Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuermeßbetrag 1994
Tenor
1. Der geänderte Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 07. Januar 1999 wird dahin geändert, dass der einheitliche Steuermessbetrag auf 448,– DM herabgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks … in …. Dieses Grundstück ist an die … – im folgenden GmbH – mit Sitz in … verpachtet, an deren Stammkapital die Kläger zu je 49 % und ihre minderjährige Tochter zu 2 % beteiligt sind. Der Beklagte sieht seit einer 1994 durchgeführten Außenprüfung die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben und hat an die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Besitzunternehmen) für das Jahr 1994 einen Gewerbesteuermessbescheid gerichtet. Hiergegen klagen die Kläger gemeinsam als Grundstücksgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts –GbR–.
Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten (Gewerbesteuerakte Fach 1994 –GewStA– Bl. 17) befindet sich auf dem Grundstück … ein Büro- und Lagergebäude, welches mit Mietvertrag vom 1. Dezember 1987 seit seiner Fertigstellung am 1. Januar 1988 an die GmbH verpachtet ist. Auch eine spätere Hallenerweiterung ist mit Ergänzungsmietvertrag vom 31. Mai 1991 an die GmbH vermietet. Die gesamte Mietfläche beläuft sich auf 2.870 qm.
Die GmbH benutzt einen Firmenstempel mit Zusatz „Produktion – Import – Export” und der Anschrift … (vgl. Prozessakte –PA– Bl. 42 ff.). Nach den unbestrittenen Angaben der Kläger betreibt die GmbH jedoch ausschließlich Handel mit Waren aus Fernost und keine Fabrikation (GewStA Bl. 7 und 10, PA Bl. 16/19). Die Waren werden von den Kunden der GmbH nahezu ausschließlich per Telefon oder Fax bestellt. Nach den weiteren Angaben der Kläger (GewStA Bl. 7, PA Bl. 16/19) nutzt die GmbH nicht nur das Grundstück der GbR in der … sondern hat im Oktober 1992 zusätzlich ein von ihr auf der anderen Straßenseite errichtetes Gebäude im Wert von über 3,5 Mio. DM bezogen; dieses besteht aus einem Büroteil, Sozialräumen sowie einer Lagerhalle, in der ein computergestütztes Hochregallager mit unterirdischen Magnetstreifen fest eingebaut ist. Darüber hinaus werden nach Angaben der Kläger (GewStA Bl. 7) von der GmbH in … Fremdobjekte kurzfristig angemietet, soweit das Saisongeschäft dies erfordert. Nach den ergänzenden Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung handelt die GmbH insbesondere mit Plastikartikeln wie Weihnachtsschmuck, künstlichen Blumen u.ä..
Im Anschluss an eine Außenprüfung sah der Beklagte die Verpachtung des Grundstücks … an die GmbH als gewerbliche Tätigkeit im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an. Gegen den an die GbR als Besitzunternehmen gerichteten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheid 1994 vom 16. April 1996 (GewStA Bl. 3) legten die Kläger jedoch Einspruch ein und verwiesen insbesondere auf die Existenz des von der GmbH errichteten weiteren Gebäudes. Im Hinblick auf ihr eigenes Grundstück könne die vom Beklagten als Betriebsunternehmen angesehene GmbH jederzeit auf das angemietete Grundstück der GbR verzichten; zudem liege kein Fertigungsbetrieb vor, der auf die angemietete Halle angewiesen sei; auch sei der Handel der GmbH von Publikumsverkehr völlig unabhängig, so dass die GmbH nicht auf eine bestimmte Lage angewiesen sei. Auch sei das angemietete Grundstück im Gegensatz zu dem 1992 von der GmbH selbst errichteten Gebäude nicht speziell auf die Bedürfnisse der GmbH zugeschnitten, sondern könne auch von anderen Branchen genutzt werden. Bei dem angemieteten Objekt handele sich somit nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 1998 (GewStA Bl. 15) wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen GbR als Besitzunternehmen und GmbH als Betriebskapitalgesellschaft liege vor. Insbesondere stelle das vermietete Grundstück Daimlerstr. 10 eine wesentliche Betriebsgrundlage bei der GmbH dar. Dabei bedürfe es keiner derart branchenspezifischen Ausgestaltung, dass das Gebäude nur noch ausschließlich von dem Betriebsunternehmen genutzt werden könne. Vielmehr sei die wirtschaftliche Bedeutung des Grundstücks nach dem Gesamtbild seiner Eingliederung in die innere Struktur des konkreten Betriebes entscheidend. Sinngemäß führte der Beklagte aus, die GmbH Könne ihren Versandhandel nur noch mit der eigenen Lagerhalle nicht ohne einschneidende Änderung ihrer Organisation fortführen. Auch hätten die angemieteten Gebäude alle innerbetrieblichen Anforderungen der GmbH erfüllt. Ergänzend wird aus die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage stellen die Kläger das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung in Frage und verw...