Entscheidungsstichwort (Thema)
Hoher Beweiswert einer notariell beurkundeten Schenkung; formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Duldungsbescheides
Leitsatz (redaktionell)
Wird die Übertragung einer Eigentumswohnung im Wege der Schenkung mit notariellem Vertrag beurkundet, sind an den Nachweis, dass gleichwohl eine entgeltliche Leistung (hier: Darlehensrückzahlung) vorliege, hohe Anforderungen zu stellen. Der Duldungsanspruch kann jedoch erst nach Festsetzung des zugrundeliegenden Steueranspruchs geltend gemacht werden.
Normenkette
AO §§ 191, 218; AnfG §§ 4, 8, 20; ZPO § 415; FGO § 56
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des gegen die Klägerin ergangenen Duldungsbescheides.
Die Klägerin ist seit Ende April / Anfang Mai 1997 mit Herrn ... verheiratet. Ihr Ehemann schuldet dem Land Rheinland-Pfalz Steuern, steuerliche Nebenleistungen und Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 139.209,31 DM (Stand Februar 1999), deren Beitreibung im Wege der Vollstreckung erfolglos blieb (eidesstattliche Versicherung vom 3. Februar 1998). Im Rahmen der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen stellte der Beklagte fest, dass der Vollstreckungsschuldner seiner Ehefrau, der Klägerin, in Vollziehung des am 13. Mai 1997 geschlossenen notariellen Vertrags des Notars Dr. ..., Urkunden Nr. 63... das Wohnungseigentumsrecht, eingetragen im Wohnungsgrundbuch von ..., Blatt 673, im Wege der Schenkung übertragen hat.
Mit Duldungsbescheid vom 9. Februar 1999 focht der Beklagte diese Eigentumsübertragung gemäß § 11 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 4 Anfechtungsgesetz (AnfG) an.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Februar 1999 Einspruch mit der Begründung, die Übertragung der Eigentumswohnung sei trotz des Wortlautes des notariellen Vertrages nicht unentgeltlich, sondern zur Rückzahlung gewährter Darlehen erfolgt. Mit Schriftsatz vom 27. April 1999 führt die Klägerin weiter aus, die Darlehensforderung betrage insgesamt 206.402,-- DM- Über den größten Teil der Darlehensgewährung lägen neben Kontoauszügen und sonstigen Belegen auch Darlehensverträge vor.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Als Darlehensvereinbarung seien lediglich nachträgliche Rückzahlungsverpflichtungen durch den Empfänger der Gelder vorgelegt worden. Diese Formhatte einem Vergleich mit Darlehensverträgen, die unter fremden Dritten üblich sind, nicht stand. Ferner werde in der notariellen Urkunde ausdrücklich die „Übertragung im Wege der Schenkung“ bestätigt. Damit sei ein Rückforderungsrecht der hingegebenen Geldbeträge erhalten geblieben, weil eine befreiende Wirkung durch die Übertragung des Wohnungseigentumsrechts nicht erfolgt sei. Auch eine Zuwendung unter Ehegatten stelle eine Schenkung dar, wenn das notariell ausdrücklich vereinbart sei. Mithin liege zweifelsfrei eine unentgeltliche Übertragung vor und der Einspruch sei abzuweisen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 24. Juni 1999 durch ihren Rechtsanwalt erhobenen Klage. Mit Verfügung vom 28. Juni 1999 setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats gemäß § 62 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) a. F. u. a. eine Ausschlussfrist bis 20. Juli 1999 zur Vorlage der Vollmacht. Diese wurde mit Schriftsatz vom 20. Juli 1999, der am 21. Juli 1999 bei Gericht einging, vorgelegt. nachdem der zuständige Berichterstatter mit Verfügung vom 21. Juli 1999 auf die Fristversäumung hingewiesen hatte, beantragte der Prozessbevollmächtigte am 3. August 1999 ihm wegen der Versäumung der Ausschlussfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, er habe sich vom 9. bis 25. Juli 1999 in Urlaub befunden und deshalb vor Urlaubsbeginn am 8. Juli 1999 die Bürovorsteherin, Frau ..., ausdrücklich auf die Ausschlussfrist hingewiesen. Außerdem habe er in einem Vermerk die Wiedervorlage der Akte am 15. Juli 1999 angewiesen und ausdrücklich die Versendung der Originalvollmacht angewiesen. Obwohl im Büro die strikte Anweisung bestehe, am Tag vor Ablauf einer Gerichtsfrist zu überprüfen, ob das entsprechende Schreiben rechtzeitig versandt wurde, habe die - ansonsten sehr zuverlässige - Bürovorsteherin dies in diesem Fall versäumt. Zur Glaubhaftmachung wurden jeweils eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin und des Prozessbevollmächtigten vorgelegt.
Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, zwar sei im notariellen Vertrag von Schenkung die Rede, diese Formulierung sei jedoch auf Veranlassung des beurkundenden Notars gewählt worden, der dargelegt habe, dass die Angelegenheit für die Beteiligten so am einfachsten zu regeln sei. Tatsächlich hätten der Eigentumsübertragung die im Einspruchsverfahren im einzelnen dargelegten Darlehen zu Grunde gelegen. Hierbei handele es sich um ein Darlehn in Höhe von 70.000,-- DM, welches die Klägerin ihrem Ehemann aus ihrem Erbteil zur Verfügung gestellt habe. Ferner seien weitere Zahlungen darlehensweise erfolgt. Auf die Anlagen zur Einspruchsbegründung vom 27. April 1999 werde insoweit verwi...