1.4.1 Zurechnung dem Arbeitgeber
Der Gesetzeswortlaut beschränkt sich auf die Grundzüge der beiden Berechnungsverfahren. Die Detailregelungen hierzu hat die Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Richtlinien festgelegt. Danach ist der zwingende Ansatz einer der beiden genannten Methoden nicht nur für Fahrzeuge zu beachten, die im Eigentum der Firma stehen, sondern auch für Leasingfahrzeuge, die als Firmenwagen überlassen werden. Andere Verfahren zur Berechnung des lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs sind nicht zulässig. Der BFH hat diese Rechtsauslegung auch für Leasingfahrzeuge bestätigt, die auf Veranlassung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer geleast werden. Entscheidend für die Anwendung der 1 %-Regelung auf solche Leasingfahrzeuge ist, dass der Arbeitgeber die gesamten Kfz-Kosten inkl. der Leasingraten trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Kfz bestimmt. Außerdem ergibt sich aus dem Urteilsfall, dass als Firmenwagen auch die Überlassung eines Campingfahrzeugs infrage kommt.
1.4.2 Zurechnung dem Arbeitnehmer
Für den umgekehrten Sachverhalt, dass Nutzen und Lasten des Leasingvertrags in vollem Umfang auf den Arbeitnehmer übergehen, sodass der Arbeitnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis zum Leasingnehmer wird, ist der Dienstwagen dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Der BFH hat für die Fälle des "Behördenleasings" entschieden, dass keine Firmenwagenüberlassung vorliegt. Bei diesen Verträgen übernimmt der Arbeitnehmer im Innenverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers. Auf den Arbeitnehmer gehen die Zahlung der Leasingraten sowie die Gefahr und Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung des Fahrzeugs über. Unter diesen Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer wie der eigentliche vertragliche Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer über das Fahrzeug verfügen. Von einer Nutzungsüberlassung des Pkw ist nicht auszugehen, da das Firmenfahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Ein geldwerter Vorteil kann allenfalls in zu zahlenden Leasingraten liegen, wenn der Arbeitgeber diese verbilligt an den Arbeitnehmer weitergibt.
Für den Bereich der Privatwirtschaft ergibt sich durch die BFH-Entscheidung so gut wie keine Auswirkung auf die Anwendung der 1 %-Methode. Das BMF hat entschieden, dass insbesondere bei der Entgeltumwandlung immer von einer Fahrzeugüberlassung durch den Arbeitgeber mit der Folge der Firmenwagenbesteuerung auszugehen ist, weil diese arbeitsrechtlich vereinbart ist. Eine Fahrzeugüberlassung, die auf dem Arbeitsvertrag oder sonstigen arbeitsrechtlichen Abmachungen beruht, ist untrennbar mit der Firmenwagenbesteuerung verbunden und kann durch das Behördenleasingmodell nicht verhindert werden.
Keine Anerkennung gesplitteter Leasingverträge
Die Finanzverwaltung erkennt demgegenüber die gestaffelten Leasingverträge, die von Autovermietern angeboten werden, nicht an. Diese Leasingverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber für das betreffende Fahrzeug entsprechend dem betrieblichen/beruflichen Anteil der Gesamtfahrleistung einen Teil der Leasingraten übernimmt, der Arbeitnehmer den Anteil, der der privaten Fahrleistung entspricht (z. B. 70 % der Leasingraten Arbeitgeber, 30 % Arbeitnehmer). Hierüber werden 2 gesonderte Leasingverträge abgeschlossen.
Die Finanzverwaltung sieht darin eine pauschale Schätzung der Kosten, die durch die private Fahrleistung verursacht werden. Eine solche Aufteilung ist nach Ansicht der Finanzbehörden über ein Fahrtenbuch zulässig. Der geldwerte Vorteil wird daher nach wie vor entsprechend der 1 %-Regelung angesetzt, allerdings werden die vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten als Nutzungsentgelt angerechnet.