Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlasses von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1978 bis 1981
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Streit geht um den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer.
Die Kläger sind Eheleute und Miteigentümer zu je 1/2 zweier Zweifamilienhäuser in …, die sie ab 1976 über … … an amerikanische Dienststellen steuerfrei vermietet hatten. Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde streitig, nachdem die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1976 ihren drei Kindern ab 1. Januar 1977 einen Quotennießbrauch zu je 1/4 auf die Dauer von zehn Jahren an den Grundstücken bestellt hatten. Im Anschluß an einen Umsatzsteuerrechtsstreit für das Jahr 1977, der durch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 1982 6 K 403/80 (Bl. 111 USt-Akten III) rechtskräftig entschieden worden war, kam das Finanzamt zur Überzeugung, die Gemeinschaft der Kläger sei auch über den 1. Januar 1977 hinaus Unternehmer geblieben und habe in Höhe des ihr verbliebenen viertels der Mieteinnahmen steuerfreie Vermietungsumsätze ausgeführt sowie bezüglich des den Kindern eingeräumten Quotennießbrauchs einen steuerpflichtigen Verwendungseigenverbrauch bewirkt. Mit Umsatzsteuerbescheiden 1978 bis 1981 vom 13. Oktober 1983 (Bl. 137–143 USt-Akten III) setzte das Finanzamt Umsatzsteuern von 4.381,40 DM (1978), 4.372,– DM (1979), 4.400,65 DM (1980) und 3.355,10 DM (1981) fest. Der Einspruch, mit dem die Kläger ein Fortbestehen des Unternehmens „Grundstücksgemeinschaft Eheleute” bestritten, führte mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 1984 (Bl. 181 USt-Akten III) zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer 1978–1980 auf 4.225,– (1978), 3.262,– DM (1979) und 4.343,– DM (1980), wahrend das Finanzamt hingegen die Umsatzsteuer 1981 unter Berücksichtigung eines Vorsteuerberichtigungsbetrages auf 21.338,– DM erhöhte. Klage und Revision hatten teilweise Erfolg (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1984 6 K 150/84 – Bl. 270 USt-Akte III – und rechtskräftiger Vorbescheid des BFH vom 28. Februar 1991 V R 12/85 – Bl. 27 USt-Akten I). Gemäß Berichtigungsbeschluß des BFH vom 31. März 1992 (Bl. 376 USt-Restakten) wurden die Umsatzsteuern auf 2.338,15 DM (1978), 2.137,69 DM (1979), 2.571,25 DM (1980) und 2.896,– DM (1981) festgesetzt.
Während des Einspruchsverfahrens wurde die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom 13. Oktober 1983 mit Verfügung vom 14. Dezember 1983 (Bl. 147 USt-Akten III) zunächst antragsgemäß ausgesetzt. Mit Bescheid vom 14. Februar 1984 (Bl. 155 USt-Akten III) widerrief das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung mit Wirkung vom 9. März 1984, weil die Einsprüche im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung des Finanzgerichts zur Umsatzsteuer 1977 keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die hiergegen zunächst erhobene Beschwerde (Bl. 157 USt-Akten III) wurde von den Klägern wieder zurückgenommen und zugleich ein weiterer Aussetzungsantrag vom 28. Juni 1984 (Bl. 196 USt-Akten III) gestellt, der vom Finanzamt mit Bescheid vom 5. Juli 1984 (Bl. 201 USt-Akten III) abgelehnt wurde. Auch ein sodann bei Gericht gestellter Aussetzungsantrag vom 17. Juli 1984 (Bl. 204 USt-Akten III) wurde durch Beschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 1984 6 V 20/84 (Bl. 214 USt-Akten III) zurückgewiesen. Das Gericht hielt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide nicht für gegeben.
Seit dem 9. März 1984 waren durch den Widerruf der Aussetzungsverfügung des Finanzamts zunächst die festgesetzten Umsatzsteuerbeträge von zusammen 16.509,15 DM fällig und nicht entrichtet. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung hatten sich diese offenen Beträge auf 15.185,10 DM vermindert, weil der Umsatzsteuererhöhungsbetrag 1981 laut Einspruchsentscheidung von 17.982,90 DM fristgerecht am 25. Juni 1984, getilgt worden war (Bl. 193 USt-Akten III und Kartenmitteilung, Bl. 24 USt-Akten I). Nach Zurückweisung ihres gerichtlichen Aussetzungsantrags zahlten die Kläger am 10. Oktober 1984 die noch geschuldeten Umsatzsteuerbeträge zuzüglich der inzwischen hierzu angefallenen Säumniszuschläge in Hohe von 1.226,– DM (Bl. 7 Akten „Beschwerdevorgänge”).
Nach Abschluß des Revisionsverfahrens beantragten die Kläger mit Schreiben an das Finanzamt vom 31. Januar 1992 (Bl. 22 USt-Akten I) unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 29. August 1991 V R 78/86 (BStBl II 1991, 906) Teilerlaß dieser Säumniszuschläge und nicht näher bezeichneter Vollstreckungskosten für Umsatzsteuer 1978 bis 1981. Es sei damals alles getan worden, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 9. März 1992 (Bl. 25 USt-Akten I) abgelehnt. Die Ansprüche seien wegen Eintritts der Zahlungsverjährung erloschen. Die hiergegen erhobene Beschwerde (Bl. 1 Akten „Beschwerdevorgänge”) wurde durch Beschwerdeentscheidung der OFD … vom 13. Juli 1993 (Bl. 51 Akten „Beschwerdevorgänge”) hinsichtlich des begehrten Erlasses von Säumn...