rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1994 und 1995. Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und 1995

 

Tenor

I. Die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1994 und 1995 und die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, alle vom 01. Oktober 1997, sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 1998 werden geändert.

Der Beklagte hat nach Maßgabe der Entscheidungsgründe den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für 1994 und 1995 auf die Beträge zu errechnen, die sich ergeben, wenn der Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel für 1994 um 21.598,00 DM und für 1995 um 32.838,00 DM vermindert wird, und die Einkommensteuer 1994 und 1995 auf die Beträge zu errechnen, die sich ergeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte für 1994 um 17.161,00 DM und für 1995 um 28.401,00 DM herabgesetzt wird.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Entnahmewerts für zwei in das Privatvermögen überführte Wohnungen in Streit.

Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 1994 verkaufte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau das Grundstück … an die … mit Sitz in … zum Kaufpreis von 310.000,00 DM. Die Fa. … beabsichtigte, auf dem Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit 11 Wohneinheiten zu errichten. Schon während der Bauphase hatte die Ehefrau des Klägers drei Wohnungen zum Kaufpreis von 448.325,00 DM erworben, wobei der für den Grund und Boden gestundete Kaufpreis auf diesen Betrag angerechnet werden sollte.

Nachdem die Fa. … in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, erwarb der Kläger durch notariellen Vertrag vom 25. August 1994 das Grundstück mit zwischenzeitlich erstelltem Rohbau für 680.000,00 DM zu seinem Alleineigentum zurück. Lt. Abschn. VII des Kaufvertrages verzichtete dabei

I. die Ehefrau des Klägers gegenüber der Fa. … auf die Erfüllung der Kaufpreisforderung für den Grund und Boden in Höhe von 310.000,00 DM und

II. die Fa. … auf die Erfüllung der Kaufpreisforderung für die an die Ehefrau des Klägers verkauften drei Wohnungen in Höhe von 448.325,00 DM.

Von den bis zum Zurückerwerb des Grundstücks noch nicht verkauften acht Wohnungen verkaufte der Kläger bis zum Ende des Kalenderjahres 1994 sechs Wohnungen und zwar:

Wohnung Nr. 1 mit 43,3 qm für 169.990,00 DM

Wohnung Nr. 2 mit 40,6 qm für 159.950,00 DM

Wohnung Nr. 3 mit 43,3 qm für 169.990,00 DM

Wohnung Nr. 4 mit 40,6 qm für 159.950,00 DM

Wohnung Nr. 7 mit 40,6 qm für 159.950,00 DM

Wohnung Nr. 8 mit 50,6 qm für 195.000,00 DM

Da die verkauften Wohnungen zum Teil bereits in 1994, teilweise aber erst 1995 bezugsfertig waren und die Erwerber nach Baufortschritt, also sowohl in 1994 als auch in 1995 Zahlungen erbracht hätten, wurde im Einvernehmen mit dem Kläger und dem Beklagten für die Zuordnung der realisierten Gewinne auf den Zeitpunkt der Fertigstellung abgestellt. Soweit eine Wohnung bereits in 1994 fertiggestellt war, wurde der Gewinn somit voll im Jahr 1994 angesetzt. Soweit eine Wohnung erst im Jahr 1995 bezugsfertig war, wurde der Gewinn zur Hälfte in 1994 und zur Hälfte in 1995 berücksichtigt, weil die Erwerber auch anteilig Zahlungen im Jahr 1994 geleistet hatten.

Die beiden Wohnungen Nr. 5 und 6 vermietete der Kläger ab Dezember 1994 bzw. Januar 1996 und behandelte diese bei der Ermittlung des Gewinns aus gewerblichem Grundstückshandel als in das Privatvermögen überführt. Dabei setzte der Kläger den Entnahmewert mit den Herstellungskosten an, so dass sich insoweit kein weiterer Gewinn ergab.

Der Beklagte setzte dagegen den Entnahmewert mit den für die gleich großen Wohnungen erzielten Verkaufspreisen an und zwar 195.000,00 DM für die Wohnung Nr. 5 (50,6 qm) und 169.990,00 DM für die Wohnung Nr. 6 (43,3 qm), wodurch sich der erklärte Gewinn von 266.356,00 DM auf 329.740,00 DM vor Gewerbesteuerer erhöhte. Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte, der den Gewinn auf die Kalenderjahre 1994 und 1995 verteilte, am 01. Oktober 1997 für das Kalenderjahr 1994 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuer – und einen erstmaligen Gewerbesteuermeßbescheid sowie für das Kalenderjahr 1995 einen erstmaligen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbetragsbescheid.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass ein Verkaufspreis von rund 4.000,00 DM/qm Wohnfläche, wie er für die während der Bauphase verkauften Wohnungen erzielt wurde, Ende 1994 bzw. Anfang 1995 bei Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zu erzielen gewesen sei. Der Entnahmewert für die beiden Wohnungen könne daher nicht nach den für die verkauften Wohnungen erzielten Preise bemessen werden.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung v...

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