Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.
3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.
Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen |
Begünstigte Fahrzeuge Bruttolistenpreis |
Begünstigungszeitraum |
1 %-Regelung |
Fahrtenbuch |
bis zu 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 |
2019: 1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten: Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
bis zu 60.000 EUR |
Anschaffung ab dem 1.1.2020 bis 31.12.2023 |
1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zu einem Viertel |
über 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2024 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
bis zu 70.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 |
1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
über 70.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
3.2 Weshalb die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer immer zu 100 % betrieblich ist
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:
In R 8.1 (9) LStR ist zur Gestellung von Kraftfahrzeugen Folgendes ausgeführt:
Zitat
(9) Überlässt der Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung, gilt Folgendes:
- Der Arbeitgeber hat den privaten Nutzungswert mit monatlich 1 % des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs anzusetzen.
- Der Arbeitgeber kann den privaten Nutzungswert abweichend von Nummer 1 mit den für das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen ansetzen, die auf die nach Nummer 1 zu erfassenden privaten Fahrten entfallen, wenn die Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Dabei sind die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen.
Fazit: Überlässt also der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sodass aus der Sicht des Unternehmers eine 100 %-ige betriebliche Nutzung vorliegt. Beim Arbeitnehmer, dem der Firmenwagen überlassen wird, ist nach den LStR die priva...