Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstand des Klagebegehrens
Leitsatz (redaktionell)
Eine Klage wird unzulässig, wenn das Klagebegehren nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist hinreichend bezeichnet wird.
Normenkette
FGO § 65 Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 erhob der Kläger die gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 und die Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 gerichtete Klage. In der Klageschrift war auf eine gesonderte Klagebegründung verwiesen.
Mit Verfügung des Gerichts vom 12. Dezember 2000 wurde der Kläger unter Ausschlussfristsetzung gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bis zum 31. Januar 2001 gem. § 65 Abs. 1 FGO aufgefordert, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Auf die Folgen einer Versäumung der Ausschlussfrist wurde hingewiesen. Der Kläger wurde weiter unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO ebenfalls bis zum 31. Januar 2001 aufgefordert, die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, und gebeten, die Klage innerhalb gleicher Frist zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2001 bat der Kläger um Verlängerung der Frist zur Begründung der Klage und zur Bezeichnung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, bis zum 28. Februar 2001. Mit Verfügung des Gerichts vom 24. Januar 2001 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Frist zur Bezeichnung der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühlt, abgelehnt und er darauf hingewiesen, dass die in dem Schriftsatz vom 22. Januar 2001 gemachten Angaben zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht ausreichten, da lediglich der angefochtene Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung angegeben seien. Der Kläger wurde auf die Unzulässigkeit der Klage bei Versäumen der Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hingewiesen. Die Frist zur Begründung der Klage wurde antragsgemäß verlängert.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 begründete der Kläger die Klage.
Der Kläger trägt vor, die Verfügung des Gerichts vom 24. Januar 2001 sei erst am 30. Januar 2001 beglaubigt und erst am 2. Februar 2001 bei ihm eingegangen, so dass er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die geforderten Tatsachen zur Beschwer innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 gesetzten Ausschlussfrist zu bezeichnen. Da die Frist zur Begründung der Klage verlängert worden sei, könne ihm zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht versagt werden, auch mit der Klagebegründung noch Tatsachen zur Beschwer vorzubringen. Im übrigen seien zwischen ihm und dem Beklagten keine Tatsachen streitig, sondern er sei allein durch die vom Beklagten vorgenommene fehlerhafte Gesetzesauslegung beschwert. Auch wäre eine Abweisung der Klage als unzulässig ermessensfehlerhaft, da durch die Nichteinhaltung der gesetzten ausschlussfrist zur Angabe der Tatsachen zur Beschwer keine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten sei. Wenigstens sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er wegen des Eingangs der Verfügung des Gerichts vom 24. Januar 2001 erst nach Ablauf der gesetzten Ausschlussfrist diese nicht mehr habe einhalten können.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14. März 2000 und der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2000 den Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17. September 1998 dahin zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 866.368,71 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die vom Gericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 gesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens versäumt habe. In dieser Verfügung sei auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen, das Gericht habe dem Kläger zudem die Folgen der Fristversäumnis in der Verfügung vom 24. Januar 2001 ausführlich dargelegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Der Kläger hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es daran, ist der Kläger zu der erforderlichen Ergänzung aufzufordern; dabei kann vom Vorsitzenden oder Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung gesetzt werden (§ 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FGO). Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und er in seinen Rechten verletzt ist (BFH-Beschluss vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).
Der Kläger hat innerhalb der vom Gericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2000 gesetzten Ausschlussfrist bis zum 31. Ja...