Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1995
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.08.1997; Aktenzeichen X R 54/97) |
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Realschullehrerin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis März 1994 lebte sie mit ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann zusammen. Die Eheleute waren Miteigentümer eines in … belegenen Einfamilienhauses. Mit notariellem Kaufvertrag vom 03. November 1994 übereignete die Klägerin ihren Miteigentumsanteil mit Wirkung vom 01. Dezember 1994 an den Ehemann (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde URNr. … vom 03. November 1994, Blatt 11 bis Blatt 17 der Einkommensteuerakten verwiesen). Zuvor waren erhöhte Abschreibungen gemäß § 7 b Einkommensteuergesetz –EStG– (1979 bis 1986) und Abzugsbeträge gemäß § 10 e EStG (ab 1987) gewährt worden.
Im Februar 1995 begann die Klägerin mit der Herstellung eines Einfamilienhauses, das sie seit dem 01. September 1995 selbst bewohnt. In ihrer Einkommensteuererklärung 1995 beantragte sie einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 17.502,– DM und sogenanntes Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 2.000,– DM.
Der Beklagte war hingegen der Ansicht, eine Förderung gemäß § 10 e EStG – und damit auch § 34 f EStG – stehe der Klägerin nicht zu, weil bei ihr Objektverbrauch eingetreten sei (Einkommensteuerbescheid 1995 vom 06. März 1996, es wurden lediglich Vorkosten gemäß § 10 e Abs. 6 EStG in Höhe von 3.914,– DM berücksichtigt.). Das die Streitfrage des Objektverbrauchs betreffende Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1995 6 V 2576/96). Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 gerichteten Sprungklage hat der Beklagte gemäß § 45 FGO zugestimmt.
Die Klägerin trägt vor, bei ihr sei noch kein Objektverbrauch eingetreten, daher stehe ihr auch die Förderung gemäß § 10 e EStG und damit auch die Gewährung des sogenannten Baukindergeldes gemäß § 34 f EStG zu. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes –BFH– ergebe sich, daß der Anteil eines Ehegatten an einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus kein selbständiges Objekt im Sinne von § 7 b EStG sei, solange die Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) erfüllten. Aus dem hier gegebenen Vereinigungsvorgang folge, daß beim übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch eintrete, wobei es unerheblich sei, ob der Miteigentumsanteil während oder nach Ablauf des Abzugszeitraums übertragen werde. Die Miteigentumsanteile der Eheleute seien nun zu Alleineigentum des früheren Ehemanns vereinigt worden. Demnach sei sie – die Klägerin – so anzusehen, als hätte sie nie Eigentum an einem Gebäude besessen. Daraus folge, daß für sie kein Objektverbrauch eingetreten sein könne. Andernfalls läge eine Ungleichbehandlung vor; das sehe die steuerrechtliche Literatur ebenso.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 06. März 1996 dahin zu ändern, daß gemäß § 10 e Abs. 1 EStG 17.502,– DM abgezogen werden und ein Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 2.000,– DM gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und hält an seiner Auffassung fest, daß bei der Antragstellerin Objektverbrauch eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Meinung des Beklagten, bei der Klägerin sei Objektverbrauch eingetreten, weswegen eine steuerliche Vergünstigung gemäß § 10 e EStG hinsichtlich des im Streitjahr hergestellten Einfamilienhauses nicht mehr möglich sei, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zunächst ist von dem Grundsatz auszugehen, daß ein Steuerpflichtiger nur für ein Objekt erhöhte Absetzungen gemäß § 7 b EStG oder Abzugsbeträge gemäß § 10 e EStG in Anspruch nehmen kann (vgl. Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 14. Aufl. § 7 b, Rz 22 und § 10 e, Rz 43, jeweils m.w.Nw.).
Hinsichtlich beider Vorschriften gelten bei Eheleuten folgende Besonderheiten:
Erhöhte Absetzungen werden nach § 7 b Abs. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nur für ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung gewährt. Eheleute, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, können erhöhte Absetzungen für insgesamt zwei begünstigte Objekte in Anspruch nehmen. Ist ein Bauwerk mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen, so wird der Anteil eines Steuerpflichtigen hieran einem begünstigten Objekt gleichgestellt (§ 7 b Abs. 6 Satz 1 EStG). Das gilt allerdings nicht, wenn ein Bauwerk ausschließlich dem Steuerpflichtigen sowie seinem Ehegatten zuzurechnen ist und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen (Abs. 6 Satz 2). Erfüllen Ehegatten nicht mehr die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mehr anwendbar, mit der Folge, daß jeder Anteil der beiden Eheleute an einem ihnen gemeinsam gehörenden Bauwerk als ein begünstigtes Objekt entsprechend der Gru...