Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls erfordert, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darlegt. Die Vorlage von Bilanzen genügt hierzu nicht.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ZPO §§ 915, 915a Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2008; Aktenzeichen VII B 141/07)

 

Tatbestand

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls.

Der am … 1941 geborene Kläger ist seit Dezember 1968 als Steuerbevollmächtigter und seit Mai 1975 als Steuerberater bestellt. Außerdem hatte er die Qualifikation als Wirtschaftsprüfer. Auf die diesbezügliche Bestellung hat er am 25. November 2005 verzichtet; die Wiederbestellung wurde beantragt. Er ist seit 1962 verheiratet. Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn …, geboren 1967.

Die steuerberatende Tätigkeit übte der Kläger zunächst einzelunternehmerisch in Pirmasens, … aus, ab 1987 sodann gemeinsam mit Steuerbevollmächtigten H zusätzlich ab 2001 mit Steuerberater B, und zwar in Form der … GdbR“ (GdbR), mit späterer Filiale in der … (jetzt dort ansässig: Steuerberatersozietät … GbR). Hiernach waren der Kläger sowie H jeweils zu 40 % und B zu 20 % beteiligt. Zum 31. Dezember 2004 trennten sich die Partner: Die Herren H und B sind weiter in Sozietät verbunden mit Praxis in der …, ohne den Kläger, der nunmehr wieder einzeln freiberuflich in der … tätig ist. Mit Schriftsatz vom 30. November 2006 hat der Kläger die Herren H und B auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens von 394.923,74 € verklagt (Anlage 1 in Beiakte zur Prozessakte). Dieser Wert soll sich aus der von der Firma „… GmbH - Steuerberatungsgesellschaft“ (im Folgenden: GmbH) aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 2004 ergeben (Bl. 293 bis 313 sowie Stellungnahme hierzu: Bl. 314 bis 320, jeweils Widerrufsakte). In Höhe von 378.000,00 € trat der Kläger diesen Auseinandersetzungsanspruch wegen eines der GmbH gewährten Darlehens von 225.000,00 € an den Darlehensgeber … (R) zur Sicherheit ab (Anlage 9, Beiakte zur Prozessakte).

Gemeinsam mit zwei anderen Steuerberatern (J und D) hatte der Kläger am 13. Mai 1983 die zunächst unter einer anderen Bezeichnung firmierende vorgenannte Steuerberatungs-GmbH mit späterem Sitz in der … und einem Stammkapitel von 100.000,00 DM (51.129,19 €) errichtet. Mit Vertrag vom 15. August 1996 hatte sodann der Kläger die Geschäftsanteile seiner Mitgesellschafter hinzuerworben, sodass er fortan Alleingesellschafter und auch Alleingeschäftsführer der GmbH war. Zweck dieser Gesellschaft waren Tätigkeiten nach § 33 Steuerberatungsgesetz -StBerG-, die Wahrnehmung von Treuhandaufgaben sowie - ab 15. August 1996 - der Bereich Wirtschaftsprüfung. Zum 3. Juli 2006 wurde die GmbH aufgelöst; ihr Vermögen ging im Wege der Verschmelzung auf den Kläger als einzelunternehmerischen Steuerberater über (BI. 539 Widerrufsakte). Die Bilanz der. GmbH zum 31. Dezember 2005 weist einen thesaurierten Jahresüberschuss von 92.142,74 (Vorjahr ./. 197.798,50 €) sowie ein (positives) Eigenkapital von 737.288,64 (nach Abzug des Verlustvortrags von 408.768,11 €) auf (Bilanz, Bl. 455 bis 509 Widerrufsakte).

Unter anderem war der Kläger wie folgt engagiert:

1. Grundstücksgemeinschaft … GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG)

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die … GmbH, an der der Kläger zu 1/3 beteiligt sein soll. Zweck der ins Handelsregister am 27. Juli 1995 eingetragenen KG war die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgte Errichtung und spätere Vermietung eines Geschäftshauses auf dem nach Abriss eines Hotels verwahrlosten Grundstück in der Pirmasenser Innenstadt, …. Als Kommanditisten beteiligten sich neben einer Vielzahl von Personen als Gründungsmitglieder auch der Kläger mit letztlich einer Kommanditeinlage von 560.000,00 DM sowie dessen Sohn … mit 100.000,00 DM (Registerauszug, Anlage 8 Beiakte zur Prozessakte). Seine Anteile, die nach Nummer 27 des am 5. Dezember 2005 abgegebenen Vermögensverzeichnisses „ohne Wert“ sein sollen, will der Kläger im Laufe des Jahres 2004 auf seinen Sohn … übertragen haben (BL 345 Widerrufsordner).

2. Gemeinsam mit weiteren Personen hatte der Kläger unter seiner Anschrift jeweils drei Beteiligungsgesellschaften bürgerlichen Rechts zwecks Hingabe von bei Banken refinanzierten, und zum Teil über Kapitallebensversicherungen gesicherte Darlehen an die vorgenannte KG gegründet (im Einzelnen: Jahresabschlüsse der Gesellschaft und zum 31. Dezember 2005, Anlage 4 zur Prozessakte), und zwar die Gesellschaften bürgerlichen Rechts:

- … & Partner (= …)mit einer Darlehenshingabe (Stand zum 31. Dezember 2005) von 127.822,97 € (lt. Kläger: 158.169,70 €). Der Kläger ist hiernach zu 56,08 % beteiligt.

- Dr. B … & … mit einer Darlehenshingabe von 178.952,16 € (lt. Kläger: 204.900,28 €). Der Kläger soll zu 75 % beteiligt sein.

- R …&...

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