Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1992
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Leistungen des Klägers als Biotopkartierer dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG unterliegen.
Der Kläger ist Diplom-Biologe und als Biotopkartierer unternehmerisch tätig.
Er hat mit dem Land … einen Werkvertrag (Bl. 49–52 USt-Akten) geschlossen, in dem er sich verpflichtete, für ein bestimmtes Gebiet eine Biotopkartierung durchzuführen.
Die vom Kläger zu erbringende Leistung umfasste lt. Vertrag insbesondere:
1.1. Auswertung vorliegender Literatur und unveröffentlichter Quellen sowie vorliegender Biotopkartierungsergebnisse
1.2. Informative Begehung zur Einschätzung der das Kartierungsgebiet berührenden Naturräume
1.3. Kontaktaufnahme bzw. Besuche bei Oberen und Unteren Landespflegebehörden, bei Forstdirektionen und Forstämtern sowie Informanten zur Sammlung von gebietsbezogener Information
1.4. Flächendeckende Geländebegehung des Kartierungsgebietes
1.5. Aktualisierung bzw. Kartierung nach botanischen und zoologischen Gesichtspunkten der für den Biotop- und Artenschutz bedeutsamen Biotope und gesonderte Abgrenzung der nach § 24 LPflG geschützten Flächen
1.6. Herstellung von zwei Reinzeichnungen auf Folie
- alle Biotope …
- alle nach § 24 LPflG geschützten Flächen …
als pausfertige Endfassung
1.7. Erfassung der Beschreibungen auf Datenträger
- …
1.8. Erstellung folgender Listen
- Biotopvorrangflächen
- akut gefährdete Objekte
- entfallene Objektnummern
- Informanten mit Adressen
- verwendete Bestimmungsliteratur
- ausgewertete Literatur …
1.9. Teilnahme an sechs ganztägigen Besprechungen zwischen der Kartierergruppe und dem Besteller. … Die Besprechungsergebnisse sind ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages.
Der Kläger konnte mit Zustimmung des Bestellers Teilwerke an Dritte (Subunternehmer) vergeben. Er war verpflichtet, schriftliche Zwischenberichte vorzulegen, sowie einen Schlußbericht, der die erforderlichen Erläuterungen zum Gesamtwerk enthält und auf Besonderheiten hinweist.
Dem Kläger wurde vom Besteller neben den benötigten Materialien auch das Programm GEOBASE zur Verfügung gestellt mit der Maßgabe, daß dieses nur zur Erfüllung des Vertrages eingesetzt werden durfte.
In Ziffer 8 des Werkvertrages war vereinbart, daß das Werk Eigentum des Bestellers wird und daß dieser bei entstehenden Urheberrechten auch das ausschließliche Nutzungsrecht an den Urheberrechten erwirbt. Eine Veröffentlichung seitens des Klägers oder die Weitergabe an Dritte war nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers gestattet.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr versteuerte der Kläger zunächst seine Umsätze (brutto 52.450,23 DM) mit dem Regelsteuersatz von 14 % (Umsatz 46.009 DM; USt 6.441,26 DM). Der Beklagte folgte der Sachbehandlung des Klägers in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Später beantragte der Kläger die Änderung des Umsatzsteuerbescheides und Versteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG. Der Beklagte entsprach diesem Antrag des Klägers und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung (Umsatz zu 7 % 49.019 DM; USt 3.431,33 DM), ließ den Vorbehalt der Nachprüfung jedoch bestehen. Die Änderung führte zu einer Umsatzsteuererstattung von 3.010 DM. Nach einer erneuten Überprüfung der Sach- und Rechtslage kam der Beklagte nunmehr zu dem Ergebnis, daß die Versteuerung mit dem Regelsteuersatz zu erfolgen habe und änderte den Umsatzsteuerbescheid erneut nach § 164 Abs. 2 AO. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 25. November 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, Hauptzweck des Werkvertrages sei eine werkvertragliche Leistung, die Übertragung von Urheberrechten habe dagegen nur untergeordnete Bedeutung. Als Nebenleistung unterliege sie wie die Hauptleistung dem Regelsteuersatz.
Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, seine Umsätze unterlägen dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG. Er sei vertraglich verpflichtet, folgende wissenschaftliche Leistungen zu erbringen:
- Einsichtnahme der Urkartierung
- Begehung und Begutachtung des Geländes
- Erstellung einer Neukartierung
- Besprechung mit dem Auftraggeber und
- Übertragung der Verwertungsrechte.
Die – unter das UrhG fallende – Kartierung und die Übertragung der Urheberrechte seien nach dem Vertragsinhalt nicht trennbar. Die Kartierung sei Voraussetzung für die Übertragung des Urheberrechts. Ohne letztere könnte das Landesamt für Umweltschutz den Sinn des Werkvertrages, die Kartierungsergebnisse an die ausführenden Behörden weiterzugeben, nicht umsetzen ohne zusätzliche Zahlung von Lizenzgebühren. Dies folge aus der Regelung des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 13.12.1988 (wiedergegeben auf S. 2–4 der Klagebegründun...