Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten des Klägers für sein häusliches Arbeitszimmer unbeschrankt als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsleiter. Er hat ein beruflich genutztes Arbeitszimmer im Einfamilienhaus der Kläger, für das er Aufwendungen in Hohe von 20.034,03 DM zuzüglich Abschreibung für Büroeinrichtung in Hohe von 262,00 DM als Werbungskosten geltend machte. Der Beklagte erkannte nur 2.400 DM an, da das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als die AfA für Büroeinrichtung zum Abzug zugelassen wurde.
Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor, dem Kläger stehe bei seinem Arbeitgeber, einem deutschen Tochterunternehmen des amerikanischen Pharmaunternehmens … in … kein Arbeitsplatz zur Verfügung; dieser habe sogar aufgrund der eigens bei Errichtung des Hauses der Kläger eingeplanten Büro- und Ausstellungsraume den Arbeitsplatz des Klägers wegrationalisiert. Der Arbeitgeber habe den häuslichen Arbeitsplatz – kein Arbeitszimmer, sondern ein Büro – mit sämtlichen Hilfsmitteln wie z. B. Computer, Kopierer, Fax, Büromöbel etc. ausgestattet. Der Kläger verrichte bei seiner Tätigkeit als Vertriebs-, bzw. Verkaufsleiter (Management und Leitung des kompletten Vertriebs) seine Haupttätigkeit vom Büro aus, indem er dort sämtliche administrativen Tätigkeiten mit den verschiedenen Abteilungen der Firma, z. B. Entwicklung, Vertrieb, Marketing, Controlling, Fertigung, Einkauf und Buchhaltung, erledige. Weiterhin arbeite er sämtliche Kundengespräche – in erster Linie Kliniken, bzw. deren Chefärzte – auf, gebe diese an die entsprechenden Stellen innerhalb des Unternehmens weiter und erteile Anweisungen (im Einzelnen ist der gesamte Aufgabenbereich des Klägers im Schriftsatz vom 25. Mai 1999 – Bl. 29 Prozessakte – beschrieben). Mittels den vom Arbeitgeber gestellten modernen Kommunikationsmöglichkeiten sei er stets mit dem Arbeitgeber verbunden.
Der Kläger sei kein Außendienstmitarbeiter, sondern Verkaufsleiter für das gesamte Bundesgebiet. Dementsprechend habe er kein eigenes Verkaufsgebiet zu betreuen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege nicht in der Außendiensttätigkeit; für diesen Bereich würden andere Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger sei als Vertriebsleiter im Streitjahr zwar häufig unterwegs gewesen; von der Auswärtstätigkeit entfalle jedoch die meiste Zeit auf Fahrzeit, die reinen Kundengespräche – Kunden seien in erster Linie Kliniken – nähmen häufig nur wenige Minuten in Anspruch, maximal ein bis zwei Stunden. Im Regelfall halte er sich morgens von 7.00 bis 10.00 Uhr und abends von 18.00 bis 19.00 Uhr, sowie von 22.00 bis 1.00 Uhr in seinem Büro auf. Seine monatliche Arbeitszeit belaufe sich auf ca. 350 Stunden. In den Folgejahren sei die Reisetätigkeit des Klägers weit weniger umfangreich ausgefallen als im Streitjahr.
Zur Ermittlung der Kerntätigkeit sei die reine Fahrzeit nicht einzubeziehen; vielmehr seien häusliche Tätigkeit und Kundengespräche zeitlich gegenüber zu steilen.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 vom 24. Oktober 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 19. August 1998 in der Weise zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 17.635 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren vertretenen Auffassung fest und verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Von einer ausführlichen Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat der Begründung der die Rechtslage umfassend darstellenden Einspruchsentscheidung folgt (§ 105 Abs. 5 FGO).
Zu den im Klageverfahren vorgebrachten Argumenten der Kläger führt der Senat aus, dass die Tatsache, dass der Arbeitgeber des Klägers diesem keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, lediglich dazu führt, dass der beschränkte Werbungskostenabzug zu gewähren ist.
Der Kläger hat den für den unbeschränkten Abzug notwendigen Nachweis, dass sein häuslicher Arbeitsplatz ähnlich dem eines Heimarbeiters den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, nicht erbracht. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG auf Selbstständige, bzw. Gewerbetreibende zugeschnitten ist, die ihren Betriebssitz in der Regel selbst bestimmen. Arbeitnehmertypisch ist hingegen, dass der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts den Ort der Dienstleistung bestimmt; im Normalfall ist dies nicht die Wohnung des Arbeitnehmers. Die Vorschrif...