rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub
Leitsatz (amtlich)
Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) ist bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen, weil es als Gegenleistung für die Tätigkeit in den einzelnen Abrechnungszeiträumen anzusehen ist
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 249 Abs. 1; BUrlG § 11
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob ein 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ...bank ... eG, die mit Wirkung zum 1. Januar 2000 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Die ...bank ... eG hatte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1999 eine Rückstellung für rückständigen Urlaub in Höhe von 196.012,00 DM gebildet. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der ...bank ... eG für die Jahre 1997 bis 1999 stellte sich der Betriebsprüfer auf den Standpunkt, dass die Rückstellung für rückständigen Urlaub um 15.020,00 DM auf 180.992,00 DM gemindert werden müsste, weil das 13. Monatsgehalt nicht in die Berechnung mit einfließen dürfte. Die übrigen Prüfungsfeststellungen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Gegen den entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1999 vom 19. Juli 2002, der an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin erging, hat die Klägerin rechtzeitig Einspruch eingelegt. Sie macht geltend, dass der Prüfer als Sondervergütung, die nicht als Lohn- und Gehaltsbestandteil zu qualifizieren sei, das jährlich zu zahlende Weihnachtsgeld angesehen habe. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Dezember 1995 (BStBl II 1996, 406) seien bei der Ermittlung der Höhe der rückständigen Urlaubsverpflichtungen das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld und andere lohnabhängige Nebenkosten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen seien nach dieser Rechtsprechung jährlich vereinbarte Sondervergütungen (z.B. Weihnachtsgeld, Tantiemen oder Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen) sowie Gehaltssteigerungen nach dem Bilanzstichtag.
Nach § 10 des geltenden Manteltarifvertrages für die Volks- und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken hätten die Arbeitnehmer und Auszubildenden einen unentziehbaren Rechtsanspruch darauf, dass die betriebliche Sonderzahlung (das Weihnachtsgeld) in einem Kalenderjahr 100 v.H. des monatlichen Tarifgehalts zzgl. aller tariflichen Zulagen und des Wechselschichtzuschlags bzw. der monatlichen Tarifvergütungen für Auszubildende nicht unterschreitet. Wenn nur für einen bestimmten Teil des Kalenderjahres derartige Ansprüche beständen, ermäßige sich der Anspruch auf das Weihnachtsgeld für jeden Kalendermonat ohne derartige Ansprüche um 1/12. Auf das Weihnachtsgeld hätten mithin die Arbeitnehmer einen dauerhaften Rechtsanspruch, der nicht jährlich neu als Sondervergütung im Sinne des vorgenannten BFH-Urteils festgesetzt werde und demzufolge nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Urlaubsrückstellungen wäre. Vielmehr handle es sich um einen festen Bestandteil des Bruttoarbeitsentgelts, welcher nach der BFH-Rechtsprechung ausdrücklich zum Bestandteil der Bemessungsgrundlage erklärt worden sei.
Das beklagte Finanzamt hat mit der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2003 den Rechtsbehelf als unbegründet zurückgewiesen: Grundlage für die Bildung einer Rückstellung sei ein Erfüllungsrückstand, der als ungewisse Verbindlichkeit mit dem Betrag zu passivieren sei, der hätte aufgewendet werden müssen, wenn der Rückstand bereits am Bilanzstichtag hätte erfüllt werden müssen. Rechtsgrundlage hierfür sei das sog. Stichtagsprinzip des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Die Bewertung erfolge nach den objektiven Wertverhältnissen zum Bilanzstichtag. Wertänderungen oder wertbegründende Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag einträten, könnten daher keinen Einfluss auf die Bewertung haben. Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis habe rechtsbegründenden Charakter, daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das gegenseitige Vertragsverhältnis am Bilanzstichtag bereits bestanden habe und auch nicht gekündigt gewesen sei. Ebenso wenig wie künftig entstehende Verbindlichkeiten passiviert werden dürften, könnten die erst künftig auf Grund eines Dauerschuldverhältnisses entstehenden Verbindlichkeiten, hier die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Sonderzahlung, die Höhe der Urlaubsrückstellung beeinflussen.
Nach der Rechtsprechung seien rückständige Urlaubsverpflichtungen nach Maßgabe des Urlaubsentgelts zu bemessen. In die Rückstellung einzubeziehen seien das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, das Urlaubsgeld und weitere lohnabhängige Nebenkosten. Außer Ansatz blieben jährlich vereinbarte Sondervergütungen (z.B. Weihnachtsgeld, Tantiemezahlungen usw.) und Änderungen des Entgelts im Folgejahr. Zur Begründung verweise der BFH hier...