Eine steuerbare Leistung, die der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erbringt und für die er entsprechend Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen hätte, setzt zunächst voraus, dass zwischen diesen beiden Parteien ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt. Ein solcher Leistungsaustausch setzt voraus, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Leistung erbringt, der eine Gegenleistung – ein Entgelt – gegenübersteht. Er muss um der Gegenleistung willen leisten.
Der Arbeitgeber schließt mit dem Betreiber eines Studios einen Firmenfitnessvertrag, der seine Mitarbeiter dazu berechtigt, eine kostenfreie Mitgliedschaft bei dem jeweiligen Fitnessanbieter bzw. einem Dritten abzuschließen. Damit erbringt der Arbeitgeber gegenüber jedem Arbeitnehmer, der dieses Angebot wahrnimmt, eine sonstige Leistung in Form der Einräumung des Rechts auf Mitgliedschaft.
Soweit der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet ist, einen Teil der Kosten für diese Mitgliedschaft zu übernehmen, und hierzu auch nicht einen Teil seiner Arbeitskraft aufwenden muss, m. a. W. die Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio anstelle einer Lohnzahlung durch den Arbeitgeber tritt, liegt dem Grunde nach keine Gegenleistung an den Arbeitgeber vor und somit auch kein Leistungsaustausch.
Es ist auf die konkreten Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzustellen. Die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte bzw. gewährte Vergünstigung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die vom Arbeitnehmer aufgewandte Arbeitsleistung darf von den beteiligten Parteien nicht – neben dem originären Lohn in Geld – als Gegenleistung für das Fitnessprogramm verstanden werden. Nur in diesem Fall ist eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG des Arbeitnehmers mangels einer Gegenleistung abzulehnen.
2.1.1 Vorsteuerabzug des Arbeitgebers?
Die Anbieter der Firmenfitnessverträge werden mangels Steuerbefreiung gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Regelsteuersatz von 19 % abrechnen. Die fakturierte Umsatzsteuer kann der Arbeitgeber hingegen im Regelfall nicht abziehen, da bei beabsichtigter Verwendung für unentgeltliche Wertabgaben die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Hinblick auf diese Eingangsleistungen nicht gegeben sind.
Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG u. a. voraus, dass die Leistungen für den unternehmerischen Bereich ("für sein Unternehmen") bezogen werden und er damit beabsichtigt, diese für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden. Eine Zuordnung zum Unternehmen scheidet aus, wenn die Leistung allein für die nicht unternehmerische Verwendung oder für eine unentgeltliche Wertabgabe bestimmt ist. Die betreffenden Ausgangsumsätze, auf welche insoweit abzustellen ist, sind die eingeräumten Mitgliedschaftsrechte für die Arbeitnehmer, welche i. d. R. ausschließlich für den privaten Bereich bestimmt sind. Da der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Leistungsbezugs bereits die spätere nichtunternehmerische Nutzung beabsichtigt, ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Ausnahmen
Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass die Maßnahmen dahingehend angeboten werden, um spezifischen berufsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit der Arbeitnehmer entgegenzuwirken. In diesem Fall kann der Unternehmensbezug vorliegen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass nimmt in einem solchen Fall ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers an. Dies ist z. B. bei Gesundheitspräventionskursen zur Unterstützung des Bewegungsapparates und Vorbeugung von Rückenschäden für Mitarbeiter, die überwiegend im Sitzen arbeiten, denkbar. Derartige physiotherapeutische Leistungen werden zunehmend auch von Betreibern von Fitnessstudios angeboten.
2.1.2 Wertabgabenbesteuerung?
Für den Arbeitgeber stellt sich in diesem Kontext noch die Frage, ob er durch die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte an seine Mitarbeitenden, ohne dass er dafür ein Entgelt erhält, eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erbringt. Sonstige Leistungen an das Personal für dessen privaten Bedarf sind nach § 3 Abs. 9a UStG nämlich auch dann steuerbar, wenn sie unentgeltlich erfolgen.
Grundvoraussetzung für eine Wertabgabenbesteuerung ist allerdings, dass die Leistung zuvor dem Unternehmensvermögen zugeordnet wurde. Nur dann kann der Unternehmer die sonstige Leistung auch tatbestandlich nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG entnehmen. Wenn eine sonstige Leistung nur für den Zweck eingekauft wird, um sie den Mitarbeitenden für deren privaten Bereich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich. Ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen ist daher nicht möglich (siehe zuvor) und eine Wertabgabenbesteuerung muss nicht vorgenommen werden.
Firmenfitnessvertrag
Der Arbeitgeber gewährt seinen 50 Mitarbeitenden die Möglichkeit, bei einem Fitnessstudio zu trainieren...