Rechtskräftig Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BFH Beschluss XI B 11/17 vom 28. 3. 2017
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug bei Beteiligung an Solarpark mit Erlöspooling: Abgrenzung zwischen Unternehmer und Gesellschafter
Leitsatz (amtlich)
Wer sich an einem Solarpark in der Weise beteiligt, dass er bestimmte Module erwirbt und als Entgelt für die Stromerzeugung einen prozentualen Anteil am Erlös erhält, entsprechend seinem Anteil an der Gesamtfläche der Photovoltaikanlage, ohne dass das Entgelt der tatsächlichen Stromerzeugung seiner Module entspricht, ist nicht selbst Unternehmer mit dem Unternehmen "Stromerzeugung", sondern Gesellschafter. Unternehmer ist nur der Betreiber des Solarparks, der den Einspeisevertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen hat und von diesem die Einspeisevergütungen erhält. Damit ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Photovoltaik-Module durch den Beteiligten ausgeschlossen.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Photovoltaik-Teilanlagen und der hiermit zusammenhängenden Kosten in den Veranlagungszeiträumen 2012 und 2013.
Der in K wohnhafte Kläger betreibt innerhalb seines Einzelunternehmens zwei Betriebe, einmal die X Consulting Unternehmensberatung und zum anderen die Firma Y-Invest und Leasing, die folgende Ziele verfolgt:
- Investition und Leasing von Solaranlagen sowie andere Anlagen und Gegenständen
- Handel mit Solaranlagen und anderen Anlagen und Gegenständen.
Im Rahmen dieser Tätigkeit werden Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen eingereicht. In der Umsatzsteuerjahreserklärung 2012 (Eingang beim Beklagten am 27.01.2014) wurde ein Überschuss von 55.946,65 € geltend gemacht:
Umsätze 19 % |
84.388,00 € |
Unentgeltliche Wertabgaben |
306,00 € |
Vorsteuer aus Rechnungen |
72.038,51 € |
Der Beklagte hatte bereits am 03.06.2013 im Rahmen des Voranmeldungsverfahrens für 2012 und 2013 eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum August 2012 bis I. Quartal 2013 veranlasst. Im Bericht vom 06.11.2013 über die Umsatzsteuersonderprüfung wurden zum Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum 2012 folgende Feststellungen getroffen:
Der Kläger hatte in 2012 von der H GmbH & Co KG (H KG) folgende Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit Installationsverpflichtung erworben:
- Anlage 14 TA in B B-Straße für 100.251,00 € netto laut Vertrag vom 27.08.2012 (Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung)
- Anlage 4 TA in H, J- Straße für 99.927,00 € netto laut Vertrag vom 27.08.2012 (Anlage 3 zur Einspruchsentscheidung).
Am gleichen Tag schloss der Kläger folgende für die Teilanlagen inhaltsgleiche weitere Verträge ab:
- Serviceverträge mit der H GmbH über den Betrieb der PV-Anlagen (Anlage 4 und 5 zur Einspruchsentscheidung): Laut Vertrag hat die H GmbH mit den Eigentümern der Grundstücke Mietverträge über die Nutzung der Dachflächen zum Zwecke des Betriebs einer PV-Anlage abgeschlossen (Anlage 6 zur Einspruchsentscheidung). Die H KG hat auf diesen Dachflächen eine PV-Anlage errichtet und gegen Schadenfälle versichert. Mit separaten Kaufverträgen hat der Kläger einen Teil dieser Anlagen zu Alleineigentum erworben. Die weiteren Teilanlagen sind mit überwiegend inhaltsgleichen Kaufverträgen an andere Investoren verkauft worden. Die H GmbH überlässt nach Maßgabe eines separat mit dem Kläger abzuschließenden Dachflächenüberlassungsvertrag dem Kläger die im Dachbelegungsplan näher bestimmten Dachteilfläche zum Zwecke des Betriebs der im Eigentum des Klägers stehenden Teilanlage als PV-Anlage. Der Kläger beauftragte die H GmbH mit der Wartung, Überwachung und Instandhaltung der Teilanlage, mit der Erledigung aller nach dem Kauf der Teilanlage auftretenden Aufgaben bezüglich der Inbetriebnahme, des fortwährenden Betriebs und der Verwaltung der Teilanlage, mit dem Abschluss eines Einspeisevertrages im eigenen Namen und für Rechnung des Klägers bzw. aller anderen Investoren, mit der Verteilung des durch den Einspeisevertrages erzielten Stromerlöse an die jeweiligen Investoren nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage sowie mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages für den Kläger. Gemäß § 8 des Vertrages hat im Falle eines einheitlichen Einspeisevertrages aller Investoren der PV-Anlage die H GmbH die vom Vertragspartner des Einspeisevertrages zu leistende Vergütung für die Investorengesamtheit einzuziehen und die geleistete Vergütung an die jeweiligen Investoren nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilanlage zur Gesamtanlage auszukehren.
- Dachflächenüberlassungsvertrag mit der H GmbH zum Betrieb einer PV-Anlage (Anlagen 7 und 8 zur Einspruchsentscheidung).
Für die Teilanlagen waren keine einzelnen Zähler, sondern lediglich Wechselrichter installiert worden. Ein gemeinschaftlicher Einspeisevertrag war gem. dem Servicevertrag für die Gesamtanlage abgeschlossen worden. Aus "Vereinfachungsgründen" wurde die Einspeisevergütung nach dem Anteil der jeweiligen kWP-Leistung an der Ges...