rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Zuordnung eines gesamten Gebäudes zum Unternehmen, in dem nur ein kleiner Teil des Gebäudes für unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist ein Vorsteuerabzug vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt nicht zu gewähren, wenn der Kläger abweichend von den Angaben in den Voranmeldungen dem Finanzamt erst in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung durch die Geltendmachung des vollen Vorsteuerbetrages aus den Rechnungen über die Errichtung des Gebäudes die Zuordnung des gesamten Gebäudes zum Unternehmen mitteilt und durch seine (unterlassenen) Angaben zum Vorsteuerabzug in den Voranmeldungen eine andere Zuordnungsentscheidung zu erkennen gegeben hat.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 und 2; EWGRichtl-77/388 Art. 4

 

Tatbestand

Strittig ist der Vorsteuerabzug für ein gemischt genutztes Wohngebäude.

Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter bei einer Steuerberatungsgesellschaft und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben ist der Kläger seit 1997 als Buchführungshelfer gewerblich tätig und Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

In seiner Umsatzsteuererklärung für 2004 vom 17. Oktober 2005, beim Beklagten eingegangen am 19. Oktober 2005, machte der Kläger Vorsteuern aus der Errichtung seines Einfamilienhauses in B in Höhe von 23.321,28 € geltend und gab hierzu erläuternd an, dass im August 2004 mit dem Neubau begonnen worden sei und nach Fertigstellung voraussichtlich im November 2005 die Räume im Keller des Hauses für die nebenberufliche Tätigkeit als Buchführungshelfer genutzt werden sollten (Blatt 27 der Umsatzsteuerakte). Das Grundstück, auf dem das Wohnhaus errichtet wurde, war vom Kläger von der Stadt B mit notarieller Urkunde vom 4. Dezember 2003 erworben worden.

Wegen der Erstattung des in der Umsatzsteuererklärung 2004 erklärten Vorsteuer-Überschusses fand beim Kläger im Dezember 2005 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom 7. Dezember 2005, Blatt 34 ff der Umsatzsteuerakte). Dabei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass der Kläger im Kellergeschoss des Hauses ein Büro mit einem Anteil an der Gesamtwohnfläche von 15,5 % für die Übernahme von Buchführungsarbeiten von derzeit 5 Mandaten unternehmerisch nutzt. In dem Büroraum war noch privates Mobiliar abgestellt, was nach Angaben des Klägers nur vorübergehend sei, da er dieses in Kürze noch in einem der Räume im Dachgeschoss aufstellen würde. In der Aufstellung der Nutzflächen der verschiedenen Räume in dem Haus des Klägers sind vom Umsatzsteuer-Sonderprüfer keine Wohnflächen im Dachgeschoss aufgeführt. Die Höhe der im Streitjahr angefallenen Baukosten ermittelte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer in gleicher Höhe, wie sie der Kläger in seiner Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht hatte (Blatt 43 der Umsatzsteuerakte). In den beim Beklagten abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Quartale I-IV/2004 hatte der Kläger Vorsteuern in Höhe von insgesamt € 86,44 erklärt (Blatt 36 der Umsatzsteuerakte). Nach Ansicht des Umsatzsteuer-Sonderprüfers ergaben sich aus den vorgelegten Bauunterlagen keine objektiven Beweisanzeichen, dass der Steuerpflichtige Flächen des Kellergeschosses seinem Unternehmen zugeordnet hätte und da der Vorsteuerabzug nicht zeitnah mit eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt worden wäre, fehle es an einer objektiven Zuordnungsentscheidung vor Eingang der Umsatzsteuererklärung für 2004 beim Beklagten. Der Kläger hätte sich auch nachträglich die unternehmerische Nutzung nicht baurechtlich genehmigen lassen oder diese angezeigt.

Der Beklagte folgte der Ansicht des Umsatzsteuergelder-Sonderprüfers und setzte die Umsatzsteuer 2004 ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern aus der Errichtung des Wohnhauses mit Umsatzsteuerbescheid vom 2. Januar 2006 abweichend von der Erklärung fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2006 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt vor, den Bauantrag für die Errichtung des Einfamilienhauses hätte er im Dezember 2003 gestellt. Die hierfür erforderlichen Planungen hätten einen Raum im Obergeschoss als Arbeitszimmer ausgewiesen, was ausschließlich baugenehmigungsrechtliche Gründe gehabt hätte. Abweichend davon hätte das Arbeitszimmer von Anfang an im Keller eingerichtet werden sollen. Nach Genehmigung des Bauantrages im Juli 2004 hätte er im August 2004 mit der Errichtung des Einfamilienhauses begonnen und hierbei seien in die Kellergeschossdecke Leerrohre für 17 Steckdosen sowie für 4 Netzwerksteckdosen gelegt worden, um die bautechnischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der in den Bauplänen als Hobbyraum bezeichnete Kellerraum als Arbeitszimmer hätte genutzt werden können. Zur optimalen Vorbereitung der bautechnischen Anforderungen im EDV-Bereich hätte er sich Rat und Hilfe bei Herrn B eingeholt, einem Elektrotechniker und Informatiker, der auch für di...

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