Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer als Nutzer eines Firmen-Pkw vereinbaren, dass er als Arbeitgeber im Innenverhältnis die Anschaffungskosten lediglich bis zu einer festgelegten Obergrenze oder bis zu einer bestimmten Ausstattung des Fahrzeugs übernimmt. Den Teil der Anschaffungskosten, der diesen Wert bzw. diese Grenze überschreitet, muss der Arbeitnehmer im Innenverhältnis tragen.

Bestellt nun der Arbeitgeber auf Wunsch seines Arbeitnehmers ein höherwertigeres Fahrzeug im eigenen Namen, dann ist der Arbeitgeber der Leistungsempfänger der späteren Lieferung. Das bedeutet, er kann die gesamte Vorsteuer geltend machen. Wenn jedoch der Arbeitnehmer selbst im eigenen Namen die Sonderausstattungen für das Fahrzeug erwirbt und insoweit als Leistungsempfänger anzusehen ist, scheidet der Vorsteuerabzug des Unternehmers (Arbeitgebers) insoweit aus.

 
Praxis-Beispiel

Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten

Herr Huber stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf. Der Arbeitnehmer darf sich einen VW aussuchen, wobei er die Grenze von 34.000 EUR netto ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten darf. Der Arbeitnehmer möchte eine bessere Ausstattungsvariante, die um 3.500 EUR teurer ist. Er erklärt sich daher bereit, diesen Betrag von 3.500 EUR selbst zu übernehmen.

Herr Huber kauft im Oktober einen VW-Passat für 44.625 EUR (34.000 EUR + 3.500 EUR +7.125 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung lautet auf den Namen von Herrn Huber, sodass er die Umsatzsteuer von 7.125 EUR als Vorsteuer abziehen kann. Der Arbeitnehmer zahlt ihm den Betrag von 3.500 EUR.

Anschaffung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 37.500      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 7.125 1200/1800 Bank 44.625
 
Konto SKR 03 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 3.500 0320/0520 PKW 3.500

oder

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 3.500 2500/7400 Außerordentliche Erträge 3.500
 
Praxis-Tipp

Gesamte Abrechnung über den Arbeitgeber ist zu empfehlen

Die gesamte Abwicklung sollte über den Arbeitgeber erfolgen. Der Händler stellt dem Arbeitgeber die gesamten Kosten in Rechnung, sodass er auch den vollen Vorsteuerabzug hat. Denn die Umsatzsteuer, die dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt wird, kann der Arbeitgeber nicht als Vorsteuer abziehen. Außerdem mindert nur die Zuzahlung den lohnsteuerpflichtigen Sachbezug, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber leistet.

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