Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.2001; Aktenzeichen IX R 9/99)

 

Tenor

I. Der Bescheid betreffend die Ablehnung der Eigenheimzulage vom 22. Mai 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1997 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, entsprechend den Urteilsgründen neu zu bescheiden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob den Klägern die Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Die Kläger sind Eheleute, die im Bauträgermodell das Anwesen … für 399.000,– DM erworben haben (Bauträgervertrag vom 20. September 1996, Bl. 6 ff Eigenheimzulage-Akten). Das Wohnhaus wird von dem Bruder der Klägerin, Herrn … S. genutzt. Ab 1997 bewohnt auch ein studierender Sohn der Kläger ein Zimmer in diesem Haus. Das Anwesen dient den Klägern auch als Zweitwohnsitz, … ist die Heimatstadt der Klägerin.

Am 23. September 1996 haben die Kläger folgende Darlehen zur Finanzierung des Anwesens aufgenommen:

  • ein Darlehen in Höhe von 40.000,– DM, welches bei Fälligkeit des abgetretenen auf Herrn … S. lautenden Sparkassenbriefs zurückgezahlt werden sollte;
  • ein Darlehen in Höhe von 163.000,– DM, worauf eine Sonderzahlung durch den Verkaufserlös einer Eigentumswohnung in … folgen sollte;
  • ein Darlehen in Höhe von 100.000,– DM, worauf Sondertilgungen in Höhe von maximal 10.000,– DM im Jahr möglich sein sollten.

Von den Eheleuten … S. haben die Kläger auf das Konto der Kreissparkasse … am 07. Oktober 1996 14.278,76 DM und am 22. Oktober 1996 46.869,96 DM erhalten. Weiterhin haben die Mutter der Klägerin, Frau A. auf dieses Konto am 04. Oktober 1996 17.000,– DM und am 28. Oktober 1996 1.000,– DM überwiesen. Ein anderer Bruder der Klägerin, Herr D. der dessen Ehefrau …, haben am 09. Dezember 1996 4.000,– DM und am 10. Dezember 1996 17.000,– DM überwiesen.

Aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in … den Eheleuten … S., gehörte, wurde auf o.g. Konto der Klägerin am 08. und 09. Januar 1997 jeweils 75.000,– DM gezahlt, mit dem das Darlehen bei der Sparkasse … abgelöst wurde. Am 16. April 1997 wurde von den Eheleuten … S. die Einlösung des Sparbriefes in Höhe von 40.000,– DM direkt dem Darlehenskonto der Kläger gutgeschrieben. Am 09. März 1997 haben die Kläger den Eheleuten S. bar 12.000,– DM übergeben. Der Betrag beinhaltete die Rückzahlung von 11.148,72 DM inkl. einer pauschalen Zinsvergütung von 851,28 DM.

Am 03. Januar 1997 haben die Kläger und die Eheleute … S. einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Danach haben die Kläger von den Eheleuten S. im Dezember ein Darlehen von 50.000,– DM erhalten. Es war beabsichtigt, weitere Darlehen in einer Größenordnung von 190.000,– DM zu gewähren. Die Darlehen sollten auf unbestimmte Zeit gewährt werden. Die Verzinsung sollte mit jeweils 2,5 % jährlich über den bei Beginn einer Abrechnungsperiode = Kalenderjahr geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erfolgen. Ein Bankkonto für die Zinszahlungen wurde nicht angegeben. Sicherheiten für die Darlehenssumme wurden nicht vereinbart (Vertrag Bl. 54 Eigenheimzulage-Akte). Für 1997 haben die Kläger an die Eheleute S. insgesamt 10.847,69 DM an Zinsen gezahlt. Hierbei wurde ein Zinssatz von 5 % zugrunde gelegt. Wegen der Berechnung der Zinsen und der Überweisungen wird insgesamt auf den von den Klägern mit Schriftsatz vom 06. Oktober 1998 beigefügten Schnellhefter verwiesen.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Mai 1997 die Gewährung der Eigenheimzulage abgelehnt, da nach seiner Auffassung keine unentgeltliche Überlassung an nahe Angehörige vorliege, da die Eheleute S. die Wohnung mitfinanziert hätten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass es unzutreffend sei, dass der Beklagte das zwischen den Klägern und den Eheleuten S. bestehende Darlehen nicht anerkenne, sondern darin eine Gegenleistung für die Nutzung des Hauses sehe, so dass eine Unentgeltlichkeit im Sinne von § 4 Eigenheimzulagengesetz –EigZulG– nicht gegeben sei. Im Streitfall handele es sich um einen Darlehensvertrag zwischen wirtschaftlich voneinander völlig unabhängigen Angehörigen. Hierbei gehe man davon aus, dass ein Darlehensvertrag auch dann anerkannt werden könnte, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspreche, die entsprechenden Darlehensmittel, die aus Anlass der Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt worden seien, ansonsten aber bei fremden Dritten hätten aufgenommen werden müssen. Die Kläger hätten sonst bei fremden Dritten die Darlehensmittel aufnehmen müssen. Bis auf die Besicherung seien Regelungen über die Laufzeit, die Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens sowie die Zinszahlungen getroffen worden. Letztlich komme es jedoch auf die Frage, ob der Darlehensvertrag steuerlich anzuerkennen sei, nicht a...

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