Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnungsentscheidung durch zeitnahe Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Erfordernis der zeitnahen Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung zur Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung betreffend Gebäudeteile im Zeitpunkt des Bezuges der Herstellungsleistungen bedeutet für den durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretenen Steuerpflichtigen, dass dieser seinen Steuerberater frühzeitig auf das Erfordernis der bevorzugten Bearbeitung seiner Umsatzsteuer-Erklärung hinweist und dass der Steuerberater für diese Steuererklärung keine Fristverlängerung über die allgemeine Frist für Angehörige der steuerberatenden Berufe hinaus beantragt.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt und der Umfang der Zuordnung von Gebäudeteilen zum Unternehmen des Klägers.

Der Kläger ist als Außendienstmitarbeiter nicht selbstständig tätig. Außerdem ist er nebenberuflich als freier Handelsvertreter, u. a. auch für die Produkte seines Arbeitgebers, unternehmerisch tätig.

Seit 2000 reichte der Kläger keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr ein, sondern nur noch Jahreserklärungen. Sein Brutto-Umsatz im Streitjahr 2004 betrug 7.220 €.

Am 30.06.2003 schloss der Kläger mit der Firma H GmbH Massivhäuser einen Vertrag über die Errichtung eines Wohnhauses. Mit Kaufvertrag vom 20.08.2003 erwarb er zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück E-Straße Hausnummer in R. Für dieses Grundstück stellte der Kläger am 01.09.2003 einen Antrag auf Genehmigung eines Wohnhausneubaus mit zwei Stellplätzen. Mit dem Bau wurde am 01.10.2003 begonnen. Das Gebäude wurde zum 01.11.2004 fertig gestellt. Die Herstellungskosten für das gesamte Gebäude beliefen sich bis Ende 2004 auf insgesamt 130.585,57 €. Die Teil-Rechnungen lauteten auf den Kläger allein.

Seit der Fertigstellung wird das Haus vom Kläger und seiner Familie zu Wohnzwecken genutzt. Im Dachgeschoss des Hauses befindet sich ein Büro, das der Kläger auch für seine unternehmerischen Zwecke verwendet. Eine Garage wird umsatzsteuerpflichtig vermietet.

Mit seiner am 24.09.2004 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2003 machte der Kläger den auf das Büro anteilig entfallenden Vorsteuerabzug in Höhe von 2.526 € geltend. Die Gesamtfläche gab der Kläger mit 113,32 m an, das im Dachgeschoss befindliche Büro mit einer Fläche von 11,17 m. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuer-Erklärung zu.

Im Jahr 2004 wurde ein Spitzboden ausgebaut, der als Lagerraum auch unternehmerischen Zwecken dient.

Für das Jahr 2004 beantragte der Steuerberater des Klägers erstmals am 17.11.2005 Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen. Der Beklagte gewährte die beantragte Fristverlängerung nicht ausdrücklich, setzte aber intern einen Vermerk zur Überwachung des Erklärungseingangs bis zum 31.12.2005. Die Umsatzsteuer-Erklärung für 2004 wurde am 15.12.2005 eingereicht.

Für 2004 machte er den Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude in Höhe von 21.701,21 € geltend; von diesem Betrag entfielen 18.048,16 € auf Rechnungen aus dem Jahr 2004. Die unentgeltliche Wertabgabe ermittelte er mit 2 % der Herstellungskosten, wovon er für 2004 zwei Zwölftel ansetzte. Er errechnete sich einen Erstattungsbetrag in Höhe von 20.642,55 €.

Der Beklagte berücksichtigte mit Umsatzsteuerbescheid vom 10.04.2006 dagegen nur die auf das Büro entfallenden Vorsteuern (9,86 % von 18.048,16 € = 1,779,55 €). Eine unentgeltliche Wertabgabe setzte er nicht an. Es ergab sich eine Festsetzung in Höhe von minus 4.434,20 €.

Im Einspruchsverfahren trug der Kläger vor, das Büro werde fast ausschließlich unternehmerisch genutzt. Der Spitzboden des Gebäudes sei entgegen der ursprünglichen Planung mit einer Bodeneinschubtreppe versehen und der Speicher zu Lagerzwecken ausgebaut worden. Die zusätzliche Fläche werde zu 50 % unternehmerisch genutzt. Die Garage werde umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Klägers vermietet. Die Dielen im Erd- und Obergeschoss seien aus der Berechnung des Nutzflächenverhältnisses heraus zu nehmen. Auch die 20 m große Außenterrasse sei nicht zu berücksichtigen. Es ergebe sich ein unternehmerisch genutzter Teil von 27,44 %.

Der Beklagte führte im Einspruchsverfahren eine Ortsbesichtigung durch, bei der er die Feststellung traf, dass das Büro sowohl für die nicht selbstständige, als auch die unternehmerische Tätigkeit des Klägers genutzt werde und dass der Archivraum im Speicher auch privat mit benutzt werde.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01.07.2008 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen führt der Beklagte aus, zeitnah habe der Kläger nur das Büro dem Unternehmen zugeordnet. Diese Zuordnungsentscheidung sei später nicht mehr änderbar. Die zutreffende Gesamtfläche des Gebäudes betrage 124,12 m. Für den Spitzboden könnten nur 10,8 m angesetzt werden. Dielen, Büro und Spitzboden würden gemischt genutzt, die restlichen Flächen rein privat. Im Rahmen der gemischten Nutzung seien im Verhältnis der Einnahmen 20 % unternehmerisch...

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