Bei Personengesellschaften gibt es Fallgestaltungen mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer.

  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt. Zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter ist keine Entgeltvereinbarung getroffen worden, sodass die Überlassung unentgeltlich erfolgt.
  • Der Gesellschafter erwirbt das Fahrzeug, das er an die Personengesellschaft gegen Entgelt vermietet. Die Personengesellschaft überlässt das Fahrzeug dem Gesellschafter, der es sowohl für betriebliche als auch für private Zwecke nutzt.
  • Der Gesellschafter darf den Firmenwagen für seine Privatfahrten und für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nutzen, sodass Umsatzsteuer anfällt[1].

Die private Nutzung des Firmenwagens unterliegt der Umsatzsteuer. Das gilt auch bei Personengesellschaften, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzt. Die private Nutzung des Pkw ist mit dem Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Pkw nicht überwiegend betrieblich genutzt wird. Nutzt die OHG bzw. der Gesellschafter der OHG den Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, ist die private Nutzung des Firmenwagens pauschal mit der 1-%-Methode zu ermitteln, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt worden ist. An der Zuordnung eines Pkw zum Betriebsvermögen ändert sich nichts. Wenn die betriebliche Nutzung des Firmenwagens nicht mehr als 50 % beträgt, dann gilt die allgemeine Regelung, wonach Entnahmen aus dem Betriebsvermögen mit dem Teilwert anzusetzen sind.

3.1 Gesellschafter überlässt sein Fahrzeug der Personengesellschaft unentgeltlich

Das Firmenfahrzeug wird nicht immer von der Personengesellschaft (Sozietät) angeschafft. Auch der einzelne Gesellschafter kann sein Fahrzeug selbst erwerben und es sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke einsetzen. Überlässt der Gesellschafter einen Pkw, den er selbst angeschafft hat, unentgeltlich seiner Personengesellschaft, handelt es sich hinsichtlich der unternehmerisch bedingten Fahrten um einen sogenannten Gesellschafterbeitrag. Die private Nutzung hat keine steuerlichen Auswirkungen, weil die hierauf entfallenden Kosten von vornherein nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

Konsequenz ist, dass der Gesellschafter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw nicht beanspruchen kann. Er ist nämlich kein Unternehmer im Sinne des UStG. Die Abgeltung der Nutzungsüberlassung durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft ist kein entgeltlicher Vorgang.

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw scheitert insgesamt, weil auch die Personengesellschaft die Vorsteuer nicht geltend machen kann. Die Personengesellschaft ist nicht der Leistungsempfänger bei der Lieferung des Pkw geworden und damit auch nicht im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die den Vorsteuerabzug ermöglichen könnte.

Auch wenn der Vorsteuerabzug scheitert, können die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Gesellschafter hat die Möglichkeit, insoweit Sonderbetriebsausgaben geltend zu machen.

 
Praxis-Beispiel

Kosten des Gesellschafters als Sonderbetriebsausgaben

Gesellschafter A der ABC OHG hat im Januar 01 einen neuen Pkw erworben. Der Erwerb erfolgte durch ihn selbst. Er nutzt dieses Fahrzeug sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten. Gesellschafter A legt mit dem Fahrzeug im Jahr 01 insgesamt 8.500 km für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft zurück.

Gesellschafter A kann die Aufwendungen für seine betrieblichen Fahrten im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung als Sonderbetriebsausgaben geltend machen. Er kann die Kilometerpauschale von 0,30 EUR zugrunde legen, sodass die Sonderbetriebsausgaben 8.500 km × 0,30 EUR = 2.550 EUR betragen.

 
Hinweis

Vereinbarung Pauschalvergütung für betrieblich gefahrene Kilometer

Oftmals wird zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter vereinbart, dass die mit dem Privatfahrzeug durchgeführten Fahrten von der Personengesellschaft mit der Pauschale von 0,30 EUR vergütet werden. Vergütungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern gehören jedoch gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zum Gewinn der Personengesellschaft und sind als Gewinnanteil des Gesellschafters zu behandeln.

Ist die Erstattung der Kilometerpauschale an die Gesellschafter als Aufwand gebucht worden, muss dieser Aufwand (spätestens im Jahresabschluss) rückgängig gemacht werden. Die Vergütung wird dem Gesellschafter als Gewinnanteil zugerechnet. Dafür kann er in derselben Höhe die Aufwendungen für die betrieblichen Fahrten als Sonderbetriebsausgaben abziehen. Die Auswirkungen auf den Gewinn ändern sich dadurch per Saldo nicht.

 
Praxis-Beispiel

Rückgängigmachen der gebuchten Betriebsausgaben für die Erstattung der Kilometerpauschale an den Gesellschafter

 
Gewinn der Personengesellschaft 86.687 EUR
+ Zahlung der OHG für Kfz-Kosten 2.550 EUR
Bereinigter Gewinn der Personengesellschaft 89.237 EUR
– Sonderbetriebsausgab...

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