Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1990 vom 8. April 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1993 wird dahin geändert, daß bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 1.118,– DM berücksichtigt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 6/7 und der Beklagte zu 1/7 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger beruflich entstandenen KFZ-Aufwendungen.

Der in … geborene Kläger ist verheiratet und wird im Streitjahr 1990 mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist freiberuflicher …. Außerdem ist er an einer Ärztegemeinschaft beteiligt. Seine Praxis und das Klinikum mit den ihm zustehenden Betten befanden sich im Streitjahr in dem etwa 2,5 km von seiner Wohnung entfernten Gebäude … in … (Bl. 2 Rechtsbehelfsakten, 26 Prozeßakte). Seine Ehefrau ist medizinisch-technische Assistentin. Sie erzielte als Angestellte in der Praxis des Klägers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner der Einkommensteuererklärung 1990 beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG machte der Kläger bei einem Gewinn von rund 700.000,– DM u. a. KFZ-Kosten in Höhe von 80 v.H. eines Gesamtbetrages von 10.195,11 DM = 8.156,09 DM als Betriebsausgaben geltend (Bl. 11/1990 ESt-Akten). Das Finanzamt berücksichtigte hingegen mit Einkommensteuerbescheid 1990 vom 8. April 1992 – festgesetzte Einkommensteuer: 310.348,– DM – (Bl. 27/1990 ESt-Akten) nur 30 v.H. dieses Betrages = 3.058,54 DM als Betriebsausgaben. Hierzu erläuterte es, der Privatanteil PKW sei wie bisher mit 70 v.H. angesetzt worden.

Mit seinem Einspruch begehrte der Kläger nunmehr unter Vorlage einer für den Monat Februar 1992 gefertigten Aufstellung über die berufliche und private Nutzung seines PKW … mit dem Kennzeichen … (Bl. 2 Rechtsbehelfsakten) einen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 90 v.H. der PKW-Kosten. Er machte geltend, als verantwortlicher Arzt für die Versorgung operativer und geburtshilflicher Patientinnen könne er jederzeit gerufen werden. Während die täglichen Fahrten von und zur Praxis zu 90 v. H. gemeinsam in dem PKW b. seiner Ehefrau (…) unternommen würden, fahre er zu den täglichen Visiten bei den stationären Patientinnen außerhalb der Zeiten der Routinesprechstunde mit seinem PKW gesondert in die Klinik. Hinzu kämen Hausbesuche, Fortbildungsveranstaltungen, Kongresse, Termine bei seinem Steuerberater und Besuche von Bauherrenversammlungen. Für Privatfahrten stünden der PKW seiner Ehefrau und weitere Fahrzeuge zur Verfügung. Der Kläger legte eine für ihn erstellte Anzahlstatistik der KV Pfalz vor (Bl. 38 ff Rechtsbehelfsakten).

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Vielmehr setzte das Finanzamt gemäß vorheriger Ankündigung (Bl. 86 Rechtsbehelfsakte) mit Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 1993 (Bl. 122 Rechtsbehelfsakten) im Wege der Verböserung nur noch KFZ-Kosten in Höhe von 1.368,– DM an. Hierbei schätzte es in Anlehnung an die vom Kläger vorgelegte Aufstellung für Februar 1992 für Fahrten zur Klinik, zu Hausbesuchen und zu zwei Fortbildungsveranstaltungen in … und in … insgesamt 3.108 km zu 0,42 DM pro Kilometer und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weitere 247,5 km zu 0,25 DM pro Kilometer (Bl. 128 Rechtsbehelfsakten).

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor:

Er begehre weiterhin, 90 v.H. der erklärten PKW-Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Mit dem Fahrzeug a. habe er im Streitjahr nur in Ausnahme fällen zu maximal 10 v.H. private Fahrten unternommen. Er habe es ansonsten beruflich genutzt (Beweis: …). Die Ausübung seines Berufs erfordere tagtäglich mobile Einsatzbereitschaft außerhalb der allgemeinen Sprechstundenzeiten. An normalen Werktagen seien bereits zwei Fahrten in die Klinik erforderlich, bei frisch operierten oder besonders schwer erkrankten Patientinnen sogar 3 bis 4 Visiten. Er habe mindestens an 120 Tagen im Jahr Tag- und Nachtdienstbereitschaft, während derer er sich in seiner 2,5 km entfernten Wohnung aufhalte. Die zunehmende ambulante operative Tätigkeit erfordere ständig mehr Hausbesuche. Unzutreffend sei, daß er im Streitjahr nur zwei Fahrten nach … und … zu Fortbildungsveranstaltungen unternommen habe. Er nehme regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen der Universitätsfrauenkliniken … und … wahr. Daneben seien regelmäßige Besuche von Kongressen und sonstigen Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland erforderlich. Auch hätten mehrere Fahrten zum Steuerberater in … bzw. in … sowie zu den jährlichen Bauherrenversammlungen in … stattgefunden. Die seitens des Beklagten geforderte lückenlose Dokumentation jedes gefahrenen Kilometers sei nicht mehr möglich und auch nicht zumutbar. Es sei jedoch festzuhalten, daß er den PKW am 15. Juni 1988 gebraucht gekauft und am 21. Mai...

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