Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Anwachsung
Leitsatz (redaktionell)
Die "Verschmelzung" einer grundstücksbesitzenden KG auf eine GmbH in der Weise, dass der einzige Kommanditist seinen Anteil in die Komplementär-GmbH einbringt (Umwandlung durch Anwachsung) unterliegt hinsichtlich der Gesellschaftsgrundstücke gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Vorgang ist nicht wie bei einer formwechselnden Umwandlung nach dem UmwG von der Grunderwerbsteuer ausgenommen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1; BGB § 738
Tatbestand
Gesellschafter der ... KG mit Sitz in ..., zu deren Vermögen auch der im Grundbuch von ... Bl. 1359 eingetragene Grundbesitz gehört, waren als Komplementär die Klägerin (K-GmbH) mit einer Beteiligung mit 5 v. H. und die ... GmbH (S-GmbH) mit Sitz in ... als Kommanditistin mit einer Beteiligung mit 95 v. H.. Die S-GmbH ihrerseits hielt sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin, die ein Stammkapital von 50.000,-- DM besaß.
Durch notariell beurkundete Gesellschafterbeschlüsse vom 24. November 1995 (Urk.-Rolle-Nr. 2215/95 des Notars ... in ... wurde das Stammkapital der Klägerin um nominal 150.000,-- DM auf 200.000,-- DM erhöht. Zur Übernahme der entsprechenden Stammeinlage von 150.000,-- DM wurde die S-GmbH zugelassen. Die Stammeinlage war nicht in bar, sondern im Wege der Sacheinlage dadurch zu leisten, dass die S-GmbH für Rechnung der von ihr zu übernehmenden Stammeinlage ihren "Kommanditgesellschaftsanteil" von nominal 200.000,-- DM an der K-KG einzubringen hatte. In Vollzug der Gesellschafterbeschlüsse meldeten die Gesellschafter der K-KG beim Handelsregister an, dass die S-GmbH als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, indem sie ihre Kommanditeinlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die K-GmbH übertragen und diese das Geschäft der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernommen habe, und dass die K-KG aufgelöst und ihre Firma erloschen sei. Unter Darstellung des Einbringungsvorganges beantragte die Klägerin hinsichtlich der im Grundbuch von ... Bl. 1359 eingetragenen Gesellschaftsgrundstücke, sie - die Klägerin - im Wege der Grundbuchberichtigung anstelle der K-KG als Eigentümerin einzutragen, und gab den Wert des Grundbesitzes mit ca. 2 Mio. DM an. Auf den Inhalt der notariellen Urkunde und der Anträge wird Bezug genommen (Bl. 1 bis 23 der GrESt-Akten).
Nach Vorlage der Urkunde wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, der Übergang der zum Vermögen der K-KG gehörenden Grundstücke durch Anwachsung auf die Klägerin unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - der Grunderwerbsteuer, die nach dem auf die Grundstücke entfallenden Anteil an der Gesamtgegenleistung für den Erwerb der neuen Geschäftsanteile zu bemessen sei, und forderte die Klägerin auf, die zur Aufteilung der Gesamtgegenleistung erforderlichen Angaben zu machen. Sollten die Ermittlungen besonders schwierig sein, könne - mit Zustimmung der Klägerin - bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer der gemeine Wert (Verkehrswert) der Grundstücke zugrunde gelegt und dieser mit dem 3,5-fachen des Einheitswerts der Grundstücke, mindestens aber mit dem Steuerbilanzwert, angesetzt werden.
Demgegenüber vertrat zwar die Klägerin die Auffassung, der Vorgang sei bei wirtschaftlicher Betrachtung einer formwechselnden Umwandlung gleich zu achten und unterliege mangels Rechtsträgerwechsel nicht der Grunderwerbsteuer, beantragte aber, die Bemessungsgrundlage mit dem 3,5-fachen des Einheitswerts der Grundstücke anzusetzen (Bl. 31 der GrESt-Akten). Nach Feststellung des Grundstücksbestandes und der einzelnen Einheitswerte, wegen dessen Zusammensetzung und deren Höhe auf Bl. 32 bis 34 der GrESt-Akten verwiesen wird, ermittelte der Beklagte den auf die Grundstücke entfallenden Anteil der Gegenleistung mit 2.179.100,-- DM. Nach diesem Betrag, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist, setzte er durch Bescheid vom 23. September 1997 Grunderwerbsteuer von 43.575,-- DM gegen die Klägerin fest.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte in der Sache als unbegründet zurück, ermäßigte die Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 1999 aber um 2.179,-- DM auf 41.396,-- DM, weil die Steuer gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG in Höhe des Anteils von 5 v. H., mit dem die Klägerin bereits am Vermögen der K-KG beteiligt gewesen sei, nicht erhoben werde.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung und trägt vor, auf den Vorgang seien die Grundsätze der Rechtsprechung zu einer formwechselnden Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz entsprechend anzuwenden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die S-GmbH zuvor bereits unmittelbar und mittelbar alleinige Gesellschafterin der K-KG gewesen sei und deshalb ein Grundstückserwerb nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei der Vorgang wirtschaftlich einer formwechselnden Umwandlung gleichzusetzen, bei der mangels Rechtsträgerwechsels eine Grunder...