Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturwandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu gewerblichen Einkünften.

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.06.2004; Aktenzeichen IV B 182/02)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob ein Strukturwandel von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem Gewerbebetrieb vorliegt.

Die Kläger sind Eheleute und betreiben einen Gemüsebaubetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Die Einkünfte hieraus ermitteln die Kläger durch Betriebsvermögensvergleich, Wirtschaftsjahr ist das landwirtschaftliche Wirtschaftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer behandelte der Beklagte die Einkünfte aus dem Gemüsebaubetrieb als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und die Umsatzbesteuerung erfolgte nach Durchschnittssätzen.

In der Zeit vom 28. Oktober 1996 bis zum 13. Juni 1997 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1992 bis 1994 bei den Klägern durch. Der Betriebsprüfer stellte dabei fest, dass die Kläger in dem Gemüsebaubetrieb zu ca. 87% Karotten und zu ca. 13% Rettiche vermarkten. Die Karotten werden gewaschen, gewogen und verpackt, wobei der Vertrieb in Schalen und Plastikverpackungen über den Großmarkt und diverse Händler erfolgt. Daneben werden Karotten als fremde Erzeugnisse zugekauft, welche ebenfalls gewaschen, gewogen und verpackt werden. Nach einem sog. "Einkaufswert-Umsatz-Vergleich" betrug der Anteil des Zukaufs der fremden Erzeugnisse gemessen nach deren Einkaufswert und unter Einbeziehung der Kosten des Verpackungsmaterials am Gesamtumsatz des Betriebes in den Wirtschaftsjahren 1991/92 bis 1994/95 jeweils über 30%. Nach einem Umsatz-Vergleich ergab sich, dass der Anteil des Wareneinkaufs am Gesamtumsatz in diesen Wirtschaftsjahren mindestens 50% betrug (Tz. 17 des Prüfungsberichts vom 20. Juni 1997; Blatt 3 bis 23 der Bp-Akte).

Aufgrund dieser Feststellungen kam der Prüfer zu dem Schluss, dass ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 bei dem Gemüsebaubetrieb der Kläger ein Gewerbebetrieb vorliege und die Einkünfte daraus als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Dementsprechend änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid 1994 mit Bescheid vom 28. November 1997, besteuerte die Umsätze in den Umsatzsteuerbescheiden 1994 und 1995 vom 11. Dezember 1997 und 27. November 1998 ohne die Zugrundelegung von Durchschnittssätzen und erließ erstmalige Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Die Kläger tragen vor, ein Strukturwandel würde nicht vorliegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten würde gerade die Land- und Forstwirtschaft bei ihrem Betrieb im Vordergrund stehen. Sie seien bemüht, alles zu tun, um das Gepräge der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten und auszubauen. Dies zeige sich beispielsweise darin, dass sie in großem Umfang ständig Anbauflächen hinzupachten würden. Denn sie seien zur Vermarktung der Karotten in kleinen Gebinden gezwungen, da diese nur noch in verpacktem Zustand abgenommen würden. Hierzu sei die Anschaffung einer Verpackungsmaschine notwendig gewesen seien, welche zur Auslastung eine entsprechende Produktmenge benötige. Um diese Produktmenge zu erzeugen, sei wiederum die Vergrößerung der Anbaufläche durch Zupachtungen notwendig gewesen. Nun werde schließlich eine entsprechende Erntemaschine benötigt, um diese Flächen ernten zu können. Hierzu hätten sie über einen Zeitraum von zwei Jahren in Eigenleistung einen Möhrenvollernter gebaut, der in dieser Form und technischen Ausstattung einzigartig sei, wie sich aus entsprechenden Publikationen ergebe. Der Bau der Maschine und die Zupachtung von entsprechenden Anbauflächen wäre in dem kurzen Zeitraum von drei Jahren nicht zu realisieren gewesen. In der Bauphase des Möhrenvollernters von zwei Jahren habe sich der Zukauf erhöht, da die geplante Zupachtung von rd. 25 ha nicht wie geplant hätte verwirklicht werden können. Erschwerend sei ein längerer Krankenhausaufenthalt des Klägers hinzugekommen. Mittlerweile sei die geplante Zupachtung jedoch erfolgt. Die Planung sei aber nicht auf einen dauerhaft schädlichen Zukauf angelegt gewesen. Vielmehr bleibe bei dem Gemüsebaubetrieb der Charakter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erhalten. Der Beklagte habe bei der Beurteilung des Strukturwandels die in den jeweiligen Jahren durch die Witterungseinflüsse ausgefallenen Umsatzanteile nicht berücksichtigt. So seien in dem Wirtschaftsjahr 1994/95 Umsatzausfälle in Höhe rd. 330.000,- DM und im Wirtschaftsjahr 1993/94 von rund 130.000,- DM eingetreten. Zudem hätte sich im Wirtschaftsjahr 1993/94 auf Grund eines Spritzfehlers teilweise ein geringerer Ertrag ergeben. Diese Ausfälle seien aber beim Umsatzvergleich zu berücksichtigen, da bei der Vergleichsberechnung von durchschnittlichen Umsätzen auszugehen sei. Außergewöhnliche Umsatzausfäll...

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