Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1997 wird dahin geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen in Höhe von 14.188,85 DM als steuerfreie Einnahmen und 4.074,– DM Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die Steuerfreiheit von Tagegeldern, die der Klägerin für eine Tätigkeit bei der Europäischen Union – EU– in Belgien im Jahr 1991 gezahlt wurden.
Die Klägerin ist Finanzbeamtin und war vom 10. Oktober 1991 bis 31. Mai 1992 als nationale Sachverständige der Generaldirektion „Auswärtige Beziehungen” der EU zugewiesen. Die Zuweisung war ausdrücklich nicht gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG– einer Abordnung gleichgestellt. Die Klägerin erhielt im Streitjahr 1991 neben der von ihrem Dienstherrn weitergezahlten Inlandsbesoldung Tagegelder von der EU für die Zeit vom 10. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 in Höhe von insgesamt 14.188,85 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1991 machte die Klägerin Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung für die Zeit ihrer Tätigkeit in Brüssel von 9.280,– DM geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 15. Juli 1992 erfasste der Beklagte das gezahlte Tagegeld in voller Höhe als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und erkannte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.767,– DM als Werbungskosten an.
Auf den Einspruch der Klägerin erkannte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1997 gemäß Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 15. August 1995 S 1301 B – Belgien– 448 einen Betrag von 5.264,– DM als steuerfrei an, da eine Gleichstellung der Klägerin mit den Beamten herbeizuführen sei, deren Zuweisung einer Abordnung gleichgestellt worden wäre. Denn in diesem Falle wäre der Klägerin nach § 58 i.V.m. § 52 BBesG dieser Betrag als steuerfreie Auslandsdienstbezüge zu zahlen gewesen. Die Versteuerung wurde für den 5.264,– DM übersteigenden Betrag der Tagegelder in Höhe von 8.924,– DM vorgenommen. Von den Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung von insgesamt 9.280,– DM wurde nur der auf steuerpflichtige Einnahmen entfallende Anteil von 79 % in Höhe von 7.331,– DM anerkannt (wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1997 – Bl. 210 bis 217 der ESt-Akte Fach 1991 – verwiesen). Im übrigen blieb der Einspruch erfolglos.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, das Besteuerungsrecht für die von der EU in Belgien gezahlten Tagegelder stünde gemäß Artikel 15 Abs. 1 Satz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Belgien – DBA-Belgien – Belgien zu, da Artikel 15 Abs. 2 DBA-Belgien keine Anwendung finde, denn der Arbeitgeber der Klägerin für die Zeit ihrer Tätigkeit in Brüssel sei die EU. Dabei sei unerheblich, ob die Zuweisung nach nationalem deutschen Recht zur Folge habe, dass der deutsche Dienstherr weiterhin als Arbeitgeber anzusehen sei. Im Sinne des DBA-Belgien weise das Dienstleistungsverhältnis zur EU die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses auf, da die Klägerin der Kommission ihrer Arbeitskraft schulde, sie in der Kommission Vorgesetzte habe, denen sie dienstrechtlich zur Verfügung gestellt sei und die sie zu beraten und zu unterstützen gehabt hätte. Sie sei unter Leitung der Vorgesetzten in der EU tätig und deren Weisungen unterworfen gewesen. Im übrigen seien die Tagegelder nur zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen in Brüssel gezahlt worden, nicht unangemessen und keine verschleierte Vergütung, so dass sie als Aufwandsentschädigungen in analoger Anwendung des § 3 Nr. 12 EStG als steuerfreie Einnahmen zu behandeln seien, sofern die Besteuerung Deutschland zustünde. Denn die Tagegelder seien von einer öffentlichen Kasse im Sinne dieser Vorschrift gezahlt worden, da bei der Auslegung der Vorschrift die EU-Rechtsprechung als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sei.
Doch selbst sofern man die Tagegelder dennoch der Besteuerung in Deutschland unterwerfen würde, wären zumindest für die dem Tagegeld gegenzurechnenden Beträge die Auslands-Trennungsgeld-Verordnung und nicht das Bundesbesoldungsgesetz maßgebend, da ihre Zuweisung zur EU nicht einer Abordnung gleichgestellt war.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 15. Juli 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Februar 1997 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einnahmen in Höhe von 14.188,85 DM als steuerfreie Einnahmen berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuwei...