (Demontage und Montage von Leuchten, Antennenanlage und Haushalts- geräten) 4.796,08 22. 8. 1996 Dachdecker 158,70 23. 8. 1996 Teppichboden 7.935,30 23. 8. 1996 Wechsel Rolladengurte etc. 292,56 23. 8. 1996 Teppichboden 4.375,56 23. 8. 1996      Gardinenreinigung etc.        5.168,12   23. 8. 1996 Einbau Wasserfilter, Reparaturen 605,80 Summe: 57.536,56

Ab dem 2. September 1996 nutzten die Kläger das Haus ... erneut zu eigenen Wohnzwecken. Nach Angaben des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung hat sich hieran bis heute nichts geändert.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung DM 9.600,-- Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung ... (6 x DM 1.600,--) sowie Werbungskosten i. H. v. DM 54.530,--. Die geltend gemachten Werbungskosten setzen sich zusammen aus Renovierungsaufwendungen (Erhaltungsaufwendungen) i. H. v. DM 43.868,-- (DM 57.516,56 ./. Arbeitgeber-Erstattung DM 13.648,39) sowie Schuldzinsen (DM 5.503,--), 2 % Absetzung für Abnutzung nach § 7b EStG (DM 5.065,--) und Versicherungsaufwendungen (DM 94,--). Des weiteren machten die Kläger im Hinblick auf die ab dem 2. September 1996 (fortgesetzte) Eigennutzung einen Abzugsbetrag nach § 10e EStG i. H. v. DM 16.500,-- geltend.

Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 4. Juni 1997 berücksichtigte der Beklagte bei den Einkünften der Kläger aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten lediglich einen Betrag i. H. v. DM 10.662,--, d. h. er ließ die genannten Renovierungsaufwendungen außer Ansatz; damit berücksichtigte er statt eines Verlustes i. H. v. DM ./. 44.930,-- nur einen Verlust i. H. v. ./. DM 1.062,--. Darüber hinaus zog der Beklagte noch den geltend gemachten Abzugsbetrag (DM 16.500,--) nach § 10e EStG wie Sonderausgaben ab.

Mit Einspruch vom 11. Juni 1997 (EStA Bl. 15 und 18) wandten die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen u. a. ein, es handele sich um Werbungskosten, weil die Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang mit der vorherigen Vermietung stünden. Während der Vermietungsphase könne...

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