Die umsatzsteuerliche Einordnung von Firmenfitnessverträgen fällt anders aus, wenn den Arbeitnehmern die Mitgliedschaftsrechte nicht unentgeltlich eingeräumt werden, sondern sie dazu verpflichtet sind, eine Eigenbeteiligung an den Arbeitgeber zu zahlen.
Leistungen, die der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter aufgrund des Dienstverhältnisses gegen gesondert berechnetes Entgelt erbringt, sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar. Von einer entgeltlichen Leistung in diesem Sinne ist auszugehen, wenn der Unternehmer für die Leistung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer einen unmittelbaren Anspruch auf eine Geldzahlung oder eine Gegenleistung in Geldeswert hat, wenn diese Gegenleistung nicht in der geschuldeten Arbeitsleistung besteht. Daneben kann es sich bei der Einräumung der Mitgliedschaftsrechte auch um eine "Vergütung für geleistete Dienste" handeln, sodass der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitskraft als Gegenleistung aufwendet.
2.2.1 Selbstbeteiligung des Arbeitnehmers
Sofern der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Mitgliedschaftsrechte in einem Fitnessstudio nur gegen Kostenbeitrag einräumt, liegt hierin eine steuerbare sonstige Leistung des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Die Gegenleistung ist in dieser Konstellation in dem Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu sehen. Für die Steuerbarkeit der sonstigen Leistung ist es dabei irrelevant, ob der Mitarbeiter das Entgelt gesondert an seinen Arbeitgeber zu entrichten hat oder ob der geschuldete Betrag im Wege der Aufrechnung vom Barlohn einbehalten wird.
Einbehaltener Kostenbeitrag
Der Arbeitgeber hat mit einem Fitnessstudio einen Firmenfitnessvertrag für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Die Mitgliedschaften bezieht der Arbeitgeber in eigenem Namen zu einem Beitrag von EUR 59,50 p. P. monatlich. Die Arbeitnehmer beziehen die Mitgliedschaft unmittelbar von dem Arbeitgeber zu einem Preis von EUR 35,70 monatlich. Der Kostenbeitrag wird vom Barlohn des Arbeitnehmers im Rahmen der Lohnabrechnung einbehalten.
Der Arbeitgeber erbringt mit der Einräumung der Mitgliedschaftsrechte unmittelbar (voll-)entgeltliche sonstige Leistungen an seine Arbeitnehmer. Da die Mitgliedschaftsrechte durch den Arbeitgeber zur Ausführung steuerbarer und steuerpflichtiger Leistungen (Einräumung/Übertragung der Mitgliedschaftsrechte in eigenen Namen) bezogen werden, steht dem Arbeitgeber ein Vorsteuerabzug i. H. v. EUR 9,50 pro Mitgliedschaft monatlich zu. Demgegenüber hat er für die entgeltliche Übertragung der Mitgliedschaftsrechte Umsatzsteuer abzuführen (zur Höhe der Bemessungsgrundlage s. u.).
2.2.2 Aufwendung anteiliger Arbeitskraft – "Vergütung für geleistete Dienste"
Falls der Arbeitgeber die Mitgliedschaftsrechte arbeitsvertraglich als Vergütung für geleistete Dienste einräumt, dürfte nach der Auffassung der Verwaltung ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn die Gegenleistung für eine sonstige Leistung in einer sonstigen Leistung (oder Lieferung) besteht. Vorliegend steht der Rechteeinräumung durch den Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Mitarbeitenden gegenüber.
Ob ein Vorteil als Vergütung für die geschuldete Arbeitsleistung gewährt wird, ist von den Modalitäten abhängig, die die beiden Parteien getroffen haben. Eine entgeltliche Leistung ist gegeben, wenn dies im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten ist, eine entsprechende mündliche Abrede besteht oder sich dies aus den sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. betriebliche Übung).
Mitgliedschaft als Teil der Vergütung
Der Arbeitgeber vereinbart mit einigen seiner Arbeitnehmer per Individualabrede, dass sie als Vergütung für einen Teil ihrer Arbeitsleistung eine Premiummitgliedschaft in einem Fitnessstudio erhalten. Der Arbeitgeber bezieht die Mitgliedschaftsrechte in eigenem Namen und schließt einen Firmenfitnessvertrag mit dem Fitnessstudio-Betreiber ab.
Der Arbeitgeber erbringt eine steuerbare sonstige Leistung an diese Arbeitnehmer. Das Entgelt dafür ist in dem Teil der Arbeitsleistung zu sehen, welcher nicht durch den originären Arbeitslohn abgegolten ist. Somit liegt ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor.
Die Arbeitnehmer erbringen ihrerseits mangels Unternehmereigenschaft keine steuerbare sonstige Leistung an ihren Arbeitgeber.
Da der Arbeitgeber die bezogenen Mitgliedschaftsrechte mithin auch in dieser Konstellation zur Ausführung vollentgeltlicher Umsätze (Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gegen anteilige Arbeitskraft) bezieht, steht ihm ein Vorsteuerabzug zu (zur Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen s. u.).
2.2.3 Abgrenzung: Zuzahlung des Arbeitgebers als Entgelt von dritter Seite
Schließlich kann auch der Fall auftreten, dass der Arbeitgeber nicht zuvor mit einem einzelnen Fitnessstudio-Betreiber in Vertragsbeziehungen tritt, sondern den Arbeitnehmern z. B. im Rahmen einer sog. Gesamtzusage verspricht, die Kosten einer Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio i...