Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Tenor
I. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 12. Oktober 1995 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 1996 werden aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 2.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der angegebenen Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt berechtigt war, die GrESt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Der Kläger und sein Bruder schlossen unter Beteiligung ihrer Eltern am 17. Dezember 1991 einen notariellen Tauschvertrag (UrNr. 2186/91 des Notars … in …). Der Kläger war im Grundbuch für … Blatt 2164 als Alleineigentümer der unter lfd. Nr. 39 und 41 verzeichneten Grundstücke Flur 3 Nr. 121/7, Gebäude- und Freifläche … zu 979 qm und Flur 3 Nr. 121/9, Gebäude- und Freifläche … zu 5.549 qm, eingetragen. Der Grundbesitz war mit einem Nießbrauchsrecht für die Eltern belastet. Sein Bruder … war Eigentümer des im Grundbuch für … Bl. 2244 unter lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundstücks Flur 2 Nr. 364, Gebäude- und Freifläche …, zu 1033 qm. Dieses Grundstück war mit einem Nießbrauch zugunsten der Mutter und in Abteilung 3 mit einer Grundschuld zugunsten der Raiffeisen-Volksbank … belastet. Durch den Tauschvertrag übertrug der Bruder des Klägers, …, das bebaute Grundstück Flur 2 Nr. 364 auf den Kläger, der seinerseits aus den Grundstücken Flur 3 Nr. 121/7 und 9 noch zu vermessende Teilflächen von 430 bzw. 2.250 qm an seinen Bruder zu übertragen hatte. Wegen deren örtlichen Lage wird auf den der Urkunde beigefügten Lageplan verwiesen. Die eingetragenen Nießbrauchsrechte an den bebauten Grundstücken wurden übernommen; die Löschung der Grundschuld wurde beantragt. Weiter heißt es im Vertrag: „Der jeweils veräußerte Grundbesitz hat einen Wert von je DM 250.000 –, so daß eine Ausgleichung zwischen den Parteien nicht zu erfolgen hat. Eine Ausgleichung hat auch nicht zu erfolgen, wenn die veräusserten Teilflächen größer oder kleiner als die hier angenommenen etwaigen Grundstücksgrößen sind.”
Auf Antrage des Beklagten zur Ermittlung des Werts der übernommenen Nießbrauchsrechte teilten die Erwerber jeweils die Fläche der Räume und die übliche Miete mit (Bl. 13 und 14 der GrESt-Akten).
Danach ermittelte der Beklagte den Wert der Gegenleistung für den Erwerb des Klägers wie folgt:
„Gleichwertige Tauschleistung” zuzügl. Freistellung vom Nießbrauch zugunsten Frau … |
250.000,– DM |
86 qm × 8,– DM = 688,– DM × 12 = 8.256,– DM × 11,318 = |
93.441,41 DM |
Gegenleistung |
343.441,41 DM. |
Die Gegenleistung für den Erwerb seines Bruders … ermittelte er wie folgt:
„Gleichwertige Tauschleistung” zuzüglich Freistellung vom Nießbrauchsrecht Eheleute … |
250.000,– DM |
167 qm × 6,– UM = 1002 × 12 = 12.024,– DM × 11,318 = |
136.087,63 DM |
Gegenleistung |
386.087,63 DM |
Durch GrESt-Bescheid vom 25. März 1992 setzte der Beklagte für den Erwerb des Klägers eine Grunderwerbsteuer von 6.868,– DM fest.
Für den Erwerb des Bruders … setzte er eine Grunderwerbsteuer von 7.721,– DM fest.
Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Im Rahmen der ESt-Veranlagungen für 1992, wo der Kläger Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude gemäß § 7 Abs. 4 EStG aus Anschaffungskosten von 274.800,– DM und sein Bruder … keinen Abzugsbetrag gemäß § 10e EStG aus Anschaffungskosten von Grundstück und Gebäude von insgesamt 393.809,– DM geltend machte, kam es aufgrund abweichender Ermittlungen des Finanzamtes, die auf den in der notariellen Urkunde genannten Werten der getauschten Objekte von 250.000 DM basierten, im anschließenden Einspruchsverfahren zum Streit mit dem Beklagten über den Wert der jeweiligen Tauschleistungen in Gestalt der hingegebenen Grundstücke. Mit der Wertermittlung beauftragte die Veranlagungsstelle den Bausachverständigen des Finanzamtes …. Er ermittelte mit Gutachten vom 29. März 1995 auf den 31.12.1991 den Verkehrswert der vom Kläger hingegebenen Grundstücksteilflächen mit 561.000 DM und den Verkehrswert des von … hingegebenen Grundstücks mit 620.000 DM. Wegen dem Inhalt und der Grundlagen der Wertermittlung wird auf die Gutachten Bezug genommen (Bl. 23 ff und 35 ff der GrESt-Akten). Ihr Ergebnis akzeptierten der Kläger und sein Bruder in den jeweiligen Einspruchsverfahren. Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der zum Verfahren beigezogenen ESt-Akten Bezug genommen.
Aufgrund der übermittelten Gutachten, in denen die einzelnen Grundlagen der Wertermittlung wie Bodenrichtwerte, umbauter Raum, Alter, Beschaffenheit der Bausubstanz sowie die Normalherstellungskosten und ein Marktanpassungsfaktor enthalten sind, erhielt die GrESt-Stelle Kenntnis von dem Verkehrswert. Dies nahm sie zum Anlaß, die ursprüngliche GrESt-Festsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Sie setzte als Wert der Tauschleistung des Klägers 561.000 DM an und...