rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO Einkommensteuer 1995 (Ablehnung der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1995)

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist Realschullehrerin und bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis März 1994 lebte sie mit ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann zusammen. Die Eheleute waren Miteigentümer eines in … belegenen Einfamilienhauses. Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. November 1994 übereignete die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 an den Ehemann (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde URNr. … vom 3. November 1994, Blatt 11 bis Blatt 17 der Einkommensteuerakten verwiesen). Zuvor waren sowohl erhöhte Abschreibungen gemäß § 7 b Einkommensteurgesetz – EStG – (1979 bis 1986) und Abzugsbeträge gemäß § 10 e EStG (ab 1987) gewährt worden.

Im Februar 1995 begann die Antragstellerin mit der Herstellung eines Einfamilienhauses, das sie seit dem 1. September 1995 selbst bewohnt. Im Oktober beantragte sie die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte 1995. Neben anderen, (hier nicht streitigen) Beträgen beinhaltet der Antrag einen Abzugsbetrag gemäß § 10 e EStG in Höhe von 18.545,– DM (6 v.H. von einer Bemessungsgrundlage von 309.097,– DM) und sogenanntes Baukindergeld gemäß § 34 f EStG in Höhe von 8.000,– DM.

Der Antragsgegner war hingegen der Ansicht, eine Förderung gemäß § 10 e EStG – und damit auch § 34 f EStG – stehe der Antragstellerin nicht zu, weil bei ihr Objektverbrauch eingetreten sei. Hinsichtlich der unstreitigen Beträge trug der Antragsgegner mit Wirkung vom 1. November 1995 einen Freibetrag von 7.136,– DM auf der Lohnsteuerkarte ein und lehnte den weitergehenden Antrag ab (Bescheid vom 11. Oktober 1995). Das diesbezüglich angestrengte Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheides hat der Antragsgegner am 23. Oktober 1995 abgelehnt.

Daraufhin hat sich die Antragstellerin gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung – FGO – an das Gericht gewandt.

Sie trägt vor, die Vollziehung des Ablehnungsbescheides sei auszusetzen. Da bei ihr noch kein Objektverbrauch eingetreten sei, stehe ihr auch die Förderung gemäß § 10 e EStG und damit auch die Gewährung des sogenannten Baukindergeldes gemäß § 34 f EStG zu. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – BFH – ergebe sich, daß der Anteil eines Ehegatten an einem beiden Eheleuten gemeinsam gehörenden Einfamilienhaus kein selbständiges Objekt im Sinne von § 7 b EStG sei, solange die Eheleute die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG (Zusammenveranlagung) erfüllten. Aus dem hier gegebenen Vereinigungsvorgang folge, daß beim übertragenden Ehegatten kein Objektverbrauch eintrete, wobei es unerheblich sei, ob der Miteigentumsanteil während oder nach Ablauf des Abzugszeitpunktes übertragen werde. Die Miteigentumsanteile der Eheleute seien nun zu Alleineigentum des früheren Ehemanns vereinigt worden. Demnach sei sie – die Antragstellerin – so anzusehen, als hätte sie nie Eigentum an einem Gebäude besessen. Daraus folge, daß für sie auch kein Objektverbrauch eingetreten sein könne.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Ablehnungsbescheides vom 11. Oktober 1995 auszusetzen,

hilfsweise,

die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und hält an seiner Auffassung fest, daß bei der Antragstellerin Objektverbrauch eingetreten sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Aussetzungsantrag hat keinen Erfolg.

Da vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auch dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt werden kann, wenn das Finanzamt einen entsprechenden Antrag abgelehnt hat, ist der Antrag zulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 29. April 1992 VI B 152/91, Bundessteuerblatt – BStBl II 1992, 752 mit weiteren Nachweisen; sowie BFH-Beschluß vom 27. März 1991 I B 187/90, BStBl. II 1991, 643, 644, li. Sp. II 1.b).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Eine Aussetzung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, daß neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl. III 1967, 182 und seitdem ständige Rechtsprechung, siehe BFH-Beschluß vom 27. Juli 1994 XI S 1/94, ...

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