Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur zeitpunktbezogenen Betrachtung nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA USA 1989/2008
Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 kommt es auf eine zeitpunktbezogene Betrachtung an. Maßgebend ist, zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige ohne Berücksichtigung des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat in Deutschland gemäß Art. 4 DBA-USA 1989/2008 ansässig geworden ist, welche Motivation er zu diesem Zeitpunkt hatte und ob dies bis in die Streitjahre fortwirkt. Bei einem Tätigkeitswechsel ist grundsätzlich von einem Fortwirken des ursprünglichen Zusammenhangs zwischen dem Ansässigwerden und dem damit verfolgten "Zweck der Leistung der Dienste" im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA 1989/2008 auszugehen.
Normenkette
DBAUS Art. 4; DBAUS Art. 19 Abs. 1; NATOTrStat Art. X Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers der inländischen Besteuerung unterliegen.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die in den Jahren … geboren wurden.
Der am ... geborene Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für seine Tätigkeiten als Angestellter des US-Verteidigungsministeriums und als Reservist der US-Streitkräfte. Die Klägerin erzielte als … Einkünfte aus selbständiger und aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Juni 1989 reiste der Kläger nach Deutschland ein und wohnte zunächst zur Vorbereitung auf sein Militäreintrittsexamen bei seinem Vater in M. Nachdem er das Examen bestanden hatte, trat er mit Vertrag vom 22. Dezember 1989 in K (Deutschland) als Reservist in den Dienst der US-Streitkräfte ein (Bl. 136 f. d. ESt-Akten 2014). Eine Woche später lernte er die Klägerin kennen. Am 26. Februar 1990 bezogen die Kläger eine gemeinsame Wohnung in MB (Deutschland); am 27. März 1990 heirateten sie.
Am 10. April 1990 trat der Kläger in den regulären Dienst der US-Streitkräfte ein (Bl. 138 ff. d. ESt-Akten 2014); danach war er zunächst im Rahmen seiner Grundausbildung in den USA stationiert (Bl. 66 - 70 d. PA).
Ab dem 17. November 1991 war der Kläger in L (Deutschland) für die US-Streitkräfte als Soldat tätig. Zum 19. Januar 2000 schied er aus dem aktiven Militärdienst aus; zuvor - unter dem 17. September 1999 - hatte er sich erneut als Reservist für die US-Streitkräfte verpflichtet (Bl. 96 ff. d. ESt-Akten 2014).
Zum 20. Januar 2000 übernahm der Kläger eine Tätigkeit ("Electronics Technician") als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums in L, die er bis zum 11. November 2006 ausübte (vgl. hierzu Bl. 23 f. d. ESt-Akten 2014, Bl. 94 ff. d. PA). Vom 12. November 2006 bis zum 21. Juni 2008 stand er in einem zivilen Anstellungsverhältnis beim US-Verteidigungsministerium in Fort … in USA (Bl. 71 d. PA). Seine Familie blieb während dieser Zeit in Deutschland; der Wohnsitz der Familie in L wurde beibehalten. Die Tätigkeit des Klägers in den USA wurde im März 2007 durch eine Versetzung für eine Dauer von mindestens 187 Tagen nach S (Deutschland) zur Teilnahme an einem militärischen Training unterbrochen (Bl. 72 d. PA). Ab dem 22. Juni 2008 - und auch noch im Streitjahr - arbeitete der Kläger wieder als ziviler Angestellter des US-Verteidigungsministeriums in L (vgl. Bl. 25, 31 d. ESt-Akten 2014, Bl. 73 d. PA).
Von Mai 2001 bis Januar 2019 bewohnten die Kläger eine von ihnen zu Miteigentum erworbene Immobilie in L; danach zogen sie in ein 2018 von der Klägerin angeschafftes Eigenheim in E um.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 erklärten die Kläger Arbeitslohn des Klägers in Höhe von 57.394 € als im Inland steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegende Einkünfte. Der Beklagte legte der Besteuerung im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 19. Juni 2017 hingegen Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 85.660 € zugrunde. Zur Begründung verwies er darauf, dass mit der Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (im Folgenden: DBA USA 1989/2008) durch das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 Löhne und Gehälter aus öffentlichen Kassen dann in Deutschland besteuert werden könnten, wenn sich die natürliche Person nicht nur wegen der Erbringung der Dienste in Deutschland aufhalte, sondern auch aus anderen Gründen in Deutschland ansässig geworden sei. Den Einnahmen des Klägers seien die Privilegien lt. USAREUR in Höhe von 18.524 $ hinzugerechnet worden. Die Einkommensteuer wurde auf 41.296 € festgesetzt (Bl. 44 ff. d. ESt-Akten 2014).
Auf den hiergegen form- und fristg...