Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers
Leitsatz (amtlich)
Auch wenn ein Arbeitszimmer in der Kellergeschosswohnung mangels eines gemeinsamen Treppenhauses mit den Wohnräumen nur über einen von außen zugänglichen separaten Zugang betreten werden kann, wird damit allein die räumliche Trennung zur häuslichen Sphäre nicht durchbrochen, wenn der Zugang über die der Straße abgewandte Terrasse und damit allein über das Privatgrundstück erfolgt.
Für einen GmbH-Geschäftsführer mit umfassender Leitungsfunktion bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die GmbH über eine gesonderte feste externe Betriebsstätte verfügt. Denn ungeachtet der im Arbeitszimmer erledigten administrativen Aufgaben erfolgt die maßgebliche Leistung, die Leitung der Gesellschaft, an deren Sitz.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für ihr jeweiliges Arbeitszimmer unbeschränkt zum Abzug zuzulassen sind.
Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Kalenderjahr 1999 nach §§ 26 Abs. 1 und 26 b des Einkommensteuergesetzes -EStG- zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Ingenieur und die Klägerin als Geschäftsführerin eines PR- und Pressebüros Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1999 machten die Kläger Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 4.837,-- DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sowie in Höhe von 10.147,-- DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Bei dem von den Klägern genutzten Anwesen ... in H handelt es sich um ein Gebäude mit zwei Eigentumswohnungen des Baujahres 1994. Eigentümer beider Wohnungen sind jeweils die Kläger zur ideellen Eigentumshälfte. Die für Wohnzwecke eigengenutzte Wohnung der Kläger erstreckt sich über das Erd- und Dachgeschoss und hat eine Größe von 182,13 qm. Die Kellergeschosswohnung mit einer Größe von 66 qm war ursprünglich von den Klägern an die Eltern der Klägerin veräußert worden. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18. Dezember 1998 hatten die Kläger die Eigentumswohnung wieder zurückerworben. Nach der Wohnungsrenovierung nutzten die Kläger die Räume ab 1. Oktober 1999 als Arbeitszimmer. Die Eigentumswohnung im Kellergeschoss verfügt über einen eigenen Zugang von außen. Die vor der Haustür belegene Fläche war, als das Kellergeschoss noch für Wohnzecke vermietet war, als Terrasse genutzt worden. Links vom Flur der Kellergeschosswohnung befindet sich das Arbeitszimmer der Klägerin mit einer Größe von 29,23 qm, rechts das Arbeitszimmer des Klägers mit einer Größe von 14,20 qm. Im Übrigen wird auf den im Zusammenhang mit der Einkommensteuerveranlagung 1998 vom Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 1999 beigefügten Bauplan sowie auf den Bericht des Ermittlungsbeamten beim Beklagten vom 08. Juni 2000 (Bl. 10 ff. der PrA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 30. April 1998 hatte der Arbeitgeber des Klägers diesem bestätigt, dass ihm fortan im Firmengebäude in S kein Büro mehr zur Verfügung stehe, da der Kläger zukünftig mobil arbeiten werde. Zum Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers hatte der Kläger weiterhin angegeben, zwischen 25 bis 30 Stunden pro Woche das Arbeitszimmer zu nutzen. Die hier verrichteten Tätigkeiten seien im Wesentlichen Telefonakquisition, Auftrags-, Angebots- und Projektbearbeitung, Ausarbeitung und Verfassen von Fachartikeln und –vorträgen für Fachzeitschriften, Konferenzen und Seminare, die Übersetzung von Fachartikeln, die konzeptionelle Erstellung von Werbebroschüren und Presseveröffentlichungen, interne und externe Kommunikation mittels E-Mail, die Erstellung von Dokumentationen (Besuchs- und Konferenzberichte), die Ausarbeitung von Marketing- und Verkaufsstrategien sowie allgemeine administrative Tätigkeiten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 21. Februar 2001 ließ der Beklagte – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung –AO- - die Aufwendungen nur jeweils auf 2.400,-- DM beschränkt zum Werbungskostenabzug zu.
Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. In seiner Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2002, zugestellt am 19. Januar 2002, führte der Beklagte insoweit aus, dass es sich bei den in der Eigentumswohnung im Kellergeschoss des Anwesens genutzten Räumen jeweils um ein häusliches Arbeitszimmer handele und diese nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung der Kläger bildeten.
Zwar stelle die Eigentumswohnung im Kellergeschoss bewertungsrechtlich eine selbständige Wohneinheit dar, beide Wohneinheiten seien aber gemeinsam als Zusammenfassung wie ein einheitliche Wohnung zu würdigen. So habe auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 07. Dezember 1998 X R 15/87, BStBl II 1989, 421 die in einem Zweifamilienhaus gelegene Souterrainwohnung als "häusliches Arbeitszimmer" beurteilt. Gleiches gelte für d...