Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989–1990
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahren haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist die wirksame und rechtzeitige Erhebung einer Klage.
Der Beklagte hat dem Prozeßbevollmächtigten für die Kläger die teilweise zurückweisende Einspruchsentscheidung betreffend ESt 1989 und 1990 vom 14.10.1992 mit einfachem Brief bekanntgegeben. Diesen hat er an diesem Tag mit der Post versandt.
Unter dem 15.11.1994 12.43 Uhr ging unter der Bezeichnung: „– Urschrift – Klage der … gegen … Klageschreiben vom 16.11.1992” ein Telefax bei Gericht ein, in dem der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger vorträgt:
Die o.a. Klageschrift vom 16.11.1992 habe er laut Sendebericht am 16. 11.1992 um 18.52 Uhr an die Fax-Nummer 49 – (6352) 6228 übermittelt. Diese Fax-Nummer habe ein Mitarbeiter des Finanzgerichts am 16.11.1992 seiner Sekretärin, Frau Petra Weiland, telefonisch genannt. Bei einer Rücksprache in der Parallelsache wegen ESt 1991 (Az. 5 K 1311/94) habe ihm Herr … vom Beklagten mitgeteilt, daß er für 1989 und 1990 eine Einspruchsentscheidung erlassen habe, ihm aber vom Finanzgericht diesbezüglich noch keine Mitteilung zugegangen sei Auf telefonische Rücksprache habe ihm am 14.11.1995 die Geschäftsstellenleiterin des 5. Senates, Frau …, mitgeteilt, daß keine Klage eingegangen sei, auch sei die mitgeteilte Telefax-Nummer 49 – (6352) 6228 nicht richtig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO komme nicht in Betracht, dem von seiner, des Prozeßbevollmächtigten Seite sei nichts versäumt und die Klagefrist eingehalten worden. Der Ablauf der Jahresfrist sei unbeachtlich, wenn der Berechtigte infolge des Vertrauens auf die richtige Sachbehandlung durch Finanzamt oder Finanzgericht einen Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt habe (BFH HFR 1964, 216). Ein weiteres Indiz hierfür sei, daß er Herrn … vom Beklagten am 14.11.1994 die Klageschrift vom 16.11.1992 einschließlich Sendebericht per Fax zur Kenntnisnahme übersandt habe. Das Finanzgericht habe ihm auch kein Aktenzeichen betreffend der Klage ESt 1989, 1990 mitgeteilt.
Er sei aber der Meinung gewesen, daß diese Klage auch unter dem Aktenzeichen 5 K 1311/94 beim Finanzgericht geführt würde, nachdem er wegen ESt 1991 unter dem 23.2.1994 Klage erhoben habe.
Ebenfalls am 15.11.1994 12.46 Uhr ging beim Finanzgericht per Telefax des Prozeßbevollmächtigten unter der Bezeichnung „Erstschrift” eine Klage der Kläger wegen ESt 1989 und 1990 ohne Beifügung einer Begründung ein.
Wegen der fehlenden Prozeßvollmacht für den Prozeßbevollmächtigten hat der Senatsvorsitzende gemäß § 62 Abs. 3 FGO eine Ausschlußfrist bis 22.12.1994 zur Vorlage einer solchen gesetzt. Daraufhin übermittelte der Prozeßbevollmächtigte am 19.12.1994 die Prozeßvollmacht der Kläger vom 7.12.1994 per Telefax. Nach Maßgabe der Nr. 6 des Auflagen- und Beweisbeschlusses des Senates vom 5.1.1995 legte der Prozeßbevollmächtigte unter dem 24.1.1995 die Originalvollmacht vor.
Der Beklagte hält die Klage für unzulässig. Er meint, die Kläger hätten gegen die am 14.10.1992 zur Post gegebene Einspruchsentscheidung keine Klage erhoben. Das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten zur Übermittlung der Klageschrift per Fax unter Verwendung einer vom Finanzgericht genannten falschen Telefax-Nummer sei nicht glaubhaft. Diese Nummer sei die des …, die in keiner Weise mit der Fax-Nummer des Finanzgerichts in Verbindung gebracht werden könne.
Unter dem 24.1.1995 hat der Prozeßbevollmächtigte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt und zur Begründung auf sein Schreiben vom 15.11.1994 verwiesen.
Der Senat hat nach Maßgabe des Auflagen- und Beweisbeschlusses vom 5.1.1995 und des Beschlusses vom 11.5.1995 Beweis erhoben. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Ermittlungen des Senates bei der Gerichtsverwaltung steht folgender Sachverhalt fest: Bis zum 7.12.1994 verfügten das im Gerichtsgebäude untergebrachte Finanzgericht und Verwaltungsgericht über ein gemeinsames Telefaxgerät mit der Nummer 06321/401-266. Nach Maßgabe des von der Verwaltungsgeschäftsstelle des Finanzgerichts fotokopierten Telefaxjournals ist am 16.11.1992 kein Fax des Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Die von diesem angegebene Fax-Nummer 49-6352-6228 ist die … Dessen Inhaberin, Frau …, teilte mit, daß die Klageschrift vom 16.11.1992 zur Nachtzeit per Telefax bei ihr eingegangen ist und dann von ihr nach ca. vier Wochen als Irrläufer weggeworfen wurde, nachdem niemand nachgefragt hat. Am letzten Tag der Klagefrist etwa um 12.30 Uhr hat der Prozeßbevollmächtigte bemerkt, daß noch keine Klage erhoben worden ist. Er hat daher die Zeugin … mit der Feststellung der Telefax-Nummer des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beauftragt. Zwischenzeitlich hat der Prozeßbevollmächtigte die Klageschrift auf Tonband diktiert, die Zeugin hat die Klageschrift geschrieben und diese um 18.52 Uhr per Telefax unter der Nummer 49-6352-6228 abgesandt. Eine Telefax-Nummer hat die Zeugin von einem Mann erhal...