Zubehör ist ein Wirtschaftsgut, das zusammen mit dem Pkw genutzt wird, ohne dass es mit dem Pkw fest verbunden wird, wie z. B. ein Autotelefon oder ein mobiles Navigationsgerät. Entscheidend ist, dass die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Fahrzeug jederzeit problemlos gelöst werden kann.
Aufwendungen für Gegenstände, die nur privat durch den Unternehmer/Gesellschafter verwendet werden können, wie z. B. Gürtel, Armbanduhren, Reisetaschen. sind kein Pkw-Zubehör, auch wenn sie mit den entsprechenden Markenemblemen versehen sind. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften handelt es sich um Privatentnahmen.
Wenn eine GmbH diese Aufwendungen zahlt, muss sie
- sich den Betrag vom Gesellschafter erstatten lassen oder
- den Betrag als geldwerten Vorteil beim Arbeitslohn einbeziehen oder
- als verdeckte Gewinnausschüttung behandeln.
Die Zuordnung von Zubehör in der Buchführung hängt von der Funktion ab, die unterschiedlich sein kann. Es gibt deshalb auch nicht ein Konto, das für jedes Zubehörteil passt. Aufwendungen für Zubehör, das sich unmittelbar auf das Auto bezieht, können z. B. wie folgt gebucht werden:
Bezeichnung des Zubehörs |
SKR 03 |
SKR 04 |
Kontobezeichnung |
Dachgepäckträger |
4985 4980 |
6845 6850 |
Werkzeuge und Kleingeräte Sonstiger Betriebsbedarf |
Fußmatten |
4580 |
6570 |
Sonstige Fahrzeugkosten |
Gepäckraumeinlage, um Gegenstände sicher im Kofferraum zu lagern |
4980 |
6850 |
Sonstiger Betriebsbedarf |
Transportbox |
4985 |
6845 |
Werkzeuge und Kleingeräte |
Sonnenschutz, wenn nicht fest eingebaut |
4980 |
6850 |
Sonstiger Betriebsbedarf |
Verbandskasten |
4580 |
6570 |
Sonstige Fahrzeugkosten |
Warndreieck |
4580 |
6570 |
Sonstige Fahrzeugkosten |
Warnwesten |
4580 |
6570 |
Sonstige Fahrzeugkosten |
Windshot (Windabweiser) für Cabrios |
4900 |
6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Ein Autotelefon gehört nach R 8.1. Abs. 9 Nr. 1 LStR nicht zur Sonderausstattung. Es wird vielmehr als eigenständiges Wirtschaftsgut über 5 Jahre abgeschrieben. Bei Anschaffungskosten von nicht mehr als 150 EUR bzw. 800 EUR (netto ohne Umsatzsteuer) kann es im Jahr der Anschaffung zu 100 % als geringwertiges Wirtschaftsgut abgeschrieben werden.
Ein mobiles Navigationsgerät, ein Handy oder Smartphone mit Internetzugang usw. wird nicht in den Firmenwagen eingebaut, sondern allenfalls in eine Halterung gesteckt, die im Fahrzeug angebracht ist. Das mobile Gerät kann also jederzeit entnommen werden. Diese mobilen Geräte können daher nicht als Sonderausstattung den Anschaffungskosten des Fahrzeugs hinzugerechnet werden.
Kauf eines mobilen Navigationsgeräts
Eine GmbH erwirbt für 178,50 EUR ein mobiles Navigationsgerät einschließlich 19 % = 28,50 EUR Umsatzsteuer. Das mobile Navigationsgerät ist selbstständig nutzbar, sodass es sich um die Anschaffung eines selbstständigen Wirtschaftsguts handelt. Die Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) betragen 150 EUR, sodass es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4855/6260 |
Sofortabschreibung geringwertige Wirtschaftsgüter |
150,00 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
28,50 |
1200/1800 |
Bank |
178,50 |