Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Private Nutzung
- Ermäßigung bei Elektrofahrzeugen
- Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen
- Bemessungsgrundlage USt
- Überlassung an Arbeitnehmer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
8921 |
4645 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) |
8924 |
4639 |
|
sonstige betriebliche Erträge |
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) |
4680 |
6690 |
|
sonstige betriebliche Aufwendungen |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1880 |
2130 |
|
Privat (Eigenkapital) |
So kontieren Sie richtig!
Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen weichen die Bemessungsgrundlagen voneinander ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung oder die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel oder zur Hälfte zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. Die Beträge mit Umsatzsteuer, die als Nutzungsentnahme zu erfassen sind, bucht der Unternehmer auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).
Buchungssatz:
Unentgeltliche Wertabgaben |
|
an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 1-%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR bei Anschaffungen ab 1.1.2024
Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 69.020 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Für die private Nutzung wird bei der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (=EUR, abgerundet 17.200 EUR) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 172 EUR pro Monat. Die Umsatzsteuer ist mit 19 % zu berechnen.
Positionen |
Gewinnerhöhung |
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer |
Geminderter Bruttolistenpreis = 69.000 EUR : 4 = 17.250 EUR × 1 % = |
172,50 EUR |
|
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 69.000 EUR × 1 % = 690 EUR; davon 80 % = |
|
552 EUR |
Umsatzsteuer 19 % (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 172,50 EUR = 32,77 EUR) |
|
104,88 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
205,27 |
8921/4645 |
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) |
172,50 |
|
|
|
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
32,77 |
1880/2130 |
Unentgeltliche Wertabgaben |
104,88 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
104,88 |
3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.
3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung
Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.
Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen |
Begünstigte Fahrzeuge Bruttolistenpreis |
Begünstigungszeitraum |
1 %-Regelung |
Fahrtenbuch |
bis zu 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 |
2019: 1 % vom halben Bruttolistenpreis |
anteilige Kosten: Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
bis zu 60.000 EUR |
Anschaffung ab dem 1.1.2020 bis 31.12.2023 |
1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zu einem Viertel |
über 60.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2024 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
bis zu 70.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 |
1 % von einem Viertel des Bruttolistenpreises |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
über 70.000 EUR |
Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2031 |
1 % vom halben Bruttolistenpreis |
Abschreibung, Miete, Leasingrate nur zur Hälfte |
3.2 Weshalb die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer immer zu 100 % betrieblich ist
Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:
- Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwage...