Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Zurechnungsfortschreibung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Strittig ist die einheitswertmäßige Zurechnung von Grundbesitz auf den 01. Januar 1996.
Die Klägerin war Eigentümerin des in … belegenen Zweifamilienhauses.
Dieses hat sie mit notariellem Vertrag vom 05. Dezember 1995 ihrem Sohn, dem Beigeladenen, geschenkt, wobei Besitz, Nutzungen, Gefahren und Lasten zum 31. Dezember 1995 auf den Beschenkten übergehen sollten (vgl. notarieller Vertrag vom 05. Dezember 1995, Bl. 27 ff Prozeßakte).
Gemäß § 5 des Vertrages hat sich die Klägerin an dem geschenkten Grundbesitz auf ihre Lebensdauer das Nießbrauchsrecht vorbehalten. Der Nießbraucher hat auch die nach der gesetzlichen Lastenverteilungsregelung dem Eigentümer obliegenden privaten Lasten zu tragen, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen. Ferner hat er die Gebäude gegen Brandschäden und im üblichen Umfang auch gegen sonstige Risiken auf seine Kosten versichert zu halten.
In § 6 hat sich die Klägerin vorbehalten, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn
- der Beschenkte den Vertragsgegenstand ohne schriftliche Zustimmung der Klägerin veräußert oder belastet;
- der Beschenkte vor der Klägerin verstirbt;
- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beschenkten durchgeführt und nicht binnen drei Monaten wieder beseitigt werden;
- über das Vermögen des Beschenkten ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet oder die Eröffnung mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt wird;
- der Beschenkte einen Güterstand eingeht, der dazu führt, daß der geschenkte Grundbesitz als Bemessungsgrundlage in einen Zugewinnausgleich einbezogen wird.
Für den Fall der Rückübertragung sollen dem Beschenkten werterhöhende Investitionen zu dem im Zeitpunkt der Rückübertragung bestehenden Zeitwert ersetzt werden. Eine Ersatzpflicht scheidet aus, wenn die Investitionsmaßnahmen ohne Zustimmung der Klägerin erfolgt sind.
Zur Sicherung des aufschiebend bedingten Rückerwerbsanspruchs hat der Beschenkte zugunsten der Klägerin eine Rückauflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB an dem übertragenen Grundbesitz zu bestellen und bewilligt und beantragt die Eintragung im Grundbuch im Rang nach dem vorstehenden Nießbrauchsrecht.
Aufgrund dieser Vertragsgestaltung hat das beklagte Finanzamt die bei einem Wechsel des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers üblicherweise erforderliche Zurechnungsfortschreibung gemäß § 22 Abs. 2 BewG nicht vorgenommen, da die Klägerin wirtschaftliche Eigentümerin des übertragenen Grundbesitzes geblieben sei.
Gegen den ablehnenden Bescheid vom 12. März 1996, eine Zurechnungsfortschreibung vorzunehmen, hat die Klägerin Einspruch eingelegt, den der Beklagte am 23. Juli 1996 nach Hinzuziehung des Beigeladenen als unbegründet abgewiesen hat.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, daß ihr das wirtschaftliche Eigentum nach der Schenkung nicht verblieben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzte die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an eine andere Person als den zivilrechtlichen Eigentümer voraus, daß die andere Person den zivilrechtlichen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen könne.
Im vorliegenden Fall werde der Beschenkte durch die Klägerin aber nicht von der Einwirkung auf das Objekt ausgeschlossen. Dies ergebe sich bereits daraus, daß der Beschenkte in der Lage sei, rechtlich wirksam über das Objekt zu verfügen. Eine Verfügung wäre lediglich gegenüber der Klägerin schwebend unwirksam.
Demgegenüber könne die Klägerin nicht mehr über das Objekt verfügen, da sie das zivilrechtliche Eigentum auf den Beschenkten übertragen habe.
Im übrigen erstrecke sich ein etwaiger Ausschluß auch nicht, wie vom BFH gefordert, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer des Objektes. Da es sich bei der Klägerin um die Mutter des Beschenkten handele, sei bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung der an der Schenkung Beteiligten damit zu rechnen, daß der Nießbrauch noch vor Ende der gewöhnlichen Nutzungsdauer bei Ableben der Klägerin fortfallen werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. März 1996 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1996 den Beklagten zu verpflichten, hinsichtlich des Objektes … auf den 01. Januar 1996 eine Zurechnungsfortschreibung auf Herrn … durchzuführen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß dem Beschenkten durch das durch Auflassungsvormerkung gesicherte Widerrufsrecht der Klägerin langfristig, nämlich mindestens für die Lebenszeit der Klägerin, jegliche Verwertungsbefugnis hinsichtlich des Grundbesitzes entzogen sei. So habe er den Grundbesitz (ohne Zustimmung der Klägerin) weder veräußern...