Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zuordnung zum Betriebs­vermögen
  • Umfang der Privatnutzung
  • Ermittlung des Privatanteils
  • Besonderheiten bei Elektro- und Hybridfahrzeugen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge

So kontieren Sie richtig!

Der Unternehmer kann seinen Pkw, den er zwischen 10 und 50 % betrieblich nutzt, seinem Privatvermögen oder seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen muss er beim Jahresabschluss die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, als Einnahmen erfassen. Der Unternehmer bucht die Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des privaten Nutzungsanteils ohne Umsatzsteuer

Herr Huber ist Versicherungsmakler (von der Umsatzsteuer befreit) und nutzt seinen Firmenwagen, den er für 60.000 EUR gekauft hat, für betriebliche und private Fahrten. Die jährliche Kilometerleistung liegt bei 9.800 km. Herr Huber führt kein Fahrtenbuch. Den Umfang seiner betrieblichen Fahrten hat er über einen Zeitraum von 3 Monaten wie folgt ermittelt:

 
Kilometerstand am 1.4. 4.520 km
Kilometerstand am 30.6. 7.030 km
Kilometerleistung für 3 Monate 2.510 km

Zusammensetzung:

 
Fahrten zum Postfach an 58 Tagen × 8 km = 464 km
Geschäftsfahrten gem. Terminkalender 540 km
betriebliche Fahrten 1.004 km (40 %)
Differenz = private Fahrten 1.506 km (60 %)

Da Herr Huber den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt, reichen seine Aufzeichnungen über einen (zusammenhängenden) repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten aus, um dauerhaft 60 % der Kfz-Kosten als private Nutzung ausweisen zu können. Es sind in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufzeichnungen mehr erforderlich.

Herrn Huber entstehen pro Jahr folgende Kosten:

 
Art der Kfz-Kosten Höhe der Kfz-Kosten

Abschreibung (60.000 EUR : 6 Jahre)

Benzin

Reparaturen/Wartung

Steuern

Versicherung

Sonstige Kfz-Kosten

10.000 EUR

1.498 EUR

926 EUR

235 EUR

726 EUR

142 EUR
Kosten insgesamt 13.527 EUR
Privatanteil 60 % (gerundet) 8.116 EUR

Buchungsvorschlag für den privaten Nutzungsanteil:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 8.116 8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8.116

3 Firmenwagen, der zu nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird: Zuordnungswahlrecht

Nutzt der Unternehmer seinen Pkw höchstens zu 50 % für betriebliche Fahrten (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb), darf er die 1-%-Methode nicht anwenden. Außerdem gehört das Fahrzeug nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Der Unternehmer hat folgendes Wahlrecht:

  • Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen = Abzug aller Kfz-Kosten und Gewinnerhöhung in Höhe der Kosten, die auf Privatfahrten entfallen
  • Zuordnung zum Privatvermögen = Kosten, die auf die betrieblichen Fahrten entfallen, sind absetzbar entweder

    • pauschal mit 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder
    • mit den anteiligen tatsächlichen Kosten
 
Achtung

Besonderheiten bei der Zuordnung von Leasingfahrzeugen

Die 1 %-Regelung zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils kann bei einem Leasingfahrzeug nur dann angewendet werden, wenn es überwiegend betrieblich genutzt wird. Der Vertrag über ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem fremden Wirtschaftsgut kann dem Betrieb eines Nutzungsberechtigten nur zugeordnet werden, wenn eine betriebliche Veranlassung vorliegt. Dient das obligatorische Nutzungsrecht, wie z. B. der Leasing-Vertrag über ein Kraftfahrzeug, sowohl betrieblichen als auch außerbetrieblichen Zwecken, hängt die Zuordnung des Vertrags zum Betriebsvermögen davon ab, ob die betriebliche oder die außerbetriebliche Nutzung überwiegt[1].

Überwiegt der außerbetriebliche bzw. private Nutzungszweck, können die Rechte aus dem Vertrag nicht dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet werden, weil dies erst bei einem betrieblichen Nutzungsanteil von mehr als 50 % angenommen werden kann. Somit scheidet die Zuordnung eines Leasingvertrags zum gewillkürten Betriebsvermögen aus, wenn die betriebliche Nutzung nicht mehr als 50 % beträgt.

Grundsätzlich kann ein Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zwar Gegenstand einer Sacheinlage oder eines originären Erwerbs sein. Das setzt jedoch voraus, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, das bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung in der Bilanz angesetzt werden darf. Dazu muss jedoch ein konkreter Wert des immateriellen Wirtschaftsguts festgestellt werden können.

Das bedeutet, dass ein obligato...

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