Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung bei in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Betriebsaufspaltung ist bei Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten an eine Betriebs-GmbH auch anzunehmen, wenn nur ein Ehegatte alleiniger Gesellschafter der GmbH ist.
- Eine bei der Betriebsgesellschaft vorliegende gewerbesteuerliche Steuerbefreiung wird dem Besitzunternehmen nicht in der Weise zugerechnet, dass auch dessen Verpachtungstätigkeit von der GewSt befreit ist.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 21; BGB §§ 1416-1417; GewStG § 2 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist, ob die Kläger aus der Verpachtung eines Altenheimes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung solche aus Gewerbebetrieb erzielten und die Höhe dieser Einkünfte.
Die Kläger sind Ehegatten, die nach dem Ehevertrag vom 16. August ... bis zu dessen Änderung am 4. Oktober ... im Güterstand der Gütergemeinschaft lebten. Der Ehevertrag sah vor, dass auf keiner Seite Vorbehaltsgut bestehen sollte und regelte die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes.
Auf einem von den Klägern gemeinsam erworbenen Grundstück errichteten sie ein Altenheim, dessen erster Bauabschnitt am 22. Dezember 1984 bezugsfertig war. Ein zweiter Bauabschnitt wurde im Juni 1986 fertiggestellt.
Das Altenheim wurde am 27. Dezember 1984 an eine noch zu gründende H - GmbH verpachtet. An dieser am 13. Februar 1985 gegründeten GmbH waren zunächst der Kläger sowie ein weiterer fremder Gesellschafter zu je 50% beteiligt. Am 6. September 1985 trat dieser seine Gesellschaftsanteile an den Kläger, seit 18. April 1985 bereits alleiniger Gesellschafter, ab.
Nach einer Satzungsänderung vom 16. Juni 1986 verfolgt die GmbH ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Die Klägerin betrieb vom 1. Juli ... bis zum 30. ... einen Einzelhandel, der sich ausschließlich mit der Lieferung von Lebensmitteln an das Altenheim befasste.
Mit notarieller Urkunde vom 27. April 1988 (URNr. 353 ...) verkaufte der Kläger mit Zustimmung der miterschienenen Klägerin seine GmbH-Anteile an Frau ... mit Wirkung zum 1. 7. 1988. Der Kaufpreis betrug 50.000,-- DM. In diesem Vertrag unterwarf sich die Käuferin wegen der übernommenen Zahlungsverpflichtung den beiden Klägerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Gleichzeitig trat der Kläger mit Zustimmung seiner Ehefrau die Geschäftsanteile von nominell 50.000,-- DM ab.
Die klagenden Eheleute stellten in dieser Urkunde die Käuferin von allen etwaigen Verbindlichkeiten der GmbH frei und verpflichteten sich beide, die Verbindlichkeiten unverzüglich nach Fälligkeit an die Gläubiger zu begleichen. Zudem verpflichteten sie sich, innerhalb von fünf Jahren im ...-Kreis kein Seniorenheim selbst oder durch Angestellte betreiben zu lassen, ihr Know-how nicht anderen natürlichen oder juristischen Personen für den Betrieb eines Seniorenheimes in diesem Bereich zur Verfügung zu stellen und bei Errichtung eines solchen Seniorenheimes dieses der o. g. GmbH zu vermieten.
Unter dem gleichen Datum veräußerten die Kläger mit notariellem Vertrag (URNr. 352/1988) die mit dem Altenheim bebauten und an die GmbH vermieteten Grundstücke an Herrn K. zu einem Kaufpreis von 3.450.000,--DM. Dabei wurde vereinbart, dass die o. g. GmbH in dem Kaufobjekt wie bisher das Altenheim betreiben dürfe.
Nach einer Steuerfahndungsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass eine Betriebsaufspaltung vorliege. Er behandelte die Einkünfte aus der Verpachtung des Altenheimes als gewerbliche und sah in der Abtretung der GmbH-Anteile und der Grundstücksveräußerung eine Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe.
Demgemäss erließ er am 21. Januar 1993 folgende Bescheide:
sowie am 4. Januar 1993 einen Gewerbesteuermessbescheid für 1987 mit einem Gewerbesteuermessbetrag von 550,-- DM.
Hiergegen gerichtete Einsprüche führten hinsichtlich des Feststellungsbescheides 1988 zu Änderungen insoweit, als in der Einspruchsentscheidung vom 9. März 1995 der
- laufende Gewinn mit 9.287,-- DM
- und der Veräußerungsgewinn mit 2.405.791,-- DM
festgestellt wurden, hinsichtlich des Gewerbesteuermessbescheides 1987 insoweit, als der Gewerbesteuermessbetrag auf 3.200,-- DM erhöht wurde. Im übrigen wies der Beklagte die Rechtsbehelfe mit Einspruchsentscheidungen vom 9. März 1995 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, es seien gewerbliche Einkünfte und ein steuerbarer Veräußerungsgewinn nicht festzusetzen.
Die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung seien mangels der hierf...