Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen nutzen, ermitteln ihre Kfz-Kosten ebenso wie bei einem Kfz mit Verbrennungsmotor. Die Abschreibung sowie die Kosten für Versicherung, Wartung, Reparaturen usw. lassen sich anhand der ausgestellten Rechnungen ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger. Der Unternehmer, der ein Kfz mit Verbrennungsmotor nutzt, fährt zur Tankstelle und erhält eine Tankquittung. Damit kann er den Verbrauch problemlos nachweisen.
9.1 Vorgehen bei fremden und eigenen Ladestationen
Ein reines Elektroauto muss immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit der Unternehmer das Elektrofahrzeug unterwegs bei einem fremden Dritten aufladen lässt, kann er die Kosten, die ihm dafür in Rechnung gestellt werden, als "laufende Kfz-Betriebskosten" erfassen. Im Regelfall wird das Elektroauto jedoch nach der Rückkehr in die private Wohnung dort auch aufgeladen, z. B. in einer privaten Garage. Somit stellt sich die Frage, wie der Anteil der Stromkosten zu ermitteln ist, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird.
Folgende Varianten sind denkbar:
- Der Stromverbrauch lässt sich anhand der technischen Daten und der zurückgelegten Kilometerleistung rechnerisch ermitteln.
- Nach der Anschaffung des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gegenüber dem bisherigen Verbrauch gestiegenen Kosten werden dem Elektroauto zugeordnet. Nachteil: Es lässt sich nicht nachvollziehen, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat.
- Die beste Lösung ist, wenn der Unternehmer an der Steckdose in der Garage eine Aufladestation anbringen lässt, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Sinnvoll ist, wenn hier ein Stromzähler installiert wird (dieser Stromzähler ist wiederum als Betriebsausgabe abziehbar).
Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage.
Ermittlung des Stromverbrauchs in der eigenen Garage
Ein Einzelunternehmer nutzt ein Elektrofahrzeug als Firmenwagen. Für das Aufladen des Fahrzeugs nutzt er vorwiegend eine Ladevorrichtung in seiner Garage. Da der Stromverbrauch an dieser Ladevorrichtung über einen separaten Stromzähler gemessen wird, kann er anhand der Rechnung seines Versorgungsunternehmens die anteiligen Stromkosten exakt ermitteln. Von den insgesamt angefallenen Kosten entfallen 658 EUR zuzüglich 19 % = 125,02 EUR auf das Aufladen der Batterie. Die Rechnung ist ordnungsgemäß auf seinen Namen ausgestellt.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4530/6530 |
Laufende Kfz-Betriebskosten |
658,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
125,02 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
783,02 |
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen einer GmbH (oder UG-haftungsbeschränkt), dann kann der Gesellschafter sich die Ausgaben für den Stromverbrauch von der GmbH erstatten lassen. Die Übernahme der Stromkosten für den Firmenwagen des Arbeitnehmers ist steuerfrei. Wenn die Stromrechnung an den Gesellschafter adressiert ist, kann die GmbH nicht als Leistungsempfänger behandelt werden, sodass ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen ist.
9.2 Vereinfachungsregelung
Die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn
- eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 30 EUR monatlich und
für Hybridelektrofahrzeuge 15 EUR monatlich
- keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich
für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR monatlich