rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellungen bei Beseitigungsverpflichtung für Windkraftanlagen
Leitsatz (amtlich)
Eine für die Bildung von Rückstellungen hinreichende Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kann in den Nebenbestimmungen zu einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage enthalten sein.
Normenkette
HGB § 249 Abs. 1 S. 1; EStG § 5 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Strittig sind Berechtigung und Höhe einer Rückstellung für die Beseitigung von Windkraftanlagen.
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Neben Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Vermietung und Verpachtung und aus einer Rente erzielen die Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit dem Betreiben zweier Windkraftanlagen.
Bei den Windkraftanlagen handelt es sich um eine im Jahr 1996 errichtete Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 500 KW und eine im Jahr 1997 (jeweils im Außenbereich) errichtete Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 600 KW der Firma E. In den Baugenehmigungen für die Windkraftanlagen vom 1. Dezember 1994 (Blatt 35 bis 39 der Einkommensteuerakte) und vom 22. Januar 1997 mit Ergänzungen (Blatt 40 bis 46 der Einkommensteuerakte) der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur ist jeweils folgende Nebenbestimmung enthalten: "Die Genehmigung ergeht zweckbefristet, d. h., die Anlage ist unmittelbar nach Einstellung der Stromerzeugung wieder zu beseitigen".
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1998 erklärten die Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch das Betreiben der Windkraftanlagen unter erstmaliger Einbeziehung einer Rückstellung für "Abraum-/Abfallbeseitigung" in Höhe von 33.333 DM (vgl. Kontennachweis zur Bilanz, Blatt 7 der Einkommensteuerakte). In den Erläuterungen zur Bilanz führten die Kläger aus, die Baugenehmigungen zu den Windkraftanlagen würden die Auflage enthalten, die Anlage nach Einstellung der Stromerzeugung komplett wieder abzubauen. Das Forschungsinstitut J hätte die Beseitigungskosten für derartige Anlagen in der Klasse zwischen 500 KW und 600 KW mit bis zu 100.000 DM beziffert. Für die Berechnung der Rückstellung hätten sie eine 15-jährige Nutzungsdauer und Beseitigungskosten von 100.000 DM unterstellt, so dass für die im Jahr 1996 errichtete Anlage die zu bildendende Rückstellung 20.000 DM, für die im Jahre 1997 errichtete Anlage 13.333 DM betragen würde.
Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19. Juli 2000 berücksichtigte der Beklagte die Rückstellung nicht und begründete dies damit, dass bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Rückstellungen nur dann gebildet werden könnten, wenn die öffentlich-rechtliche Pflicht hinreichend konkretisiert wäre, für die Beseitigung der Windkraftanlagen würde aber keine besondere Verfügung bzw. keine gesetzliche Regelung vorliegen.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 15. August 2000 Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren holte der Beklagte eine Auskunft bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ein. Die Kreisverwaltung teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2000 mit, dass eine sicherheitstechnische Überprüfung der Windkraftanlagen in Zeitabständen von höchstens zwei Jahren erfolgen würde, das Ergebnis der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sei und dass die Kreisverwaltung Kenntnis von der Einstellung der Stromerzeugung regelmäßig durch Anzeige des jeweiligen Anlagenbetreibers erhalten würde. Die Beseitigungsverpflichtung würde sich auch auf die Fundamente beziehen und bei Nichtbefolgung mit Zwangsmitteln nach dem Landesverwaltungsvollstrekkungsgesetz durchgesetzt (Blatt 51, 52 der Einkommensteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2000 wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und tragen vor, aus den Nebenbestimmungen in den beiden Baugenehmigungen würde sich die Verpflichtung zur Beseitigung der Windkraftanlagen nach Einstellung der Stromerzeugung eindeutig ergeben. Einer weiteren Konkretisierung dieser Verpflichtung durch einen weiteren Verwaltungsakt bedürfe es nicht. Die Nebenbestimmungen hätten einen umweltpolitischen Sinn und es sei davon auszugehen, dass die Beseitigung der Windkraftanlagen von der Baugenehmigungsbehörde nach Einstellung der Stromerzeugung durchgesetzt würde. Da eine Verpflichtung bestehen würde, die Baugenehmigungsbehörde regelmäßig vom Zustand und von der Funktionstüchtigkeit der Anlage zu unterrichten, würde diese auch Kenntnis über die Einstellung der Stromerzeugung erhalten. Die künftigen Aufwendungen zur Beseitigung der Anlagen seien durch die Nutzung zur Stromerzeugung vor dem Bilanzstichtag veranlasst. Den bis zum Bilanzstichtag erzielten Erträgen sei der bis dahin verursachte Aufwand gegenüberzustellen, wozu auch die zeitanteilig verursachten Aufwendungen zur Beseitigung der Anlagen zählen würde. Es könne ihnen nicht zugemutet werden, sich rechtswidrig zu verhalten und die Beseitigungspflicht für die Anlagen nach Einstellung der Stromerzeugung zu ignorieren und darauf...